11 G 1441/96•VG Frankfurt 11. Kammer, 1997-04-03, 11 G 1441/96
VG Frankfurt 11. Kammer, 1997-04-03, 11 G 1441/96
11 G 1441/96Verwaltungsgericht / Chamber 1103.04.1997
Regest
Das Rückführungsabkommen zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland vom 24.9.1992 (BGBl. II S. 220) begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte für staatenlose, vormals rumänische Staatsangehörige, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegengehalten werden können. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030717
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 11. Kammer — 11 G 1441/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-03
Aktenzeichen: 11 G 1441/96
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:0403.11G1441.96.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Das Rückführungsabkommen zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland vom 24.9.1992 (BGBl. II S. 220) begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte für staatenlose, vormals rumänische Staatsangehörige, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegengehalten werden können.
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