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5 K 727/08.DA (3)•VG Darmstadt 5. Kammer, 2008-09-26, 5 K 727/08.DA (3)
5 K 727/08.DA (3)Verwaltungsgericht / 5. Kammer26.09.2008
Die Monatsfrist des § 20 Satz 1 WaffG für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte für Erben beginnt entweder mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der Frist für eine Ausschlagung des Erbes zu laufen- je nachdem, welches Ereignis zuerst ein-trifft.
Entscheidungsdatum: 2008-09-26
Aktenzeichen: 5 K 727/08.DA (3)
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2008:0926.5K727.08.DA3.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 20 WaffG 2002, § 1944 Abs 1 BGB
Die Monatsfrist des § 20 Satz 1 WaffG für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte für Erben beginnt entweder mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der Frist für eine Ausschlagung des Erbes zu laufen- je nachdem, welches Ereignis zuerst ein-trifft.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger ist der Sohn des am 15.08.2007 verstorbenen Dr. A. Dem Vater des Klägers war am 15.10.1973 aufgrund einer Anmeldung nach § 59 WaffG a. F. eine Waffenbesitzkarte erteilt, die ihn zum Besitz einer Schreckschusspistole der Fa. Rhöner, 8 mm, berechtigte.
2 Am 03.09.2007 teilte das Amtgericht Darmstadt - Nachlassgericht - dem Kläger mit, dass das eröffnete gemeinschaftliche Testament des Vaters und seiner Mutter, wonach sich beide Elternteile gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und für den Fall des Todes von ihnen beiden der Kläger Alleinerbe werden solle, unwirksam sei, weil das Testament mit der Schreibmaschine verfasst worden war.
3 Die Behörde, der auf Anfrage vom Nachlassgericht mitgeteilt wurde, dass als Erben des Dr. A. dessen Ehefrau und der Kläger in Frage kämen, schrieb unter dem 27.09.2007 beide Personen an und wies sie auf die Möglichkeit hin, eine Waffenbesitzkarte für Erben zu beantragen. Zugleich legte sie einen Antragsvordruck bei. Außerdem forderte die Behörde den Kläger auf, bis 26.10.2007 bei ihr vorzusprechen.
4 Hierauf reagierten weder der Kläger noch dessen Mutter.
5 Am 07.11.2007 wies die Behörde beide Angehörigen auf die abgelaufene Frist hin und bat um Sachstandsmitteilung hinsichtlich des Verbleibs der Waffenbesitzkarte und der Waffe.
6 Am 14.11.2007, bei der Behörde am 15.11.2007 eingegangen, meldete sich der Kläger schriftsätzlich bei der Behörde und wies auf die "noch nicht endgültig geregelte Nachlass-Angelegenheit" hin. Es stehe noch nicht fest, wer die Schreckschusspistole erben werde und ob sie übernommen oder abgegeben werde. Die Erbschaftsangelegenheit werde bis zum Jahresende geregelt sein, wofür er um Geduld bitte.
7 Am 17.01.2008 erinnerte die Behörde erneut an die Auskunftserteilung über den Verbleib von Waffe und Waffenbesitzkarte.
8 Mit Schreiben vom 05.02.2008, bei der Behörde am 06.02.2008 eingegangen, teilte der Kläger mit, er habe "im Wege der Erbfolge" am 01.02.2008 die Schreckschusspistole übernommen und bat zugleich um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben. Dem Schreiben beigefügt waren das ausgefüllte Antragsformular und eine Verzichtserklärung der Mutter, aus der hervorgeht, dass sie auf die im Erbe ihres Ehemannes vorhandene Schreckschusspistole und den zur Aufbewahrung erforderlichen Tresor verzichte.
9 Mit Schreiben vom 12.02.2008 wies die Behörde den Kläger auf die verstrichene Monatsfrist zur Antragstellung hin, kündigte die Ablehnung des Antrags an und gab ihm Gelegenheit zur Anhörung.
10 Der Kläger widersprach mit Telefax vom 15.02.2008 der Darstellung der Behörde und verwies darauf, das Erbe erst am 01.02.2008 angetreten zu haben. Die Antragstellung sei daher fristgerecht gewesen.
11 Mit Bescheid vom 26.02.2008 lehnte die Behörde den Antrag vom 06.02.2008 ab, forderte der Kläger auf, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen, bei der Waffenbehörde abzugeben und unbrauchbar zu machen. Zur Begründung wurde ausgeführt die einmonatige Frist zur Antragstellung sei abgelaufen. Sie habe mit dem Tod des Vaters am 15.08.2007 begonnen (offensichtlich gemeint war wohl: mit der Bekanntgabe des Schreibens vom 03.09.2007) und sechs Wochen später, am 29.10.2007, einem Montag, geendet.
12 Hiergegen erhob der Kläger am 26.03.2008 Widerspruch. Seiner Auffassung nach sei die Frist eingehalten. Erst im Januar 2008 habe er sich im Internet am Computer eines Bekannten über die tatsächliche Rechtslage informieren können und erfahren, dass bei einem unwirksamen Testament die gesetzliche Erbfolge eingreife. Hiernach erbe er 50 % und seine Mutter die restlichen 50 % des Nachlasses. Darüber bestehe nun Einvernehmen mit seiner Mutter. Überdies habe die Mutter auf die Waffe und den zur Aufbewahrung nötigen Tresor verzichtet. Der Anfang Februar gestellte Antrag sei somit rechtzeitig gewesen.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 wies die Behörde den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des bestehenden Testamentes habe der Kläger nicht davon ausgehen können, Erbe geworden zu sein, da seine Mutter als Alleinerbin eingesetzt gewesen sei. Mit der Bekanntgabe des Schreibens des Amtsgerichts Darmstadt vom 03.09. 2007 habe der Kläger Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge gehabt. Darauf, dass der Kläger erst später über eine Internetrecherche von seiner Erbenstellung erfahren habe, komme es nicht an, sonst hätte es jedermann in der Hand, gesetzliche Fristen nach Belieben in Kraft zu setzen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.04.2008 zugestellt.
14 Am 20.05.2008 hat der Kläger Klage gegen beide Bescheide erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Seiner Auffassung nach sei das Amtsgericht verpflichtet gewesen, ihn auf die Konsequenzen der Formungültigkeit des Testaments hinzuweisen. Er habe den Antrag nicht früher stellen können, weil seine Mutter erkrankt und er beruflich beansprucht sei.
15 Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Stadt Darmstadt vom 26.02.2008 und vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Waffenbesitzkarte für Erben zu erteilen.
16 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
18 Eine Nachfrage beim Amtsgericht Darmstadt - Nachlassgericht - ergab, dass der Kläger anlässlich eines Antrages auf einen Erbschein am 18.03.2008 die förmliche Annahme der Erbschaft erklärt hat.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen.
20 Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
21 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Waffenbesitzkarte für Erben, denn die gesetzliche Monatsfrist zur Antragstellung war bei Antragseingang verstrichen.
22 Gemäß § 20 Waffengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970 ber. S. 4592 und ber. 2003, S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426) - nachfolgend: WaffG - hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung der Waffenbesitzkarte für Erben zu beantragen.
23 Rechtsvorschriften sind nach ihrem Sinn und Zweck und aus dem Blickwinkel eines verständigen Dritten auszulegen. Die Monatsfrist zur Antragstellung knüpft hinsichtlich ihres Beginns an die Regelungen des zivilen Erbrechts über die Erbenstellung an. Diesen Regelungen liegt die Vorstellung zu Grunde, das jemand zum Erbe berufen ist und die Annahme der Erbschaft entweder ausdrücklich erklärt oder - aus welchen Gründen auch immer - keine ausdrückliche Erklärung über die Annahme der Erbschaft abgibt. In diesem letzteren Fall des ungewissen Schwebezustands soll es nicht im Belieben des Erben stehen, die vom Rechtsverkehr verlangte Gewissheit, wer in die Rechte und Pflichten eines anderen eingetreten ist (§§ 1922, 1967 BGB), länger als eine angemessene Überlegungsfrist hinauszuzögern oder bei einer erst später erkannten Überschuldung das Erbe zurückzuweisen. Jedenfalls sechs Wochen nach Kenntnis vom Berufungsgrund kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (§§ 1943, 1944 Abs. 1 BGB).
24 Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung favorisierte Betrachtungsweise, wonach für den Fristlauf eines Antrages auf eine Waffenbesitzkarte für Erben ein "Wahlrecht" zwischen diesen beiden Varianten bestehe, verkennt die vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Strukturen des Zivilrechts, auf die das Waffengesetz aufbaut. Eine etwaige spätere ausdrückliche Annahme der Erbschaft liefe nämlich leer, wenn durch das Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Annahme des Erbes bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststand. Stand die Annahme der Erbschaft schon früher fest, und liefe eine solche Erklärung im Zivilrecht leer, können sich aus ihr auch im Öffentlichen Recht keine Rechtsfolgen ergeben. Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass die Lesart des Klägers überdies darauf hinaus liefe, den Fristenlauf des § 20 WaffG willkürlich durch eine späte Erbannahmeerklärung erneut in Gang zu setzen, obwohl die Erbenstellung längst feststeht. Es ist offenkundig, dass ein solches Verständnis an der Ratio des Gesetzes vorbeigeht.
25 Da eine förmliche Annahme des Erbes durch den Kläger erst am 18.03.2008 im Rahmen der Antrages auf Erteilung eines Erbscheins erklärt worden ist, ist zu prüfen, ob die sechswöchige Frist des § 1944 Abs. 1 BGB zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begann und endete.
26 Dies ist vorliegend der Fall.
27 Die gemäß § 20 Satz 1, 2. Variante WaffG in Betracht zu ziehende sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 und 2 BGB wurde für den Kläger mit Erhalt des Schreibens des Amtsgerichts Darmstadt vom 03.09.2007 in Gang gesetzt. Mit dem Bekanntwerden der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen kam für ihn nämlich als Berufungsgrund entweder nur eine andere privatschriftliche Verfügung von Todes wegen oder das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge in Betracht. Bei gesetzlicher Erbfolge setzt die Kenntnis vom Berufungsgrund zum einen die hier unzweifelhaft vorhandene Kenntnis vom Verwandtschaftsverhältnis (Vater-Sohn-Beziehung) und zum anderen voraus, dass der Berufene nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist (Edenhofer in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1944 Rdnr. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Für letzteres ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
28 Mit dem Einwand, ihm sei nicht klar gewesen, ob er allein oder seine Mutter oder beide zusammen geerbt hätten, kann der Kläger nicht gehört werden. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Miterbeneigenschaft für den Kläger aufgrund des sehr engen Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt völlig unzweifelhaft sein musste. Diese Selbstverständlichkeit bedarf zu ihrer Absicherung keiner Internetrecherche. Im Übrigen hatte der Kläger innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ausreichend Zeit gehabt, bei gleichwohl bestehender Unsicherheit über Art und Umfang seiner Erbenstellung Erkundigungen und rechtlichen Rat einzuholen.
29 Die Rechtsstellung als Miterbe auch der Waffe hängt nicht von der "Verzichtserklärung" der Mutter des Klägers ab. Die Verzichtserklärung dürfte rechtlich als Schenkung des hälftigen Miteigentumanteils einzustufen sein, sodass der Kläger am 01.02.2008 lediglich Alleineigentümer einer Waffe wurde, an der er bereits zuvor das Miteigentum hatte. Die Auffassung des Klägers, er habe das Erbe erst am 01.02.2008 "angetreten", ist rechtsirrig. Vielmehr hat das Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist zur Folge, dass der Kläger rückwirkend am Todestag des Vaters - zusammen mit seiner Mutter - Erbe des Nachlasses geworden ist.
30 Die mit dem Zugang des Schreibens des Amtsgerichts vom 03.09.2007 in Gang gesetzte sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB endete, wenn man davon ausgeht, dass das Schreiben einige Tage später dem Kläger zuging, spätestens Ende Oktober 2007. Infolgedessen endete die Einmonatsfrist des § 20 Satz 1 WaffG Ende November 2007.
31 Im Ergebnis würde nichts anderes gelten, wenn man den Zugang des Schreibens der Behörde vom 27.09.2007, mit dem der Kläger ausdrücklich auf seine Erbenstellung hingewiesen wurde, als fristauslösenden Umstand annähme. Für die Fristenberechnung würde dann Folgendes gelten: Das Schreiben wurde laut Aktenvermerk am selben Tag zur Post gegeben (Bl. 32 d. A.). Daher gilt die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 HessVwVfG, wonach das Schreiben drei Tage nach der Aufgabe der Post als zugegangen gilt. Hiernach würde die sechswöchige Ausschlagungsfrist am 30.09.2007 zu laufen beginnen und am 12.11.2007, einem Montag, um 24:00 Uhr enden. Die sich anschließende Einmonatsfrist des § 20 Satz 1 WaffG wäre dann am 12.12.2007 um 24:00 Uhr abgelaufen.
32 Nach beiden Betrachtungen war der erst am 06.02.2008 gestellte Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für Erben deutlich verspätet.
33 Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 32 HessVwVfG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere geben die Behauptungen des Klägers, er sei beruflich eingespannt oder habe sich um seine kranke Mutter kümmern müssen oder habe bis heute keinen Computer, um im Internet recherchieren zu können, keinen Hinweis auf eine unverschuldete Säumnis. Innerhalb der bis Ende November 2007 laufenden Antragszeit bestanden für den Kläger ausreichende Möglichkeiten sich zu informieren, ggf. unmittelbar bei der Waffenbehörde.
34 Die seit 01.04.2008 geltende Neuregelung des § 20 WaffG hat - ungeachtet der Frage, ob sie hier überhaupt Anwendung findet - keine Änderung der Rechtslage bezüglich der Fristenregelungen gebracht.
35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.
36
37 Beschluss
38 Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
39 Gründe
40 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) bei dem Streit um eine Waffenbesitzkarte vom gesetzlichen Auffangstreitwert ausgeht.
Permalink
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