14 G 50330/97.A•VG Frankfurt 14. Kammer, 1997-06-09, 14 G 50330/97.A
VG Frankfurt 14. Kammer, 1997-06-09, 14 G 50330/97.A
14 G 50330/97.AVerwaltungsgericht / Chamber 1409.06.1997
Regest
In Fällen des sogenannten Flughafenverfahrens ist dem nach § 71 Abs. 1 AsylVfG abgewiesenen Folgeantragsteller in analoger Anwendung des § 18 Abs. 3 S. 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern. Voraussetzung der Durchführung des sogenannten Flughafenverfahrens ist, daß sich der Ausländer bei Nachsuchen um Asyl nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweist ( § 18 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Auf die Frage, ob sich der asylsuchende Ausländer mit einem gültigen Dokument ausweisen kann - hier: gültiger Reisepaß in der Handtasche der ihn begleitenden Ehefrau - kommt es nicht an. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030723
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 14. Kammer — 14 G 50330/97.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-09
Aktenzeichen: 14 G 50330/97.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:0609.14G50330.97.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
In Fällen des sogenannten Flughafenverfahrens ist dem nach § 71 Abs. 1 AsylVfG abgewiesenen Folgeantragsteller in analoger Anwendung des § 18 Abs. 3 S. 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern. Voraussetzung der Durchführung des sogenannten Flughafenverfahrens ist, daß sich der Ausländer bei Nachsuchen um Asyl nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweist ( § 18 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Auf die Frage, ob sich der asylsuchende Ausländer mit einem gültigen Dokument ausweisen kann - hier: gültiger Reisepaß in der Handtasche der ihn begleitenden Ehefrau - kommt es nicht an.
Permalink
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