VG Darmstadt 1. Kammer, 2005-12-09, 1 G 1442/05

1 G 1442/05Verwaltungsgericht / 1. Kammer09.12.2005

Regest

1. Fehlen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Sperrung personenbezogener Daten aus dem Personalinformationssystem SAP R/3 HR mangels besonderer Dringlichkeit. 2. Keine gegenwärtige Gefahr ersichtlich, dass personenbezogene sensitive Daten des Antragstellers Personen zur Kenntnis gelangen könnten, denen die hierfür erforderliche Berechtigung fehlt.

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 1. Kammer — 1 G 1442/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-09

Aktenzeichen: 1 G 1442/05

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2005:1209.1G1442.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Fehlen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Sperrung personenbezogener Daten aus dem Personalinformationssystem SAP R/3 HR mangels besonderer Dringlichkeit.

  2. Keine gegenwärtige Gefahr ersichtlich, dass personenbezogene sensitive Daten des Antragstellers Personen zur Kenntnis gelangen könnten, denen die hierfür erforderliche Berechtigung fehlt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die bei ihm im Personalinformationssystem SAP R/3 HR über den Antragsteller gespeicherten personenbezogenen Daten zu sperren,

2 hat keinen Erfolg.

3 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen ( § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

4 Der in einem dauernden Rechtsverhältnis zum Antragsgegner stehende Antragsteller begehrt im Hinblick auf die von ihm begehrte Löschung seiner Daten aus dem Personalinformationssystem SAP R/3 HR eine vorübergehende Sperrung seiner Daten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, so dass vorliegend nur eine Regelungsanordnung in Betracht kommt.

5 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mangels eines Anordnungsgrundes abzulehnen. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die im Weg der einstweiligen Anordnung begehrte Sperrung seiner personenbezogenen Daten im Personalinformationssystem SAP R/3 HR erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Soweit der Antragsteller allgemein die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügt, ist nicht dargetan, welche konkreten wesentlichen Nachteile ihm hieraus persönlich bei einem Zuwarten auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren drohen könnten.

6 Eine vom Antragsteller behauptete besondere Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung wegen Verstoßes gegen § 107 g Abs. 2 HBG ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. § 107 g Abs. 2 HBG sieht vor, dass Personalaktendaten im Sinne des § 107 a (Beihilfeakten) automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Antragsgegner hat hierzu im Bescheid vom 12.08.2005 ausgeführt, dass bezüglich der Beihilfeakten keine gemeinsame Verarbeitung und Nutzung mit den übrigen Personaldateien im System SAP R/3 HR erfolge. Hierfür stehe ein eigenes Programm "elba" zur Verfügung. Die Beihilfeakten würden allein vom RP Z. verwaltet und bearbeitet. Insoweit liege also weder eine Speicherung auf dem selben Server vor, noch eine wechselseitige und umfassende Zugriffsmöglichkeit auf die jeweiligen Daten. Eine geplante Schnittstelle zu SAP solle lediglich einzelne Stammdaten von SAP R/3 HR zu "elba" transportieren.

7 Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Von daher ist die vom Antragsteller behauptete gegenwärtige Gefahr, dass personenbezogene sensitive Daten des Antragstellers Personen zur Kenntnis gelangen könnten, denen die hierfür erforderliche Berechtigung fehlt, nicht dargetan oder ersichtlich.

8 Danach ist nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsteller vorgetragenen möglichen Mängel des Personalinformationssystems SAP R/3 HR für ihn persönlich gegenwärtig so wesentliche Nachteile nach sich ziehen könnten, dass ein Zuwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar erschiene. Die persönliche Betroffenheit des Antragstellers übersteigt nicht diejenige der übrigen hessischen Landesbediensteten. Dass die von ihm vorgetragenen Mängel des Systems geeignet sein könnten, derart gravierende Nachteile nach sich zu ziehen, dass schlechterdings keinem Landesbediensteten eine weitere Verarbeitung seiner Daten in diesem System bis zu einer Klärung der Beanstandungen in einem Hauptsacheverfahren zugemutet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

9 Die besondere Dringlichkeit für eine Regelungsanordnung ist daher hier nicht gegeben.

10 Der Antrag war danach mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzulehnen.

11 Der Streitwertfestsetzung wurde mangels erkennbarer wirtschaftlicher Bedeutung des Antrags für den Antragsteller der Auffangstreitwert zugrundegelegt (§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG), der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

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