VG Frankfurt 15. Kammer, 1995-09-01, 15 E 2511/94

15 E 2511/94Verwaltungsgericht / Chamber 1501.09.1995

Regest

Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken. Zwangsgelder zur Durchsetzung von Verboten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Falle der Zuwiderhandlung auch beigetrieben werden, unabhängig davon, ob nach der Zwangsgeldfestsetzung die Duldungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt wird. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030691

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 15. Kammer — 15 E 2511/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-01

Aktenzeichen: 15 E 2511/94

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:1995:0901.15E2511.94.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken. Zwangsgelder zur Durchsetzung von Verboten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Falle der Zuwiderhandlung auch beigetrieben werden, unabhängig davon, ob nach der Zwangsgeldfestsetzung die Duldungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt wird.

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