2 G 50659/96•VG Frankfurt 2. Kammer, 1996-11-11, 2 G 50659/96
VG Frankfurt 2. Kammer, 1996-11-11, 2 G 50659/96
2 G 50659/96Verwaltungsgericht / 2. Kammer11.11.1996
Regest
1. Ein Ausländer, der den räumlich abgrenzbaren Flughafen in Frankfurt am Main verlassen hat, hat damit die zugelassene Grenzübergangsstelle "Frankfurt am Main Flughafen" im Sinne des § 59 Abs. AuslG passiert und ist demnach ins Bundesgebiet eingereist auch wenn er in Begleitung oder unter Kontrolle von Beamten des Grenzschutzamtes allein zum Zwecke der medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus verbracht worden ist. 2. Durch die Vollendung der Einreise ändert sich - wie aus § 18 a Abs. 5 AsylVfG ersichtlich - allein der Prüfungsgegenstand, der nunmehr die "Abschiebungsandrohung" darstellt. Der anzusetzende Maßstab bleibt der gleiche. 3. Liegen keine "ernstlichen Zweifel" an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, so führt die erfolgte Einreise nicht dazu, daß der Antragsteller den rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens im Bundesgebiet abwarten könnte. 4. Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 5 G 50488/96 besteht für das Grenzschutzamt Frankfurt - Flughafen nicht die Verpflichtung, den Antragsteller im Falle der Einreise an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. 5. Ist der Antragsteller nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist ausreisepflichtig, so ergibt sich die Zuständigkeit des Grenzschutzamtes Frankfurt - Flughafen für die Vollziehung der Abschiebung aus § 63 Abs. 4 Nr. 6 AuslG. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030703
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 2. Kammer — 2 G 50659/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-11-11
Aktenzeichen: 2 G 50659/96
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1996:1111.2G50659.96.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Ein Ausländer, der den räumlich abgrenzbaren Flughafen in Frankfurt am Main verlassen hat, hat damit die zugelassene Grenzübergangsstelle "Frankfurt am Main Flughafen" im Sinne des § 59 Abs. AuslG passiert und ist demnach ins Bundesgebiet eingereist auch wenn er in Begleitung oder unter Kontrolle von Beamten des Grenzschutzamtes allein zum Zwecke der medizinischen Behandlung in ein Krankenhaus verbracht worden ist.
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Durch die Vollendung der Einreise ändert sich - wie aus § 18 a Abs. 5 AsylVfG ersichtlich - allein der Prüfungsgegenstand, der nunmehr die "Abschiebungsandrohung" darstellt. Der anzusetzende Maßstab bleibt der gleiche.
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Liegen keine "ernstlichen Zweifel" an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, so führt die erfolgte Einreise nicht dazu, daß der Antragsteller den rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens im Bundesgebiet abwarten könnte.
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Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 5 G 50488/96 besteht für das Grenzschutzamt Frankfurt - Flughafen nicht die Verpflichtung, den Antragsteller im Falle der Einreise an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
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Ist der Antragsteller nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist ausreisepflichtig, so ergibt sich die Zuständigkeit des Grenzschutzamtes Frankfurt - Flughafen für die Vollziehung der Abschiebung aus § 63 Abs. 4 Nr. 6 AuslG.
Permalink
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