6 G 3104/96•VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-13, 6 G 3104/96
VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-11-13, 6 G 3104/96
6 G 3104/96Verwaltungsgericht / Chamber 613.11.1997
Regest
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antrag, der zur Erteilung der jetzt zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis geführt hat, die Duldungs- oder Erlaubnisfiktion des § 69 AuslG ausgelöst hat. Diese lebt nämlich mit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wieder auf. Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar und begründet deshalb einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG. Es kommt nicht darauf an, ob das Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden ist. Für die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, kommt den Einlassungen der Ehepartner besondere Bedeutung zu. Liegen der Behörde Äußerungen eines Ehepartners vor, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, begründet dies eine hinreichende Gewißheit, auf deren Basis die Behörde eine ausländerrechtliche Entscheidung treffen darf, sofern sie von dem betroffenen Ausländer nicht widerlegt oder wenigstens substantiiert erschüttert werden kann. Der bloße Widerruf der Erklärung durch den Ehepartner genügt diesen Anforderungen nicht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030734
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 6. Kammer — 6 G 3104/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-11-13
Aktenzeichen: 6 G 3104/96
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:1113.6G3104.96.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antrag, der zur Erteilung der jetzt zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis geführt hat, die Duldungs- oder Erlaubnisfiktion des § 69 AuslG ausgelöst hat. Diese lebt nämlich mit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wieder auf.
Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar und begründet deshalb einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG. Es kommt nicht darauf an, ob das Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden ist.
Für die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, kommt den Einlassungen der Ehepartner besondere Bedeutung zu. Liegen der Behörde Äußerungen eines Ehepartners vor, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, begründet dies eine hinreichende Gewißheit, auf deren Basis die Behörde eine ausländerrechtliche Entscheidung treffen darf, sofern sie von dem betroffenen Ausländer nicht widerlegt oder wenigstens substantiiert erschüttert werden kann. Der bloße Widerruf der Erklärung durch den Ehepartner genügt diesen Anforderungen nicht.
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