6 E 3515/95•VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-05-27, 6 E 3515/95
VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-05-27, 6 E 3515/95
6 E 3515/95Verwaltungsgericht / Chamber 627.05.1997
Regest
Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG, mit der sich der Unterzeichner verpflichtet, die öffentlichen Mittel zu erstatten, die für ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalt eines Ausländers während dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik entstehen werden, ist unter dem Aspekt einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 GG) nichtig, wenn objektiv keine Möglichkeit besteht, den Ausländer gegen das Krankheitsrisiko zu versichern. Das Krankheitsrisiko bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge, die nach 1991 Zuflucht in der Bundesrepublik gesucht haben, konnte durch private Krankenversicherungen nicht abgedeckt werden, weil die Versicherungsunternehmen nicht bereit waren, entsprechende Versicherungsverträge abzuschließen. Ist für eine Ausländerbehörde erkennbar, daß der Unterzeichner einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 Abs. 1 AuslG wegen seiner Unerfahrenheit die Konsequenzen seiner Verpflichtungserklärung im Hinblick auf die Krankenkosten nicht abgesehen hat und deshalb das unkalkulierbare Risiko einer lebenslangen Überschuldung eingeht, so ist die Annahme einer solchen Erklärung ohne vorherige Aufklärung wegen Verletzung des Grundrechts der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) nichtig. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030722
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 3515/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-05-27
Aktenzeichen: 6 E 3515/95
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:0527.6E3515.95.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Eine Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG, mit der sich der Unterzeichner verpflichtet, die öffentlichen Mittel zu erstatten, die für ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalt eines Ausländers während dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik entstehen werden, ist unter dem Aspekt einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 GG) nichtig, wenn objektiv keine Möglichkeit besteht, den Ausländer gegen das Krankheitsrisiko zu versichern.
Das Krankheitsrisiko bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge, die nach 1991 Zuflucht in der Bundesrepublik gesucht haben, konnte durch private Krankenversicherungen nicht abgedeckt werden, weil die Versicherungsunternehmen nicht bereit waren, entsprechende Versicherungsverträge abzuschließen.
Ist für eine Ausländerbehörde erkennbar, daß der Unterzeichner einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 Abs. 1 AuslG wegen seiner Unerfahrenheit die Konsequenzen seiner Verpflichtungserklärung im Hinblick auf die Krankenkosten nicht abgesehen hat und deshalb das unkalkulierbare Risiko einer lebenslangen Überschuldung eingeht, so ist die Annahme einer solchen Erklärung ohne vorherige Aufklärung wegen Verletzung des Grundrechts der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) nichtig.
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