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3 E 1772/05•VG Darmstadt 3. Kammer, 2006-08-25, 3 E 1772/05
3 E 1772/05Verwaltungsgericht / 3. Kammer25.08.2006
Tierhalter ist derjenige, der sich tatsächlich um die Unterbringung der Tiere und die tierärztliche Betreuung kümmert, auch wenn er nicht Eigentümer ist und die Fütterung der Pferde anderweitig durchgeführt wird.
Entscheidungsdatum: 2006-08-25
Aktenzeichen: 3 E 1772/05
ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2006:0825.3E1772.05.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 2 Nr 1 TierSchG, § 11 Abs 1 Nr 1 VwKostG HE, § 1 Abs 1 Nr 2 VwKostG HE, § 2 Abs 1 VwKostG HE
Tierhalter ist derjenige, der sich tatsächlich um die Unterbringung der Tiere und die tierärztliche Betreuung kümmert, auch wenn er nicht Eigentümer ist und die Fütterung der Pferde anderweitig durchgeführt wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Landwirt in A-Stadt. Im Juli 2005 wurden insgesamt 14 Pferde auf einer Weidefläche des Herrn Gottfried Z. auf dem Y. in X. gehalten. Dem lag ein Vertrag vom 24.06.2005 zwischen dem Kläger als Vertreter der Firma C. und Herrn Z. zugrunde (Bl. 12 Behördenakte), wonach die Weidefläche gepachtet wird und die Pferdeversorgung und Überwachung der Koppeln gegen Bezahlung durch Herrn Z. übernommen werden sollte. Futtermittel sollten nach Absprachen mit dem Kläger angeliefert werden. Die Beigeladene war zu dieser Zeit für alle die Pferde betreffenden Fragen zuständig, gegen deren Mutter, Frau W. C., und deren Schwester, Frau V. C., bestand ein Tierhalteverbot.
2 Bei einer am 05.07.2005 durchgeführten Kontrolle durch Mitarbeiter des Kreises Offenbach, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Veterinäramt), wurden mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt. So waren insbesondere die Hufe der Pferde in einem schlechten Zustand, die Zusammenstellung nicht artgerecht und es fehlte ein Witterungs- und Sonnenschutz. Am 08.07.2005 erfolgte eine weitere Nachkontrolle, bei der der Gesundheitszustand jedes einzelnen Pferdes überprüft wurde.
3 Am 14.07.2005 teilte Herr Z. gegenüber Mitarbeitern des Veterinäramtes telefonisch mit, sein Vater, Herr Heinrich Z., habe die Betreuung der Pferde übernommen. Für die Hufpflege, den Unterstand, Futterraufe und Zaun sei der Kläger verantwortlich. Dieser habe bereits bei einer Firma in U. Material für den Zaun bestellt.
4 Auf telefonische Nachfrage teilte der Kläger am selben Tag dem Veterinäramt mit, er sei Halter der Pferde und damit für alle Dinge, die die Pferde beträfen verantwortlich. Herr Z. sei lediglich mit der Fütterung beauftragt und befugt, in Notfällen einen Tierarzt zu rufen. Der Kläger erklärte weiter, er wolle einen Tierarzt für die tierärztliche Betreuung der Tiere verpflichten und dafür sorgen, dass die Hufe der Pferde regelmäßig von einem Hufschmied kontrolliert und falls erforderlich korrigiert würden. Der Kläger wolle noch an diesem Abend einen Zaun stecken, damit die erforderliche Trennung der Pferde am 15.07.2005 erfolgen könne.
5 Dem Kläger wurden die vorstehenden Angaben in einem Schreiben vom 15.07.2005 durch das Veterinäramt nochmals bestätigt. In der Folgezeit meldete sich die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beim Veterinäramt um das weitere Vorgehen zu besprechen.
6 Am 20.07.2005 erfolgte in der Zeit von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr eine weitere Überprüfung der Pferdehaltung in Anwesenheit des Klägers durch das Veterinäramt, Amtstierärztin Dr. T. und technischen Angestellten S.. Es wurden erneut Pflegemängel festgestellt. Bei einer Überprüfung am 25.07.2005 konnten keine Pferde mehr vorgefunden werden, nach Angaben des Herrn Z. wurden diese am Vortag abgeholt. Mit Schreiben vom 04.08.2005 teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Veterinäramt mit, der Kläger befinde sich nicht mehr im Besitz der Pferde, diese seien ohne sein Wissen und Wollen von der Koppel entfernt worden. Er habe daher von dem ursprünglichen Erwerb der Pferde Abstand genommen.
7 Mit Kostenbescheid vom 17.08.2005 setzte der Beklagte die Gebühren für die Überprüfung am 20.07.2005 auf insgesamt 257,60 EUR (242,00 EUR Gebühren und 15,60 EUR Auslagen) fest und forderte den Kläger auf, diesen Betrag bis zum 01.09.2005 zu begleichen.
8 Mit bei Gericht am 04.10.2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er sei nicht Gebührenschuldner, da er weder Eigentümer noch Halter der betreffenden Pferde gewesen sei, sondern diese lediglich im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Beigeladene versorgt habe. Zwischenzeitlich habe zwar die Beigeladene, die nach Auffassung des Klägers Kostenschuldnerin sei, den Kostenbetrag an den Kläger gezahlt. Der Betrag sei jedoch zurück überwiesen worden, da der Kläger nicht den Anschein habe setzen wollen, er gestehe seine Haltereigenschaft ein. Halter der Pferde sei aufgrund der Vereinbarung vom 24.6.2005 der Landwirt Herr Z. gewesen. Der Kläger sei lediglich bei Abschluss der Vereinbarung als Vertreter der Eigentümer der Pferde tätig gewesen. Ergänzend trägt er vor, die Beigeladene habe die Weide lediglich durch Vermittlung des Klägers gepachtet und eingezäunt. Wegen massiver Schwierigkeiten der Tierhaltung hätten Verkaufsabsichten bestanden, die jedoch dann gescheitert seien. Bis September 2005 habe die Beigeladene die tatsächliche Sachherrschaft über die Pferde inne gehabt. Alle Tiertransporte seien von ihr überwacht und gesteuert worden.
9 Der Kläger beantragt,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 17.08.2005 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei zu Recht als Tierbesitzer in Anspruch genommen worden, da er die Tiere zu versorgen und betreuen gehabt habe und danach Tierhalter gewesen sei. Auf die Eigentümerstellung komme es dagegen nicht an. Auch die Tätigkeiten des Herrn Z. ändere nichts daran, dass der Kläger Tierbesitzer gewesen sei. Aus den Vermerken in der Behördenakte ergebe sich, dass der Kläger für die hier relevante Vernachlässigung der Tiere in den Bereichen tierärztlicher Versorgung allein verantwortlich gewesen sei und aufgrund dieser Mängel am 20.07.2005 die Pferdehaltung einer kostenpflichtigen Kontrolle habe unterzogen werden müssen.
12 Die Beigeladene kündigte an, sie werde sich unter Verwahrung gegen die Kostenlast um die Begleichung der Kostenforderung des Beklagten kümmern, da sie möglicherweise Halterin der in dem Kostenbescheid genannten Pferde, jedoch nicht Eigentümerin gewesen sei. Intern habe die Eigentümerin die Beigeladene von sämtlichen Verpflichtungen aus der Pferdehaltung freigestellt.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsatzsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
14 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind.
15 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2005, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 Der Kostenbescheid des Beklagten vom 17.08.2005 findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz i. V. m. Ziff. 503 der Anlage zu § 1 Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16.12.2003, GVBl. I S. 362 (VwKostO- MULV), sowie Ziff. 1411, 1413 und 22 des Allgemeinen Kostenverzeichnisses zu § 1 Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 21.11.2003, GVBl. I S. 294. Danach werden für die in den Verwaltungskostenverzeichnissen aufgeführten Amtshandlungen Gebühren erhoben. Soweit der Beklagte den Kostenbescheid unzutreffend auch auf § 21 Abs. 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz gestützt hat, ist dies zwar unrichtig, da vorliegend Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz und nicht nach dem Tierseuchengesetz ergriffen wurde, aber unschädlich, da zudem auch die korrekte Rechtsgrundlage genannt wurde.
17 Gemäß Ziff. 503 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MULV werden Gebühren für Betriebskontrollen, Probeentnahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich und nicht unter die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen nach § 46a LMBG fallen nach Zeitaufwand erhoben. Dabei bemisst sich die Gebührenhöhe gemäß der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung nach Ziff. 1411 für Beamte des höheren Dienstes je ¼ Stunde auf 18,00 EUR und nach Ziff. 1413 für übrige Beschäftigte je ¼ Stunde auf 12,25 EUR.
18 Der Beklagte verlangt vorliegend Gebühren für die tierschutzrechtliche Überprüfung der Pferdehaltung am 20.07.2005 durch die Amtstierärztin Frau Dr. T. und den Tiergesundheitsaufseher Herrn S. für einen Zeitaufwand von 120 Minuten (= 8 x ¼ Stunde). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, weshalb die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung gegeben sind.
19 Der Kläger ist auch richtiger Adressat des Kostenbescheides, da er nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz zur Zahlung verpflichtet ist, denn er hat Anlass zur der Amtshandlung als Halter bzw. Betreuer der Pferde gegeben. Nach § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz ist derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Tierhalter ist derjenige, der die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, Kluge, Tierschutzgesetz, § 2 Rn 11). Auf Eigentum oder Eigenbesitz am Tier kommt es dagegen nicht an. Tierhalter können zudem auch mehrere Personen gleichzeitig sein. Ebenso ist Tierhalter, wer nur zeitweise oder der Sache nach begrenzt an Stelle des verantwortlichen Halters auftritt. Der Tierhalter muss dabei das Tier nicht unbedingt zu Gesicht bekommen haben. Der Schutzzweck der Norm gebietet insoweit eine weite Auslegung. (vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, § 2 Rn 11; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz § 2 Rn 7 ff).
20 Tierbetreuer ist dagegen derjenige, der, ohne Tierhalter zu sein, für das einzelne Tier bestimmte Aufgaben ausführt. Die Pflichten des Tierbetreuers sind auch nicht durch Vertrag abdingbar. Ein derartiger Vertrag kann allenfalls im Innenverhältnis zwischen den Parteien Rechtswirkungen entfalten. Auch wer nur kurzfristig sich mit der Betreuung eines Tieres befasst, ist den Pflichten nach § 2 Tierschutzgesetz unterworfen (vgl. Kluge Rn 12, Lorz/Metzger, Rn 13 ff).
21 Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund seines Auftretens gegenüber dem Beklagten in der Zeit von Anfang Juli 2005 sowie aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn Z. vom 24.06.2005, Bl. 12 der Behördenakte, als damaliger Halter der Pferde anzusehen, die sich am 20.07.2005 auf der Weide des Herrn Z. befunden haben. In dem Vertrag trat der Kläger als Vertreter der Fa. C. auf, die möglicherweise Eigentümer der Pferde war, worauf es für die Haltereigenschaft jedoch nicht ankommt. Der Kläger war derjenige, der sich gegenüber Herrn Z. als verfügungsberechtigt ausgegeben und insoweit auch einen Pacht- und Pflegevertrag mit Herrn Z. abgeschlossen hat. Unter Nr. 4 des Vertrages wird zudem ausgeführt, dass Futtermittel nach Absprache mit dem Kläger frei Haus geliefert werden. Des Weiteren hat der Kläger am 14.07.2005 telefonisch gegenüber Mitarbeitern des Beklagten geäußert, er sei Halter der Pferde und damit für alle Dinge, die die Pferde beträfen, verantwortlich. Herr Z. sei lediglich beauftragt, die Tiere zu füttern und in Notfällen einen Tierarzt zu rufen. Der Kläger wolle einen Tierarzt für die tierärztliche Versorgung verpflichten und dafür sorgen, dass die Hufe der Pferde alle 2 Wochen von einem Hufschmied kontrolliert und im Bedarfsfall korrigiert würden (Aktenvermerk Bl. 16 der Behördenakte). Diese Angaben wurden dem Kläger gegenüber, von diesem unbeanstandet, nochmals schriftlich mit Schreiben vom 15.07.2005 bestätigt. Soweit der Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend macht, er sei bei Abschluss der Vereinbarung lediglich als Vertreter der Eigentümer der Pferde tätig geworden, die sachgerechte Pferdeversorgung und Überwachung der Koppeln habe Herr Z. gegen Bezahlung übernommen, ändert dies nichts an seiner Haltereigenschaft. Auch ist es, wie bereits ausgeführt, unerheblich, ob der Kläger die zeitliche oder räumliche Möglichkeit hatte, die Pferde zu versorgen. Selbst wenn man jedoch mit dem Kläger zu der Auffassung gelangen sollte, er sei nicht Halter der Pferde gewesen, da er nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Pferde inne gehabt habe, so war er jedoch in dem streitgegenständlichen Zeitraum aus den aufgeführten Gründen zumindest auch Betreuer der Pferde, woraus für ihn die gleichen Verpflichtungen erwachsen waren wie für den bzw. die übrigen Halter der Pferde. Da zum damaligen Zeitpunkt der Kläger Ansprechpartner für den Beklagten war, ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, bei mehreren Verantwortlichen den Kläger in Anspruch zu nehmen. Auf die Regelung im Innenverhältnis, wie sie von der Beigeladenen dargestellt worden ist, kommt es für die Kostenpflicht nicht an.
22 Die im Bescheid festgesetzten Auslagen (Fahrtkosten) sind ebenfalls rechtmäßig, sie beruhen auf Ziff. 22 des Allgemeinen Kostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
23 Als Unterlegener des Rechtsstreitsstreits hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen kam nicht in Betracht, da diese keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko getragen hat.
24 Beschluss
25 Der Streitwert wird endgültig auf 257,60 EUR festgesetzt.
26 Gründe
27 Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes wird damit gegenstandslos.
Permalink
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