15 E 2511/94•VG Frankfurt 15. Kammer, 1995-09-01, 15 E 2511/94
VG Frankfurt 15. Kammer, 1995-09-01, 15 E 2511/94
15 E 2511/94Verwaltungsgericht / Chamber 1501.09.1995
Regest
Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken. Zwangsgelder zur Durchsetzung von Verboten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Falle der Zuwiderhandlung auch beigetrieben werden, unabhängig davon, ob nach der Zwangsgeldfestsetzung die Duldungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030691
Gesamter Gesetzestext
VG Frankfurt 15. Kammer — 15 E 2511/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-01
Aktenzeichen: 15 E 2511/94
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1995:0901.15E2511.94.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken. Zwangsgelder zur Durchsetzung von Verboten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Falle der Zuwiderhandlung auch beigetrieben werden, unabhängig davon, ob nach der Zwangsgeldfestsetzung die Duldungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt wird.
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