6 G 1972/97•VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 1972/97
VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 1972/97
6 G 1972/97Verwaltungsgericht / Chamber 620.11.1997
Regest
Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entgegen, da Angehörige gemischt-nationaler Ehen zumindest in den städtischen Gebieten Bosnien-Herzegowinas keine Übergriffe und Verfolgungen zu befürchten haben. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030737
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 1972/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-20
Aktenzeichen: 6 G 1972/97
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G1972.97.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Abschiebung eines Ehepaares bosnischer Staatsangehörigkeit und unterschiedlicher Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht entgegen, da Angehörige gemischt-nationaler Ehen zumindest in den städtischen Gebieten Bosnien-Herzegowinas keine Übergriffe und Verfolgungen zu befürchten haben.
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