VG Darmstadt 3. Kammer, 2009-09-29, 3 L 105/09.DA

3 L 105/09.DAVerwaltungsgericht / 3. Kammer29.09.2009

Regest

Der Widerruf der Ernennung eines Notarztes unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Leitender Notarzt ist verhältnismäßig, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 3. Kammer — 3 L 105/09.DA — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-29

Aktenzeichen: 3 L 105/09.DA

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2009:0929.3L105.09.DA.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 2 Nr 1 VwVfG HE, § 21 Abs 2 S 3 GemO HE, § 49 Abs 1 VwVfG HE

Leitsatz

Der Widerruf der Ernennung eines Notarztes unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Leitender Notarzt ist verhältnismäßig, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1 I.

Aufgrund des Beschlusses des Kreisausschusses des Kreises G. vom 26.01.1998 wurde der Antragsteller mit der am selben Tag ausgestellten Ernennungsurkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter des Kreises G. mit Wirkung vom 01.02.1998 zum Leitenden Notarzt ernannt. Den Amtseid legte der Antragsteller am 02.02.1998 ab.

2 Bereits in den Jahren 2000 bis 2003 kam es wiederholt zu Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner hinsichtlich der Vorgehensweise bezüglich des Einsatzes von Notarzteinsatzfahrzeugen und der Einsatzdisposition der Leitstelle, die jedoch im Rahmen von Gesprächen geklärt werden konnten.

3 Unter dem 30.06.2008 erhob der Antragsteller gegen einen Leitstellenmitarbeiter der Leitfunkstelle FFM eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen eines Einsatzes am 24.06.2008 in der Zeit von 16:37 Uhr bis 18:46 Uhr aufgrund eines Verkehrsunfalls mit mehreren Verletzten auf der B44 zwischen Mörfelden-Walldorf und dem Langener Waldsee. Während des Einsatzes gab es Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Zentralen Leitstelle G. hinsichtlich der Zuweisung eines nur leicht verletzten Unfallopfers an die Uniklinik Frankfurt am Main aufgrund des Patientenwunsches und der Tatsache, dass dessen Ehefrau schwer verletzt in die Uniklinik eingewiesen werden musste. Die Leitfunkstelle Frankfurt am Main habe sich geweigert, den Patienten ebenfalls in die Uniklinik zu disponieren, da die Uni „zu“ gemeldet habe. Im Rahmen dessen kam es zu einer verbalen telefonischen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Mitarbeiter der Leitfunkstelle F.. Die Technische Einsatzleitung Rettungsdienst (TEL) G. habe dann über die Zentrale Leitstelle (ZLS) G. direkt dem RTW OF 97/83 die Anweisung erteilt, mit dem Patienten in die Uniklinik Frankfurt am Main zu fahren. Der Leitstellendisponent der ZLS G. habe ihm mitgeteilt, er habe sich bei der Leitfunkstelle F. für das Verhalten des Antragstellers entschuldigt, da die Leitstelle in der Sache Recht gehabt hätte. Der Antragsteller sei dagegen der Auffassung, insbesondere bei größeren Schadenslagen sei der vor Ort anwesende Notarzt bzw. Leitende Notarzt für die zu treffende Entscheidung über die Zielklinik zuständig, nach vorheriger Information durch die zuständige Leitstelle über freie Kapazitäten. Dabei sei dem Patientenwunsch grundsätzlich zu entsprechen. Diesem Leitgedanken habe der Disponent der Leitfunkstelle F. in keiner Weise entsprochen, vielmehr die fachgerechte Versorgung und den Transport der Patienten in geeignete Zielkliniken massiv behindert.

4 Nach der Stellungnahme des Leitfunkstellenmitarbeiters im Juli 2008 und eingehender Prüfung des Einsatzes kommt der Mitarbeiter des Eigenbetriebs Rettungsdienst in einem Aktenvermerk vom 08.09.2008, Bl. 101 der Behördenakte, zu dem Ergebnis, dass im Verhalten des Einsatzsachbearbeiters keinerlei Fehlverhalten festgestellt worden sei. Alle Leitstellendisponenten würden regelmäßig geschult und fortgebildet.

5 Mit Schreiben vom 06.08.2008 hörte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die nicht abgestimmte Dienstaufsichtsbeschwerde sowie einen weiteren Einsatz am 01.08.2008 den Antragsteller zu seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Leitender Notarzt an.

6 In seiner Stellungnahme hierzu widerspricht der Antragsteller der Darstellung des Einsatzes am 01.08.2008. Er habe insbesondere nicht erst die Frage diskutiert, ob der Leitende Notarzt abbestellt werden könne und sich danach einen Überblick über die Einsatzlage verschafft. Vielmehr habe er sich erst einen Überblick über die Einsatzlage verschafft und danach die ausreichende Versorgung der Patienten durch den mittlerweile eingetroffenen Notarzt des NEF G. und die Besatzungen der eingetroffenen RTW festgestellt. Danach habe er zu Recht gerügt, dass der Leiter der Brandschutzaufsicht vor Ort den Leitenden Notarzt habe abbestellen wollen, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein ärztliches Fachpersonal an der Einsatzstelle eingetroffen gewesen sei. Die medizinische Beurteilung, ob ein Leitender Notarzt am Einsatzort erforderlich sei, obliege nach der Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 HRDG ausschließlich medizinischen Fachleuten. Der Leiter der Brandschutzaufsicht sei mangels medizinischer Ausbildung nicht in der Lage, diese Frage zu beurteilen. Die Diskussion hierüber rechtfertige daher nicht die angekündigte Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis.

7 Mit Beschluss des Kreisausschusses des Kreises G. vom 17.12.2008 widerrief dieser die Ernennung des Antragstellers zum Ehrenbeamten als Leitender Notarzt mit Wirkung für die Zukunft. Der Antragsteller habe anlässlich mehrerer Unfallereignisse gegen einschlägige rettungsdienstliche Vorschriften verstoßen. Insbesondere habe er sich nicht an die im Falle eines Rettungsdiensteinsatzes bestehenden Kompetenzen gehalten und sich unkooperativ gezeigt, was zu nachhaltigen Irritationen bei den anwesenden Rettungskräften geführt habe. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gebiete auch die Überwachung der Einhaltung der rettungsdienstlichen Vorschriften, um den Schutz in akuten Notfallsituationen überhaupt gewährleisten zu können.

8 Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Bescheid des Kreisausschusses des Kreises G. vom 22.01.2009 bekannt gegeben. Zur Begründung wird hierin ausgeführt, der Widerruf erfolge nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG. Der Widerruf der Ernennung zum Ehrenbeamten sei über § 18 HKO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 3 HGO zugelassen. Der Kreisausschuss habe nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf zu entscheiden. Der Antragsgegner verweist auf das Geschehen am 24.06.2008 und die in diesem Rahmen getätigten Äußerungen des Antragstellers, die im Einzelnen näher dargelegt werden. Hieraus ergebe sich eine Missachtung der Vorschriften, die eine effektive Versorgung im Falle eines Notfalles gewährleisten sollten. Zudem habe sich der Antragsteller über die eindeutige Aufgabenzuweisung bezüglich der Sicherstellung und Abstimmung der Zusammenarbeit mit benachbarten Zentralen Leitstellen hinweggesetzt. Der anwesende Organisatorische Leiter Rettungsdienst sei an seiner Arbeit gehindert worden, da sich der Antragsteller an dessen Stelle an die Zentrale Leitstelle G. gewandt habe, um die Zuweisung der verunfallten Personen in die Kliniken zu organisieren. Schließlich habe der Antragsteller ohne eine entsprechende Zustimmung der Leitstelle F. in den Transport eines Patienten in das Frankfurter Universitätsklinikum, das außerhalb des Rettungsdienstbereichs der Leitstelle G. liege, veranlasst. Aufgabe des Leitenden Notarztes sei es, den Schwerpunkt und die Art des ärztlichen Einsatzes zu bestimmen sowie die Versorgung der Verletzten am Schadensort. Er habe insbesondere bei einem Massenanfall Verletzter und Erkrankter (Anzahl größer als fünf) Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich, indem er alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, koordinieren und überwachen habe. Der Leitende Notarzt und der Organisatorische Einsatzleiter müssten zudem eng zusammenarbeiten, sie bilden vor Ort die Technische Einsatzleitung. Während der Leitende Notarzt die tatsächlichen Transportprioritäten je nach vorliegendem Schweregrade der Verletzung festlege, obliege dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst die Organisation des Abtransportes und der weiteren Versorgung von erstversorgten Personen. Dieser Leitungsfunktion sei der Antragsteller nicht gerecht geworden, da er massiv in den Kompetenzbereich des Organisatorischen Leiters und der Zentralen Leitstelle G. eingegriffen habe. Schließlich habe er im Nachhinein versucht, den zum Zeitpunkt des Einsatzes diensthabenden Einsatzsachbearbeiter der Zentralen Leitstelle G. zu beeinflussen, indem er versucht habe zu suggerieren, er habe sich in seiner Funktion als Leitender Notarzt am 24.06.2008 vollkommen korrekt verhalten. Dies habe in einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers bezüglich des Leitstellensachbearbeiters geendet. Auch hier habe der Antragsteller wiederum seine Kompetenzen überschritten, da er als Leitender Notarzt nicht autorisiert sei, Dienstaufsichtsbeschwerden zu erheben.

9 Bei einem weiteren Unfallgeschehen am 01.08.2008 sei es erneut zu Beanstandungen gekommen. So habe sich nach Rücksprache mit dem vor Ort anwesenden Notarzt herausgestellt, dass die bereits vorhandenen Rettungsmittel für die Versorgung der Verletzten ausreichten. Hierauf sei die Rückmeldung an die Zentrale Leitstelle G. gegeben worden, dass keine weiteren Kräfte erforderlichen seien und die sich in Anfahrt befindliche Technische Einsatzleitung Rettungsdienst abbrechen könne. Der Antragsteller sei entgegen dieser Weisung dennoch von der Mainspitze zur Unfallstelle gefahren, um dort zu erklären, er habe sich nicht von einem Feuerwehrmann abbestellen zu lassen. Auch habe er in diesem Rahmen geäußert, dass „nicht einmal der Landrat ihm was zu sagen hätte“. Erst anschließend habe er sich nach der Rettungsdienstlage erkundigt und sodann die Unfallstelle wieder verlassen.

10 Der Kreisausschuss habe unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte nach Ermessen entschieden, die Ernennung zum Leitenden Notarzt zu widerrufen. Der Antragsteller sei den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufgaben eines Leitenden Notarztes wiederholt nicht gerecht geworden. Er sei insbesondere nicht gewillt, im Team zu arbeiten. So habe er den am 24.06.2008 anwesenden Organisatorischen Leiter Rettungsdienst als Schreibkraft genutzt und dessen Kompetenzen beschnitten. Der Antragsteller habe nicht nur gegen rettungsdienstliche Regelungen verstoßen, sondern darüber hinaus auch die Zusammenarbeit mit den übrigen Rettungsdienstkräften nachhaltig gestört, weshalb ein Einschreiten geboten sei. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Versorgung verunfallter Personen eindeutig gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Ernennung vorzugehen. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich die Verpflichtung staatlicher Behörden, den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen durch andere zu gewährleisten. Dies schließe auch die Aufgabe der Behörden ein, die Einhaltung der rettungsdienstlichen Vorschriften zu überwachen. Die effektive Versorgung verunfallter Personen gerade bei Schadensfällen größeren Ausmaßes geschehe durch eine möglichst eindeutig festgelegte Aufgabenverteilung. Da dem der Antragsteller nicht gerecht geworden sei und sich nicht an die Kompetenzverteilung der einschlägigen Rettungsbestimmungen gehalten habe, sei es für die Wahrung der Interessen verunfallter Personen erforderlich, die Ernennung zu widerrufen.

11 Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, da eine unmittelbare Gefährdung von Schützgütern mit überragender Bedeutung vorliege. Der Antragsteller habe in der Situation des Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten verschiedentlich gegen die bestehenden rettungsrechtlichen Regelungen verstoßen. Zur Einhaltung habe er sich jedoch bei der Übernahme seiner ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Die Möglichkeit, dass es durch die Nichteinhaltung von Kompetenzzuweisungen zu einer akuten, auch vitalen Gefährdung menschlichen Lebens kommen könne, sei nicht zu akzeptieren. Die Abwehr von schwerwiegenden Gefährdungen überragend wichtiger Rechtsgüter liege im öffentlichen Interesse, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordere.

12 Mit Schreiben vom 29.01.2009 hat der Antragsteller Widerspruch hiergegen eingelegt und unter dem gleichen Datum einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt.

13 Zur Begründung führt er aus, die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 3 HGO sei nicht anwendbar, da sich diese aus dem Sinnzusammenhang nur auf diejenigen Ehrenbeamten beziehe, die unmittelbar gemeindeorientierte Aufgaben wahrnehmen würden. Daher seien die üblichen beamtenrechtlichen Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes anzuwenden. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sei allerdings nur in eng begrenzten Fällen eine Entlassung eines Beamten möglich. Der Bescheid verfolge durch den Widerruf der Ernennung eine disziplinarische Maßnahme. Selbst wenn ein Widerruf möglich sein sollte, wäre er ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Antragsteller habe entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht gegen § 6 Abs. 4 HRDG verstoßen. Eine abgestimmte Versorgung der Verletzten am 24.06.2008 sei erfolgt. So habe der Antragsgegner die notfallmedizinische Versorgung auch nicht beanstandet. Vielmehr hätten vor Ort divergierende Auffassungen darüber bestanden, wer letztlich darüber zu entscheiden hatte, welcher Klinik die Patienten – einzeln oder gemeinsam – zugewiesen werden sollten. Hierbei sei es zu divergierenden Rechtsauffassungen zwischen dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst, der Zentralen Leitstelle G. und dem Antragsteller gekommen. Da niemand vor Ort das Rettungsdienstgesetz sowie die hierzu ergangenen Verordnungen vorrätig gehabt habe - wobei die Rechtslektüre ohnedies den Einsatzzielen widersprechen würde – habe dies nicht geklärt werden können. Letztlich ergebe sich aber aus § 17 Abs. 1 Ziff. 5 AVO HRDG, dass der organisatorischen Einsatzleitung die Organisation des Abtransports und der weiteren Versorgung von erstversorgten Patienten obliege. Grundsätzlich sei zur optimalen Versorgung und Rettung vor Ort eine Abstimmung herbeizuführen. Allerdings sei der notärztlichen Leitung ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Einsatzschwerpunkte, Behandlungs- und Transportprioritäten und Ziele und die Organisation der medizinischen Rettung zugeordnet, die die notärztliche Leitung von der übrigen technischen und organisatorischen Leitung abhebe. Der Antragsteller habe lediglich von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die nach seinem Dafürhalten sach- und zweckgerechten Ziele abschließend definiert.

14 Es bestünden zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Beurteilung, was den „medizinischen Bereich“ ausmache, wo er anfange und aufhöre. Der Antragsgegner übergehe die Zuweisung des Bestimmungsrechts des Leitenden Notarztes und setze sich hiermit nicht auseinander.

15 Zudem seien im Vorfeld keinerlei vorangehende Bemühungen unternommen worden, die widerstreitenden Auffassungen zusammenzuführen. Auch könne der Widerruf nicht auf die Dienstaufsichtsbeschwerde gestützt werden. Dieses Recht stehe jedermann zu.

16 Auch die Sachverhaltsdarstellung betreffend den Vorfall am 01.08.2008 sei unzutreffend. Vielmehr sei es so gewesen, dass sich der Antragsteller bereits unmittelbar vor dem Einsatzort befunden habe. Danach habe der Antragsteller zunächst nach Rücksprache mit den vor Ort befindlichen Rettungsassistenten die medizinische Notfallsituation abgeklärt und festgestellt, dass ein Verletzter durch den bereits an der Notfallstelle anwesenden Notarzt der Regelversorgung versorgt worden sei und die übrigen leicht Verletzten nicht vor Ort behandlungsbedürftig gewesen seien.

17 Auch im Falle des 01.08.2008 habe der Leitstelle des Rettungsdienstes keine Abbruchkompetenz zugestanden. Der Leitende Notarzt habe die volle medizinische und strafrechtliche Verantwortlichkeit, weshalb die Beurteilung des Abbruchs des Einsatzes ausschließlich in seinem Ermessen stehe. Diese Beurteilung könne er lediglich aufgrund eigenen Augenscheins gewinnen bzw. dann, wenn er sich von einem vor Ort befindlichen Arzt habe unterrichten lassen.

18 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.01.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.01.2009 wiederherzustellen.

19 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

20 Grund für den Widerruf der Ernennung des Antragstellers sei nicht die Art und Weise der medizinischen Versorgung durch den Antragsteller am Unfallort. Vielmehr habe der Antragsteller in die nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen dem organisatorischen Leiter des Rettungsdienstes obliegende Kompetenz für die Organisation des Abtransportes und die weitere Versorgung der erstversorgten Personen massiv eingegriffen. Er habe Entscheidungen getroffen, ohne in diesem Moment überblicken zu können, welche notfallmedizinischen Plätze in welchen umliegenden Krankenhäusern zur Verfügung gestanden hätten. Dies zeige sich besonders an dem Fall, bei dem der Antragsteller eine Patientin nach Frankfurt zugewiesen hat, obwohl „Frankfurt zugemacht“ habe, da dort entsprechende Plätze nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten.

21 Auch sei unzutreffend, dass jedermann Dienstaufsichtsbeschwerden erheben könne. Der Antragsteller sei nämlich nicht als Privatperson, sondern in seiner dienstlichen Funktion als Leitender Notarzt aufgetreten. Insoweit habe er seine Kompetenzen überschritten. Sein Verhalten sei geeignet, das notwendige Vertrauensverhältnis zu zerstören. Einem Beamten stehe lediglich ein Remonstrationsrecht zu, das ihn berechtige, bei seinem direkten Vorgesetzten ein Verhalten zu rügen, das er nicht für richtig halte. Im Übrigen habe er sich als Ehrenbeamter an Anordnungen seines Vorgesetzten auch entgegen seiner Einschätzung zu halten. Es gehe nicht um eine Disziplinierung des Antragstellers sondern darum, gerade bei größeren Unfallereignissen und Katastrophenfällen einen geregelten Ablauf und eine klar geregelte Organisation zu gewährleisten.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners (1Leitzordner).

23 II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.01.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.01.2009 ist unbegründet.

24 Vorläufigen Rechtsschutz gewährt die Kammer immer dann, wenn das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Ist ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da am Vollzug eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist dagegen ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse. Ist ein Verwaltungsakt dagegen weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig, so entscheidet das Gericht allein aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

25 Der Widerruf der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter des Kreises G. mit Wirkung vom 01.02.1998 zum Leitenden Notarzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 22.01.2009 ist offensichtlich rechtmäßig.

26 Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 18 Abs. 1 HKO, 21 Abs. 2 Satz 3 HGO i. V. m. § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HVwVfG. Der Widerruf der Ernennung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, das zumindest auch einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, kann danach, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft ist. Durch § 21 Abs.2 Satz 3 HGO, der auf Ehrenbeamte des Kreises gemäß § 18 Abs. 1 HKO entsprechende Anwendung findet, ist der Widerruf der Ernennung durch Rechtsvorschrift zugelassen. Entsprechend dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 3 HGO kann die Berufung in ein Ehrenamt bzw. Ehrenbeamtenverhältnis jederzeit zurückgenommen werden, soweit sie nicht auf Zeit erfolgt ist. Dies umfasst als Minus auch die Möglichkeit, den Verwaltungsakt nach § 49 HVwVfG zu widerrufen, da der Widerruf an weitere Voraussetzungen geknüpft ist als die jederzeitige Rücknahme eines Verwaltungsakts.

27 Der Widerruf der Ernennung des Antragstellers in das Ehrenbeamtenverhältnis als Leitender Notarzt ist auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

28 Anlass für den Widerruf ist zum einen das Verhalten des Antragstellers anlässlich seines Einsatzes als Leitender Notarzt bei einem sogenannten Massenanfall Verletzter, bei dem die Anzahl der betroffenen Personen größer als 5 ist, aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24.06.2008 auf der B 44 im Bereich Mörfelden-Walldorf, Stadtteil Walldorf.

29 Dabei bedarf es nach Auffassung der Kammer nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keiner abschließenden Entscheidung darüber, wie weit sich die Kompetenz des Antragstellers hinsichtlich der Zuweisung einzelner Verletzter zu bestimmten Krankenhäusern entgegen den Vorgaben der Rettungsleitstelle, insbesondere benachbarter Leitstellen, im vorliegenden Fall Frankfurt am Main, erstreckt und ob hierdurch in unzulässiger Weise in die Kompetenz des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst eingegriffen worden ist.

30 Denn bereits aufgrund der Art und Weise des Verhaltens des Antragstellers am 24.06.2008 sowie in Folge am 26.06.2008 gegenüber den Leitstellen G. und F., wie es sich aus den Gesprächsaufzeichnungen, Bl. 82 bis 85 der Behördenakte des Antragsgegners, ergibt, sowie seines weiteren Verhaltens durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Mitarbeiter der Leitfunkstelle F. vom 30.06.2008 ist das für die Arbeit als Leitender Notarzt zwingend erforderliche Vertrauensverhältnis zum Antragsgegner als auch zu den Mitarbeitern der besonderen Einsatzleitung nach § 5 Abs. 3 Hessisches Rettungsdienstgesetz und den zentralen Leitstellen dauerhaft gestört. Hierauf hat der Antragsgegner seinen Bescheid vom 22.01.2009 als weiteren selbständig tragenden Grund gestützt, weshalb diese Ermessenserwägungen die Entscheidung des Antragsgegners auch rechtfertigen. Insbesondere auf Seite 2 des Bescheides ist ausgeführt, dass das Verhalten des Antragstellers vor dem Hintergrund der überragenden Wichtigkeit einer effektiven Notfallversorgung nicht länger hingenommen werden könne. Auf Seite 6 des Bescheides führt der Antragsgegner weiter aus, die Einsatzleitung obliege im Falle des Einsatzes einer Technischen Einsatzleitung dem Leitenden Notarzt und dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst gemeinsam. Der Antragsteller verfolge jedoch keine gemeinsamen Ziele, vielmehr sei er nicht gewillt, im Team zu arbeiten. Weiter unten wird ausgeführt, der Antragsteller habe durch sein geschildertes Verhalten nicht nur gegen die rettungsdienstlichen Regelungen verstoßen, sondern darüber hinaus auch die Zusammenarbeit mit den übrigen Rettungsdienstkräften nachhaltig gestört, weshalb ein Einschreiten geboten sei.

31 Im Einzelnen hat der Antragsteller sich über die Angaben der Leitstelle F. sowie der eigenen Leitstelle G. auf eine Art und Weise hinweggesetzt, die nicht vertretbar ist. So hat der Antragsteller am 24.06.2008 in einem Telefonat mit der Leitstelle Frankfurt am Main dieser die Einschaltung des Sozialministeriums angedroht, falls diese den leicht verletzten Ehemann der in die Uniklinik Frankfurt am Main zugewiesenen schwerverletzten Frau nicht auch in der Uniklinik Frankfurt am Main aufnehme. Letztlich hat der Antragsteller entgegen der Angabe der Leitstelle F., wonach die Uniklinik Frankfurt am Main keine Notfallpatienten mehr aufnehmen könne, hinweggesetzt mit den Ausführungen: „Und wenn ich da was zuweise, weise ich was zu. Und wenn der Mann mit seiner Frau fahren will, dann will der mit seiner Frau fahren. Und wenn Sie sich als Leitstelle darüber hinwegsetzen, haben Sie ein Problem, das müssen Sie einfach wissen. … Das tun Sie doch gerade. Also ich habe jetzt auch keine Lust, ich habe jetzt auch keine Zeit mehr, mit Ihnen da länger das zu diskutieren. Ich werde nachverfolgen, wo der letztendlich hingekommen ist und wenn der gegen seinen Willen woanders hingebracht worden ist, dann machen wir es schriftlich.“ Nach Beendigung dieses Gesprächs gab der Antragsteller dann die Anweisung an seine Leitstelle, den Ehemann der schwerverletzten Frau noch einmal ganz explizit zu fragen, ob er in dasselbe Krankenhaus wie seine Frau wolle. Falls er dies bejahe, solle er dorthin gefahren werden, und wenn es ihm „scheißegal“ sei, dann müsse man halt was anderes suchen. Der Antragsteller gab weiter an: „Aber ich nehme mal, dass der bei seiner Frau sein will. Das ist doch der ausgemachte Quatsch per se, oder?“. Nachdem ihn der Mitarbeiter der Leitstelle G. darauf hingewiesen hatte, dass der Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OLRD) der Leitstelle Aufträge gebe und es nicht richtig sei, wenn auf einmal alles anders sei, antwortete der Antragsteller: „Moment mal. Wie, was passiert? Die Zuweisung macht nicht der OLRD, das macht der Leitende Notarzt (LNA). Schon damit wir uns mal an der Stelle richtig verstehen. Und in dem Moment, wo man Rücksicht nehmen kann auf, ähm, den Wunsch eines Patienten, nimmt man darauf Rücksicht. Und alles andere ist Sand ins Getriebe schmeißen. …“. Weiter äußerte der Antragsteller in diesem Gespräch: „Das gilt. Deswegen, es gibt ja uns, ja? Und wenn wir, wenn wir uns danach, wenn wir uns danach richten müssen als LNA, was uns irgendein Leitstellenmensch sagt, was er sich denkt und was er für interne Vorschriften hat, dafür sind wir da. Größere Schadenslage wird zugewiesen und nicht gefragt.“

32 Bereits diese Äußerungen des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern der Leitstelle F. und der Leitstelle G. zeigen seine geringschätzige Einstellung gegenüber diesen Mitarbeitern. Seinen Äußerungen ist zu entnehmen, dass es ihm egal ist, welche Angaben die Leitstelle macht und ob diese von den Krankenhäusern die Zustimmung für eine Zuweisung in eines der Krankenhäuser erhält oder nicht. Vielmehr sieht er sich als allein entscheidungsbefugt und meint, er allein besitze ausreichende Kenntnis entscheiden zu können, welcher Klinik welcher Patient zugewiesen werden müsse und könne. Besonders eklatant bei dem Vorgehen des Antragstellers ist darüber hinaus, dass dieser gegenüber der Leitstelle in F. vorgab, er habe mit dem Patienten bereits abgesprochen, dass er in die gleiche Klinik wie seine Ehefrau eingeliefert werde. Aus dem weiteren Verlauf der Gespräche ergibt sich jedoch, dass dies gerade noch nicht der Fall war. Vielmehr hat der Antragsteller die Leitstelle angewiesen, den Patienten noch zu befragen, ob er auch in dieselbe Klinik wie seine Ehefrau möchte. Für den Fall, dass er dies verneint hätte – was der Antragsteller nicht erwartete – hätte eine andere Klinik gesucht werden sollen. Mithin hat der Antragsteller unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und allein aufgrund seiner Einschätzung versucht, Druck auf die F.'er Leitstelle auszuüben.

33 Dies entspricht bereits nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung der §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen (Zentrale Leitstellen, Besondere Gefahrenlagen) vom 31. Mai 1999, GVBl. I 1999, 366, im folgenden: Rettungsdienstverordnung, wonach die Einsatzschwerpunkte, Behandlungs- und Transportprioritäten und -ziele und die Organisation der medizinischen Rettung in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der technischen Einsatzleitung zu bestimmen sind. Gemäß § 15 Abs. 2 Rettungsdienstverordnung obliegt die technische Einsatzleitung nach dem Eintreffen am Schadensort der notärztlichen und organisatorischen Leitung gemeinsam. Gerade dieses gemeinsame Handeln, das vom Verordnungsgeber vorgeschrieben ist - unabhängig davon, wer letztentscheidend zur Zuweisungsentscheidung befugt ist – wird vom Antragsteller ignoriert und nicht gewünscht. Vielmehr erwartet er von den Mitarbeitern der technischen Einsatzleitung als auch von den Mitarbeitern der Leitstellen, dass sie seinen Weisungen entsprechend handeln, ohne lange über deren Richtigkeit zu diskutieren. Dies ist nicht hinnehmbar, da der Antragsteller nicht allwissend ist und bei den von ihm zu treffenden Entscheidungen sich auf die Angaben und Vorgaben sowohl der Leitstellen als auch des Organisatorischen Leiters verlassen muss. Nur so ist eine reibungslose und zügige Versorgung sowohl am Schadensort und die weitere Versorgung von erstversorgten Personen zu gewährleisten. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im Hinblick auf die gemachten negativen Erfahrungen bei Massenanfällen diese Regelungen geschaffen, um ein gemeinsames zielgerichtetes Handeln von Leitstellen mit notärztlicher und organisatorischer Leitung sicher zu stellen. Die in den Äußerungen des Antragstellers zum Ausdruck kommende Geringschätzung der übrigen Mitarbeiter ist einem derartigen Zusammenwirken nicht zuträglich.

34 Diese Haltung wird nochmals deutlich aus einem weiteren Telefonat am 26.06.2008 mit dem Leitstellenmitarbeiter der Leitstelle G., in dem dieser dem Antragsteller mitteilt, er habe sich bei den Leitstellen F. und D. für das Verhalten des Antragstellers vom 24.08.2008 entschuldigt. Dies ist beim Antragsteller auf Unverständnis gestoßen, wobei er auf einen Erlass verwies. Dies gipfelte schließlich in einer Dienstaufsichtsbeschwerde über das Verhalten des Leitstellenmitarbeiters bei der Leitstelle F., gerichtet an den Magistrat der Stadt F. vom 30.06.2008. Hierin vertritt der Antragsteller die Auffassung, der Leitstellenmitarbeiter habe sich der Zuweisungskompetenz des Notarztes bzw. Leitenden Notarztes vor Ort widersetzt und die fachgerechte Versorgung und den Transport der Patienten in geeignete Zielkliniken massiv behindert. Insoweit bat der Antragsteller um Einleitung entsprechender disziplinarischer Maßnahmen.

35 Auch dieses Verhalten zeigt, dass der Antragsteller nicht bereit ist, sich in einer angemessenen Art und Weise mit den Mitarbeitern der Leitstellen auseinander zu setzen. Selbst wenn die Zuweisungskompetenz in §§ 15 und 16 Rettungsdienstverordnung nicht derart eindeutig geregelt sein sollte, dass diese nur dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst obliegt, vielmehr auch der Leitende Notarzt die Transportziele in Absprache mit der übrigen technischen Einsatzleitung bestimmt, rechtfertigt dies nicht ein derartiges Vorgehen des Antragstellers. Möglicherweise entspricht auch die Regelung des „Ereignisbezogenen Rahmeneinsatzplans für den Massenanfall von Verletzten und Erkrankten“ der Branddirektion F. vom 01.09.2008, auf die der Antragsteller in seinem an den Magistrat der Stadt F. gerichteten Schreiben vom 15.09.2008 Bezug nimmt, nicht den Vorgaben der Verordnung. Dann muss er jedoch einen Weg suchen, wonach – unabhängig von einem konkreten Schadensfall – die Kompetenzzuweisungen geklärt werden können. Ansonsten muss er im Interesse der Patienten einen einvernehmlichen Weg der Problemlösung suchen. Durch das vom Antragsteller gezeigte Verhalten ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den übrigen Mitarbeitern der technischen Einsatzleitung derart nachhaltig gestört worden, dass eine vertrauensvolle weitere Zusammenarbeit nicht mehr sichergestellt ist. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.

36 Der weitere Vorfall bei einem Unfallgeschehen am 01.08.2008 verdeutlicht diese Situation lediglich. Der Antragsteller, der zunächst von der Leitstelle zum Unfallort berufen wurde, wurde, nachdem eine Rückmeldung an die Zentrale Leitstelle G. erfolgt war, dass keine weiteren Kräfte erforderlich seien, von der Leitstelle informiert, er könne den Einsatz abbrechen. Auch in diesem Fall gab der Antragsteller zum Ausdruck, dass er sich von der Leitstelle keine Anweisungen geben lasse und fuhr zunächst an den Einsatzort, um dort festzustellen, dass alle Unfallopfer ordnungsgemäß versorgt waren.

37 Es steht im Ermessen der Behörde, aufgrund der geschilderten Vorgänge die dem Antragsteller erteilte Ernennung in ein Ehrenbeamtenverhältnis als Leitender Notarzt zu widerrufen. Ermessensfehler sind hierbei nicht zu erkennen.

38 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs ist auch ausreichend begründet und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Maßnahme eilbedürftig ist. Denn es ist aufgrund des Verhaltens des Antragstellers in einem Schadensfall nicht auszuschließen, dass es aufgrund dessen in einem Schadensfall zu zeitlichen Verzögerungen der Versorgung von verletzten Personen kommen kann, da der Antragsteller zunächst mit der Abklärung von Zuständigkeiten beschäftigt ist. Insoweit ist der Abwehr der Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen Rechnung zu tragen, und es müssen die Interessen des Antragstellers an der weiteren Ausübung seines Amtes als Leitender Notarzt zurücktreten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass hierdurch keine Existenzgefährdung des Antragstellers eintritt, da er die Funktion des Leitenden Notarztes lediglich als weiteres Amt, nämlich ehrenamtlich, ausübt.

39 Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

40 Bei der Festsetzung des Streitwertes hat das Gericht wegen fehlender konkreter Anhaltspunkt zur Bemessung des Interesses des Antragstellers an einer Entscheidung den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.

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