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7 L 367/08.DA•VG Darmstadt 7. Kammer, 2008-04-21, 7 L 367/08.DA
7 L 367/08.DAVerwaltungsgericht / Chamber 721.04.2008
1. Das private Interesse des Schulträgers einer Ergänzungsschule hat bei nicht ordnungsgemäßem Schulbetrieb hinter den öffentlichen Interessen zurückzustehen. 2. Der Ausbildungsanspruch der Schülerinnen/Schüler nach Art. 56 HV ist nur gewährleistet, wenn der Schulbetrieb sich als uneingeschränkt geeignet und leistungsfähig erweist.
Entscheidungsdatum: 2008-04-21
Aktenzeichen: 7 L 367/08.DA
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2008:0421.7L367.08.DA.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 175 Abs 3 SchulG HE, Art 56 Verf HE, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Das private Interesse des Schulträgers einer Ergänzungsschule hat bei nicht ordnungsgemäßem Schulbetrieb hinter den öffentlichen Interessen zurückzustehen.
Der Ausbildungsanspruch der Schülerinnen/Schüler nach Art. 56 HV ist nur gewährleistet, wenn der Schulbetrieb sich als uneingeschränkt geeignet und leistungsfähig erweist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.03.2008 gegen die Untersagung der Fortführung der Berufsfachschule als staatlich anerkannte Ergänzungsschule durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 03.03.2008 ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Widerspruch des Antragstellers entfaltet wegen des mit Bescheid vom 03.03.2008 angeordneten Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antrag ist aber nicht begründet.
2 Einem zulässigen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann zu entsprechen, wenn eine Abwägung der Interessen eines Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Verwaltungsakt schon nach der - im Eilverfahren allein möglichen - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist aber dann abzulehnen, wenn die überschlägige tatsächliche und rechtliche Prüfung ergibt, dass keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, weil der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig erscheint. Ergibt eine summarische tatsächliche und rechtliche Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der gegenseitigen Belange und unter Beachtung des sich abzeichnenden Verfahrensausganges in der Hauptsache darüber zu befinden, welchem der sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist.
3 Nach Auffassung der Kammer bestehen bereits keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache und überwiegt daher das öffentliche Interesse an der mit Bescheid vom 03.03.2008 angeordneten sofortigen Vollziehung, die Fortführung der Schule zu untersagen, weil bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sich der genannte Bescheid des Staatlichen Schulamtes als offensichtlich rechtmäßig erweist; die Maßnahme ist darüber hinaus auch eilbedürftig.
4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell und materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug im Bescheid vom 03.03.2008 hinreichend und nachvollziehbar damit begründet, er liege im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), und hat dafür schriftlich Gründe dargelegt, die über die Begründung der Untersagungsverfügung selbst hinausgehen.
5 Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung zurücktreten muss (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 84 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 12.01.2006 - 7 TG 2858/05 -). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 03.03.2008. Der Bescheid enthält nicht nur eine formelhafte Begründung, sondern legt in konkreter Weise dar, weshalb nach Auffassung des Antragsgegners die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen war: Das Staatliche Schulamt stützt sie zum einen darauf, dass der Ausbildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler gemäß Artikel 56 der Verfassung des Landes Hessen nicht gewährleistet sei. Zum anderen darauf, dass es aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sei, nur solche Ergänzungsschule zu dulden, die sich als uneingeschränkt geeignet und leistungsfähig erweisen. Bei staatlich anerkannten Ergänzungsschulen bestehe ein besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit des Schulbetriebs.
6 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält somit Gesichtspunkte, die nicht den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffen. Aus dieser Begründung ergibt sich plausibel auch die Dringlichkeit der Maßnahme: Dem verfassungsmäßigen Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf eine den Anforderungen der Ausbildung entsprechende Ausgestaltung des Unterrichts ist gegenüber den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Schulträgers im Hinblick auf das Interesse des Wohles der Allgemeinheit, nur von ordnungsgemäß ausgebildeten kosmetischen Fachkräften behandelt zu werden, der Vorrang einzuräumen.
7 Auch die Untersagung, die Berufsfachschule fortzuführen, ist offensichtlich rechtmäßig. Die Kammer nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2008 ( Seite 5, drittletzter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz einschließlich). Daran hat sich auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller Lehrkräfte sowie eine Schulleiterin gefunden und auch Unterrichtsgenehmigungen beantragt hat, nichts geändert. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners davon auszugehen, dass für die Zeit vom 09.04.2007 bis zum 07.01.2008 im zweiten Semester ein Defizit in Höhe von 421 Fehlstunden und für die Zeit vom 08.10.2007 bis 07.01.2008 im ersten Semester ein Defizit in Höhe von 163 Fehlstunden besteht. Dies entspricht - auf der Grundlage des Lehrplanes des Hessischen Kultusministeriums von 33 Wochenstunden ( Blatt 268 der Gerichtsakte) - für die Schülerinnen und Schüler des zweiten Semesters einem Unterrichtsausfall von 12 Wochen, die auch bei einer vollständigen Unterrichtsabdeckung ab sofort, nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Selbst wenn für Frau X., Frau Y. und Frau Z. die im November/Dezember 2007 beantragten Unterrichtsgenehmigungen erteilt worden wären, hätte die vorgeschriebene Stundenzahl nicht mehr abgedeckt werden können. Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Antragsgegner Unterrichtsausfälle zu vertreten habe, weil er die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt habe. Allein entscheidend ist hier, dass den Schülerinnen und Schülern des zweiten und ersten Semesters nicht die für eine staatliche Anerkennung als Kosmetikerin/Kosmetik erforderliche Ausbildung zuteil geworden ist oder wird, um zur Prüfung zugelassen werden zu können, beziehungsweise nach dem Wissens- und Ausbildungsstand die Prüfung werden bestehen können. Selbst wenn zu unterstellen wäre, dass ein Abschluss als staatlich anerkannte(r) Kosmetikerin/Kosmetiker erreicht werden könnte, so ist es im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar, von nur unzureichend ausgebildeten Fachkräften behandelt zu werden. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass nunmehr eine qualifizierte Schulleiterin zur Verfügung stehe, führt dieser Umstand nicht dazu, dass das eingangs dargestellte gravierende Defizit an Fehlstunden beseitigt werden könnte.
8 Dass dieses eine drohende Gefahr im Sinne des § 175 Abs. 3 HSchG darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen, so dass hier offen bleiben kann, ob charakterliche Mängel des Antragstellers als Schulträger vorliegen, die die Untersagung gerechtfertigt hätten.
9 Nur ergänzend und ohne dass es darauf ankäme, kann bei einer Gesamtschau, wie und in welchem Rahmen der Unterrichtsbetrieb - einschließlich der Bestellung von Schulleitern -seit dem Inhaberwechsel im August 2007 geführt wurde, eine fehlende persönliche Eignung in der Person des Schulträgers, auch auf die Zukunft gerichtet, nicht verneint werden (vgl. dazu Köller, HSchG, § 175 Anm. 6).
10 Die der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde liegende Entscheidung begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken.
11 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3, 52 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist bei Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz der halbe Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen.
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