VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 1972/97

6 G 1972/97Verwaltungsgericht / Chamber 620.11.1997

Regest

Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entgegen, da Angehörige gemischt-nationaler Ehen zumindest in den städtischen Gebieten Bosnien-Herzegowinas keine Übergriffe und Verfolgungen zu befürchten haben. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030737

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 1972/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-20

Aktenzeichen: 6 G 1972/97

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G1972.97.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entgegen, da Angehörige gemischt-nationaler Ehen zumindest in den städtischen Gebieten Bosnien-Herzegowinas keine Übergriffe und Verfolgungen zu befürchten haben.

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