VG Frankfurt 6. Kammer, 1997-01-28, 6 E 762/96

6 E 762/96Verwaltungsgericht / Chamber 628.01.1997

Regest

Die Zusicherung ist ein Verwaltungsakt. Der Verbindlichkeit einer Zusicherung im Kommunalabgabenrecht steht nicht entgegen, daß - anders als in § 38 VwVfG - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt. Der Verstoß einer Zusicherung gegen geltendes Recht betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit dieses Instituts, sondern die Frage der Grenzen der Bindungswirkung, die sich aus den Regelungen über die Nichtigkeit und Aufhebbarkeit ( § 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit §§ 125, 130, 131 AO) ergeben. Ein in der Gebührensatzung vorgesehener Befreiungstatbestand verstößt nicht gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität, solange der Gebührenausfall zu Lasten des Kreises bzw. der Gemeinde und nicht zu Lasten der anderen Benutzer geht. Der Einnahmebeschaffungsgrundsatz des § 93 HGO ist erst dann verletzt, wenn die Einrichtung, für die Gebühren erhoben wird, vorwiegend einzelnen Personen und nicht der Allgemeinheit Vorteile verschafft. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030705

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 762/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-28

Aktenzeichen: 6 E 762/96

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1997:0128.6E762.96.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Zusicherung ist ein Verwaltungsakt.

Der Verbindlichkeit einer Zusicherung im Kommunalabgabenrecht steht nicht entgegen, daß - anders als in § 38 VwVfG - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt.

Der Verstoß einer Zusicherung gegen geltendes Recht betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit dieses Instituts, sondern die Frage der Grenzen der Bindungswirkung, die sich aus den Regelungen über die Nichtigkeit und Aufhebbarkeit ( § 4 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit §§ 125, 130, 131 AO) ergeben.

Ein in der Gebührensatzung vorgesehener Befreiungstatbestand verstößt nicht gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität, solange der Gebührenausfall zu Lasten des Kreises bzw. der Gemeinde und nicht zu Lasten der anderen Benutzer geht. Der Einnahmebeschaffungsgrundsatz des § 93 HGO ist erst dann verletzt, wenn die Einrichtung, für die Gebühren erhoben wird, vorwiegend einzelnen Personen und nicht der Allgemeinheit Vorteile verschafft.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.