VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-20, 6 G 1377/96

6 G 1377/96Verwaltungsgericht / Chamber 620.11.1997

Regest

Es ist mit § 50 hess. VwVG nicht vereinbar, wenn eine Vollstreckungsbehörde die einem Dritten zustehende Forderung dem eigenen Kassen- und Steueramt zur Einziehung überweist. Die zuständige Vollstreckungsbehörde und die von dieser um Vollstreckungshilfe ersuchte Vollstreckungsbehörde sind ermächtigt, Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Pflichtigen und des Drittschuldners selbst zu erlassen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030736

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 1377/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-20

Aktenzeichen: 6 G 1377/96

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1120.6G1377.96.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Es ist mit § 50 hess. VwVG nicht vereinbar, wenn eine Vollstreckungsbehörde die einem Dritten zustehende Forderung dem eigenen Kassen- und Steueramt zur Einziehung überweist. Die zuständige Vollstreckungsbehörde und die von dieser um Vollstreckungshilfe ersuchte Vollstreckungsbehörde sind ermächtigt, Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Pflichtigen und des Drittschuldners selbst zu erlassen.

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