VG Frankfurt 6. Kammer, 1995-12-13, 6 E 1486/95

6 E 1486/95Verwaltungsgericht / Chamber 613.12.1995

Regest

Schuldner eines Straßenausbaubeitrages ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist ( § 11 Abs. 7 KAG). Unerheblich ist, wer Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Bauarbeiten oder der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht war. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030696

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 6. Kammer — 6 E 1486/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-13

Aktenzeichen: 6 E 1486/95

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1995:1213.6E1486.95.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Schuldner eines Straßenausbaubeitrages ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist ( § 11 Abs. 7 KAG). Unerheblich ist, wer Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Bauarbeiten oder der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht war.

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