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8 G 1624/07•VG Darmstadt 8. Kammer, 2007-12-07, 8 G 1624/07
8 G 1624/07Verwaltungsgericht / Chamber 807.12.2007
Ein Daueraufenthaltsrecht nach §§ 2, 4a FreizügG/EU erwirbt ein Drittstaatsangehöriger nur, wenn er sich für die Dauer von 5 Jahren "als" Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Entscheidungsdatum: 2007-12-07
Aktenzeichen: 8 G 1624/07
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2007:1207.8G1624.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 2 FreizügG/EU, § 4a FreizügG/EU, § 6 Abs 5 FreizügG/EU, § 54 Nr 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG ... mehr
Ein Daueraufenthaltsrecht nach §§ 2, 4a FreizügG/EU erwirbt ein Drittstaatsangehöriger nur, wenn er sich für die Dauer von 5 Jahren "als" Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1 Der am 08.10.2007 (Eingang bei Gericht) sinngemäß gestellte Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 11.09.2007 hat in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des nachgesuchten Rechtsschutzes keinen Erfolg.
2 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Antrag schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers abzulehnen ist, nachdem dieser das Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht nicht mehr betrieben hat. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an, weil die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch im Übrigen nicht vorliegen.
3 1. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner ebenfalls am 08.10.2007 erhobenen Klage, soweit sich diese gegen die mit dem Bescheid des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg verfügte Ausweisung richtet, begehrt, ist der Antrag zwar infolge der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO statthaft, aber nicht begründet. Das Privatinteresse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, hat hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzustehen, weil sich die Ausweisungsverfügung des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 11.09.2007 offensichtlich als rechtmäßig und ihre Vollziehung als eilbedürftig erweist.
4 Die Ausweisungsverfügung begegnet zunächst nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner nicht auch die Wirkung der Ausweisung befristet hat. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller im Bundesgebiet schützenswerte familiäre oder sonstige soziale Bindungen hat, die es gemäß Art. 8 EMRK gebieten könnten, ihm bereits mit der Ausweisung für eine mögliche Wiedereinreise eine zeitliche Perspektive zu geben, ist es nämlich zulässig, den Antragsteller hinsichtlich der Befristung der Wirkung seiner Ausweisung und etwaigen Abschiebung auf die Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu verweisen, wonach die Befristung grundsätzlich erst auf Antrag erfolgt.
5 Der auf § 54 Nr. 1 2. Alt., § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 56 Abs. 1 Satz 2 und 5 AufenthG gestützten Ausweisung des Antragstellers steht auch nicht schon ein sich aus § 9a AufenthG (i.V.m. der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen; Daueraufenthaltsrichtlinie) ergebender etwaiger Ausweisungsschutz entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller keinen Antrag auf Zuerkennung einer entsprechenden Rechtsstellung gestellt hat. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Sinne dieser Rechtsvorschrift daueraufenthaltsberechtigt sein könnte, und zwar auch unbeschadet der von ihm begangenen Straftaten. Es fehlt nämlich schon an einer Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers durch feste und regelmäßige Einkünfte.
6 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur nach § 6 FreizügG/EU beendet werden dürfe und dass dessen Voraussetzungen in seinem Fall nicht vorlägen.
7 Der Vater des Antragstellers ist zwar britischer Staatsangehöriger und hielt sich im Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch war der Antragsteller am 22.01.1988 im Alter von 17 Jahren ins Bundesgebiet eingereist, mithin vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Gleichwohl fällt der Antragsteller nicht unter den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. Dies begründet sich daraus, dass der Antragsteller nur unter dessen Regelung fiele, wenn er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt wäre, oder wenn er eine Rechtsposition nach § 4a FreizügG/EU erlangt hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall. So sind Abkömmlinge eines Unionsbürgers (und nur als solcher könnte der Antragsteller eine Freizügigkeitsberechtigung erlangt haben) gemäß der (richtlinienkonformen) Legaldefinition des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Familienangehörige im Sinne des Gesetzes. Der Antragsteller hat aber bereits im Jahr 1991 das 21. Lebensjahr vollendet und ist demzufolge seitdem kein Familienangehöriger im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU i.V.m. der Freizügigkeitsrichtlinie mehr.
8 Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts auch keine Rechtsposition aus § 4a FreizügG/EU erlangt, allein dessen Absatz 1 vorliegend einschlägig ist. Nach dessen Wortlaut erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein unabhängiges Aufenthaltsrecht, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Mit diesem Wortlaut erfasst diese Regelung nur aktuelle Familienangehörige. Da Abkömmlinge eines Unionsbürgers aber nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Familienangehörige sind, erfüllt der Antragsteller folglich nicht die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Eigenschaft "Familienangehöriger" noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4a FreizügG/EU bzw. des Ablaufens der Umsetzungsfrist der Freizügigkeitsrichtlinie fortbestanden haben muss, oder ob es genügt, dass der Ausländer für die Dauer von 5 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt "als" Familienangehöriger eines Unionsbürgers hatte. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, weil sich der Antragsteller nach seiner Einreise am 22.01.1988 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur für 3 Jahre und 8 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
9 Dem Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU steht zudem auch entgegen, dass der Antragsteller nicht im Sinne des § 3 FreizügG/EU zu seinem Vater nachgezogen ist. Nachzug in diesem Sinne setzt nämlich die Begründung, wenn nicht schon einer häuslichen, so doch einer engeren familiären Beistandsgemeinschaft voraus. Dies ergibt sich auch aus einem Rückgriff auf Art. 16 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, nach dem ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ein Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er "sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten" hat. Das Bestehen einer solchen Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Vater im Bundesgebiet ist aber auch nicht ansatzweise ersichtlich. Der Antragsteller war im Gegenteil offenkundig von Anbeginn relativ auf sich allein gestellt.
10 Nach alledem findet die Ausweisung des Antragstellers ihre Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 5 AufenthG.
11 Nach § 54 Nr. 1 2. Alt. AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzung ist in der Person des Antragstellers grundsätzlich erfüllt, der zuletzt mit Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (unter Einbeziehung vorheriger Verurteilungen, wegen der auf die Aufstellung im Bescheid des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 11.09.2007 Bezug genommen wird) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist, die der Antragsteller gegenwärtig auch verbüßt. Der Antragsteller fällt jedoch auch unter den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dessen Nr. 1 genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Das gleiche gilt nach dessen Nr. 2 unter anderem für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der am 28.09.1970 geborene und seit dem 22.01.1988 im Bundesgebiet lebende Antragsteller besaß seit dem 14.12.1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er darf daher nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, und es ist über seine Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden.
12 Die vom Antragsgegner angestellten und in der Ausweisungsverfügung vom 11.09.2007 dargelegten Ermessenserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung zu erkennen. Nachdem der Antragsteller keine Umstände dafür dargetan hat, dass er ein schützenswertes Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hat und dieses auch ansonsten nicht erkennbar ist, überwiegt erkennbar das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller in nennenswertem Maße in die deutsche Gesellschaft integriert und hier schützenswerte soziale Bindungen aufgebaut hat. Der Umstand, dass er, nachdem er sich bereits seit längerem im Bundesgebiet aufgehalten hat, eine bangladeschische Staatsangehörige geheiratet hat und sowohl seine Ehefrau als auch ihr gemeinsames Kind in Bangladesch leben, weist im Gegenteil darauf hin, dass der Antragsteller nach wie vor starke Bindungen an sein Heimatland hat. Damit ist aber auch nicht erkennbar, dass einer Ausweisung des Antragstellers der Schutz des Art. 8 EMRK (hier als Schutz des Privatlebens) entgegenstehen würde.
13 Aus den vom Antragsgegner zutreffend ausgeführten Gründen steht aber auch zu befürchten, dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung alsbald wieder straffällig werden wird. So lassen die Erklärungen des Antragstellers, die er im Strafverfahren abgegeben hat, in der Tat erwarten, dass der Antragsteller auch weiterhin nicht bereit ist, das Eigentum und Vermögen anderer zu respektieren und seine persönlichen Ausgaben seinem Einkommen anzupassen. Solange der Antragsteller nicht hinreichend zu erkennen gibt, dass er nunmehr davon Abstand nehmen werde, sein Einkommen durch das Begehen von Vermögensdelikten "aufzubessern", geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die es mangels gegenläufiger schützenswerter Interessen rechtfertigt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
14 Wegen der Begründung im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 11.09.2007 Bezug genommen.
15 Erweist sich die Ausweisung des Antragstellers danach aber offenkundig als rechtmäßig, begegnet auch die Anordnung deren Sofortvollzugs keinerlei rechtlichen Bedenken. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung hat der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Verfügung vom 11.09.2007 in ausreichender Weise begründet (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die individuell auf den Einzelfall des Antragstellers abgestellte Begründung ist ausführlich und inhaltlich fehlerfrei. Sie lässt vor allem erkennen - und nur darauf kommt es bei der Formalprüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an - dass sich die Behörde dessen bewusst gewesen ist, dass sie hier von dem fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), abweicht. Es fehlt auch, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvR 1179/95 mit Kammerbeschluss vom 12.09.1995 (abgedr. in NVwZ 1996, 58 ff) entschiedenen Fall, an Umständen, die erkennen ließen, dass sich der Antragsteller in seiner Persönlichkeit stabil in einer Weise geändert hat, die die Annahme tragen könnte, er werde vorläufig nicht wieder straffällig.
16 2. Hinsichtlich der im Bescheid des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 11.09.2007 enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Rechtsschutzantrag ebenfalls nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft. Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, weil es sich hierbei um eine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Die Abschiebungsandrohung ist allerdings ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller, der nach dem Vorstehenden im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, nach § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung androhen. Unschädlich ist insoweit, dass der Antragsgegner diese Entscheidung auf eine Abschiebung aus der Haft heraus beschränkt und sich für den Fall, dass diese nicht erfolgen sollte, eine gesonderte Abschiebungsandrohung vorbehalten hat.
17 Der Antragsteller hat als Unterlegener nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller legt die Kammer den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde und halbiert den Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens.
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