VG Darmstadt 1. Kammer, 2004-04-22, 1 E 772/99

1 E 772/99Verwaltungsgericht / 1. Kammer22.04.2004

Regest

1. Es bestehen keine Bedenken, das Bestehen einer Vorschädigung zum Gegenstand einer im Übrigen positiven Dienstunfallentscheidung zu machen. 2. Zur Frage, innerhalb welchen Zeitraumes die völlige Resorption eines vorderen Kreuzbandes eintritt. 3. Für das Vorliegen eines atypischen Geschehensablaufs ist der Beamte beweispflichtig.

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 1. Kammer — 1 E 772/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-22

Aktenzeichen: 1 E 772/99

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:0422.1E772.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es bestehen keine Bedenken, das Bestehen einer Vorschädigung zum Gegenstand einer im Übrigen positiven Dienstunfallentscheidung zu machen.

  2. Zur Frage, innerhalb welchen Zeitraumes die völlige Resorption eines vorderen Kreuzbandes eintritt.

  3. Für das Vorliegen eines atypischen Geschehensablaufs ist der Beamte beweispflichtig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, der als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes steht, erlitt während des Dienstsports am 08.05.1996 einen Unfall, bei dem er sich eine Verletzung am linken Knie zuzog. Die entsprechende Unfallmeldung datiert vom 22.05.1996; der die Erstversorgung vornehmende Polizeiarzt Dr. Z. diagnostizierte am 08.05.1996 eine Distorsion des linken Kniegelenks. Die operative Versorgung fand am 04.06.1996 im Klinikum der Philipps-Universität A-Stadt statt. In dem entsprechenden Eingriffsbericht heißt es unter anderem, es habe sich kein vorderes Kreuzband gezeigt. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht führte der Polizeiarzt in seinem vom 28.04.1997 datierenden Gutachten aus, in Anbetracht der angetroffenen "dispositionellen " Komponenten in Form einer Kniescheibenfehlform und X-Achsigkeit könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kreuzbandschaden bereits Monate vor dem hier zur Diskussion stehenden Ereignis eingetreten sei, da anlässlich der Arthroskopie die Kreuzbandstümpfe bereits völlig resorbiert gewesen seien. Das Knieversagen und auch die Kniebinnenschäden müssten daher der vorbestehenden Instabilität angelastet werden.

2 Mit Bescheid vom 19.06.1997 lehnte das (damalige) Polizeipräsidium .... die Anerkennung des Vorfalls vom 08.05.1996 als Dienstunfall ab unter Hinweis auf die vom Polizeiarzt getroffenen Feststellungen.

3 Hiergegen erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten unter dem 26.08.1997 Widerspruch, der im Wesentlichen damit begründet wurde, das Verschwinden der Kreuzbänder innerhalb eines Monats nach dem Unfall sei nach ärztlichem Urteil als normal zu bezeichnen und ließe daher nicht den Schluss auf eine bestehende Vorschädigung zu.

4 Der daraufhin von der Behörde um Stellungnahme gebetene Polizeiarzt W. führte in seiner vom 19.05.1998 datierenden chirurgischen Stellungnahme unter anderem aus, der Befund des fehlenden vorderen Kreuzbandes links stelle einen Befund dar, der nicht erst vor Monaten, sondern bereits vor Jahren entstanden sein könne, denn es sei nicht notwendig, bei einem fehlenden Kreuzband Schmerzen zu haben. Es sei bei Kreuzbandverletzungen nicht ungewöhnlich, dass sie unbemerkt erlitten und erst gelegentlich neuer Distorsionstraumen festgestellt würden.

5 Mit Bescheid des Polizeipräsidiums .... vom 28.05.1998 wurde sodann - der Empfehlung des W. folgend - der Unfall vom 08.05.1996 als Dienstunfall anerkannt mit folgenden Körperschäden: "Kniegelenkdistorsion links bei vorbestehendem Kreuzbanddefekt links".

6 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, beschränkt auf die Feststellung eines bestehenden Vorschadens, denn die Behörde habe den ihr obliegenden Beweis eines bereits vor dem Dienstunfall bestehenden Kreuzbanddefekts nicht erbracht, sondern sich insoweit lediglich auf Vermutungen beschränkt.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.1999 wies das Regierungspräsidium V. den Widerspruch als unbegründet zurück, da nach den getroffenen fachärztlichen Stellungnahmen die Diagnose eines schon vor dem Dienstunfall bestehenden Kreuzbanddefekts nicht zu beanstanden sei.

8 Am 04.05.1999 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben, mit welcher er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft.

9 Der Kläger beantragt,

10 den Bescheid des Polizeipräsidiums .... vom 28.05.1998 insoweit aufzuheben, als darin ein vorbestehender Kreuzbanddefekt links festgestellt wird, sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums V. vom 09.04.1999 aufzuheben.

11 Das beklagte Land beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Es ist der Ansicht, nach den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen könnten Zweifel daran, dass der diagnostizierte Kreuzbanddefekt links bereits lange vor dem Unfallereignis am 08.05.1996 vorgelegen habe, nicht bestehen.

14 Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 30.09.2002 Beweis erhoben zu den Fragen,

15 "1. ob aus dem Umstand, dass sich bei der Operation am 04.06.1996 am linken Knie des Klägers kein vorderes Kreuzband zeigte, geschlossen werden kann, dass die Rückbildung jedenfalls vor dem Unfall am 08.05.1996 erfolgte, der Kreuzbanddefekt also bereits vor dem Unfall vorlag

16 2. ob sich eine Rückbildung des Kreuzbandes derart, dass sich beim Eingriff am 04.06.1996 kein vorderes Kreuzband zeigte, innerhalb eines Zeitraumes vom 08.05.1996 bis 04.06.1996 vollzogen haben kann"

17 durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen wurde Professor Dr. L. C. - - bestellt. Dieser hat unter dem 30.09.2003 ein orthopädisches Sachverständigengutachten in schriftlicher Form vorgelegt, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 64 - 79 der Gerichtsakte verwiesen wird.

18 Dieses Gutachten ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden. Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin vorgetragen, das Gutachten sei unvollständig, denn die zweite Beweisfrage sei nicht ausreichend beantwortet worden; außerdem sei nur etwas zum gewöhnlichen Verlauf derartiger Verletzungen gesagt worden, nicht jedoch zu der Frage, ob hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könne.

19 Das beklagte Land tritt dem entgegen; seiner Auffassung nach könne von einer Unvollständigkeit des Gutachtens keine Rede sein, denn beide Beweisfragen seien unzweideutig beantwortet worden.

20 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der den Kläger betreffenden Dienstunfallakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

22 Zunächst ist festzustellen, dass das Gerichts keine rechtlichen Bedenken sieht, einen das Vorliegen eines Dienstunfalls anerkennenden Bescheid mit einem eine Vorschädigung feststellenden Zusatz zu verbinden. Die Anerkennung bestimmter Körperschäden als Folgen eines Dienstunfalls nach Maßgabe des § 31 BeamtVG hat zur Folge, dass dem verletzten Beamten Ansprüche auf Durchführung des erforderlichen Heilverfahrens (§ 33 BeamtVG) zustehen, möglicherweise auch solche auf Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) oder auch Unfallruhegehalt (§ 36 ff. BeamtVG). Von daher besteht eine sachliche Notwendigkeit, im Zusammenhang mit der Anerkennung eines bestimmten Körperschadens als Folge eines Dienstunfalls entsprechende Einschränkungen dann vorzunehmen, wenn bereits einschlägige Vorschäden vorliegen, denn hierdurch wird der Umfang der vom Dienstherrn zu leistenden Heilfürsorge auf das zum Ausgleich des durch den aktuellen Dienstunfall entstandenen Körperschadens notwendige Maß beschränkt.

23 Zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ist unstreitig, dass der Kläger am 08.05.1996 in Ausübung des Dienstsportes eine Kniegelenkdistorsion links erlitten hat, die einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellt. Entgegen der klägerischen Auffassung liegen aber auch die Voraussetzungen für die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Einschränkung eines vorbestehenden Kreuzbanddefekts links vor.

24 Der vom Gericht bestellte Sachverständige, Professor Dr. C. von der Orthopädischen Universitäts- und , gelangt in seinem Gutachten zusammenfassend zu der Auffassung, der ursächliche Unfall, der zum völligen Verlust des vorderen Kreuzbandes geführt habe, müsse weit vor dem Unfallereignis vom 08.05.1996 liegen.

25 Diese Aussage ist für das Gericht nach dem Inhalt des Gutachtens, insbesondere unter Berücksichtigung der erläuternden Ausführungen zum Verlauf vorderer Kreuzbandverletzungen, in sich schlüssig und uneingeschränkt nachvollziehbar.

26 Der Gutachter hat nach Auswertung der Röntgenbefunde vom 03.06. 1996 (präoperativ) und vom 07.06.1996 (postoperativ) ausgeführt, es habe sich vor der Operation eine alte knöcherne Absprengung im Bereich der lateralen Tibiakonsole gezeigt, die als Segond Fraktur bezeichnet werde. Nach dem Operationsbericht habe sich am 04.06.1996 bei der Inspektion des Gelenks kein vorderes Kreuzband gezeigt, demgegenüber habe das Kniegelenk eine ausgeprägte Hoffaitis aufgewiesen. Man unterscheide - so der Gutachter weiter - im Rahmen der vorderen Kreuzbandverletzung weit proximale Ausrisse, also Desinsertionen im Bereich der Ansatzstelle am Oberschenkel, und intraligamentäre Rupturen, also Zerreißungen, die im Verlauf des Bandes erfolgten. Die proximalen Einrisse verheilten regelhaft als narbige Strukturen, so dass das Band nur noch mehr- oder minderbedingt stabilitätsgebend sei, oder sie verheilten in Verbindung mit dem hinteren Kreuzband, indem sie sich auf dieses legten. In jedem Fall allerdings sei es so, dass man nach 4 Wochen noch Bandstrukturen nachweisen könne, die entweder in der Kontinuität zwar vorhanden, aber nicht mehr stabilitätsgebend seien, oder auf das hintere Kreuzband aufgeschlagen seien. Eine dritte Möglichkeit sei die völlige Zerreißung des vorderen Kreuzbandes, wobei es dann zur Fehlverlagerung der Kreuzbandstümpfe nach vorne komme, die mit einer narbigen Abdecklung verbunden sei. Auch in diesem Fall könne man nach vier Wochen diese Bandstrukturen, die auf ein solches Ereignis hinwiesen, noch deutlich erkennen. Der Zeitraum zu einer völligen Resorption sei mit wenigstens sechs Monaten anzugeben. Diese Resorption trete allerdings in aller Regel nur dann ein, wenn es zu einer völligen Zerreißung des vorderen Kreuzbandes komme. Folglich müsse man davon ausgehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls kein vorderes Kreuzband mehr gehabt habe und das ursächliche Ereignis, das zu diesem Endstadium geführt habe, weiter zurückliege. Bei dem Unfallereignis vom 08.05.1996 habe bereits eine so genannte chronische vordere Instabilität des linken Kniegelenks vorgelegen, im Rahmen der Sportausübung sei es dann zu einem Giving Way Phänomen gekommen. Dies bedeute, dass bei dem instabilen Kniegelenk eine kurzzeitige Subluxation eingetreten sei, die in aller Regel mit einem einschießenden Schmerz und einer verzögerten Ergussbildung vergesellschaftet sei. Dies erkläre auch, dass der Polizeiarzt am Tag des Unfallereignisses keinen Erguss habe nachweisen können. Bei Giving Way Symptomatiken komme es regelhaft zu Kapselzerreißungen, die schließlich mit einer mehr oder weniger großen Ergussbildung vergesellschaftet seien. Die präoperative Röntgenaufnahme zeige im Bereich der lateralen Tibiakopfkonsole eine veraltete knöcherne Aussprengung. Dies entspreche einer so genannten Segond Fraktur, die in aller Regel mit einem Verdrehtrauma des betroffenen Kniegelenks einhergehe und nach der Fachliteratur beweisend für eine vordere Kreuzbandruptur sei.

27 Diese Ausführungen des Sachverständigen, an dessen umfassender fachlicher Kompetenz zu zweifeln keinerlei Veranlassung besteht, belegen zur Überzeugung des Gerichts in schlüssiger und auch für den medizinischen Laien ohne weiteres nachvollziehbarer Art und Weise, dass und weshalb nach fachwissenschaftlicher Auffassung unter Zugrundelegung aller in Betracht kommenden Verletzungsmöglichkeiten bei dem Kläger bereits vor dem Unfall vom 08.05.1996 ein Kreuzbanddefekt vorgelegen haben muss.

28 Die gegen die Aussagekraft des Gutachtens seitens der Klägers erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

29 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass seitens des Klägers die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen in fachlicher Hinsicht nicht angegriffen werden; auch das Gericht sieht insoweit keine Ungereimtheiten oder Widersprüchlichkeiten, die die Aussagekraft des Gutachtens in Frage stellen könnten.

30 Entgegen der Auffassung des Klägers erachtet das Gericht auch die zweite Beweisfrage als ausreichend beantwortet und sieht weder Veranlassung, den Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme zu befassen, noch zu einer weiteren Beweiserhebung.

31 Der Gutachter hat auf Seite 16 seines Gutachtens unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Ziffer 2 des Beweisbeschlusses ausgeführt, die Rückbildung des vorderen Kreuzbandes nach dem Unfallereignis vom 08.05.1996 könne sich nicht innerhalb eines Zeitraumes vom 08.05.1996 bis zum 04.06.1996 vollzogen haben. Zur Begründung sei auf die Ausführungen unter Punkt 1 zu verweisen. Hiermit ist die Beweisfrage eindeutig, unmissverständlich und auch ausreichend beantwortet; dass sich der Gutachter hinsichtlich der Begründung seiner Auffassung auf Ausführungen bezieht, die er bereits zuvor gemacht hat, ist unschädlich, weil es ersichtlich alleine darum ging, Wiederholungen zu vermeiden und unter fachwissenschaftlichen Aspekten weitergehende Erläuterungen nicht notwendig waren. Dies folgt eindeutig aus der auf Seite 13 des Gutachtens niedergelegten Feststellung des Sachverständigen, wonach es auf keinen Fall innerhalb von vier Wochen zur völligen Resorption ruptierter Bandanteile kommen kann.

32 Im übrigen beruht die Auffassung des Klägers offensichtlich auf einem Fehlverständnis der in dem Beschluss vom 30.01.2002 formulierten Beweisfragen. Die dortigen Formulierungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 beschreiben - was schon der Wortlaut belegt - weder eine kumulative noch eine alternative Fragestellung. Beweisthema war die Frage, ob das Nichtvorhandensein des vorderen Kreuzbandes am 04.06.1996 zwingend bedeutet, dass schon vor dem Unfallereignis am 08.05.1996 ein entsprechender Kreuzbanddefekt vorlag. Diese Fragestellung hat die Kammer in dem Beweisbeschluss zunächst dergestalt aufgegriffen, dass sie die zeitliche Komponente der augenscheinlich erfolgten Rückbildung problematisierte und die Frage nach der Zulässigkeit eines hierauf gestützten Rückschlusses aufwarf. In einem zweiten Schritt, der bei sachgerechter Betrachtungsweise lediglich eine Ergänzung der vorangehenden Fragestellung im Sinne einer weiteren Erläuterung darstellt, ist sodann konkretisierend und die Problematik weiter einengend um sachverständige Beurteilung der Möglichkeit der vollständigen Rückbildung des vorderen Kreuzbandes zwischen dem 08.05.1996 und dem 04.06.1996 gebeten worden.

33 Schließlich kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Aussagekraft des Gutachtens mit der Erwägung in Zweifel zieht, der Gutachter habe sich auf die Darstellung gewöhnlicher Verfahrensabläufe bei Kreuzbanddefekten beschränkt, ohne jedoch darzulegen, ob sich nicht ausnahmsweise ein Kreuzband auch innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Monat zurückbilden könne.

34 Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass schon die Prämisse des Klägers unzutreffend ist, denn nach Auffassung des Gerichts bestehen bei sachgerechter Würdigung der maßgeblichen, oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Zweifel daran, dass dieser eine Rückbildung eines vorderen Kreuzbandes binnen eines Monats ohne jede Einschränkung ausschließt, sich also gerade nicht auf gewöhnliche Verfahrensabläufe beschränkt. Soweit der Kläger dem entgegenhält, die wiederholte Verwendung der vom Sachverständigen gebrauchten Formulierung "in aller Regel" ließe die Besonderheiten eines möglichen Ausnahmefalles außer Betracht, folgt das Gericht dem Kläger nicht.

35 Auf Seite 14 seines Gutachtens befasst sich der Sachverständige mit den in Frage kommenden Möglichkeiten einer Kreuzbandverletzung und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine völlige Resorption mindestens sechs Monate dauere; sie trete allerdings in aller Regel nur dann ein, wenn es zu einer völligen Zerreißung des vorderen Kreuzbandes komme. Der Hinweis auf den regelmäßigen Ablauf einer Verletzung betrifft hier also ausschließlich die Voraussetzung, die eine vollständige Resorption regelmäßig erfordert, nämlich das vollständige Zerreißen des Kreuzbandes; dass es auch bei anderen Verletzungen ausnahmsweise zu solchen Resorptionen kommen kann, schließt der Sachverständige nicht aus, ohne jedoch - und dies ist entscheidend - hinsichtlich der Mindestdauer von sechs Monaten irgendwelche Ausnahmen für möglich zu erklären.

36 Im Ergebnis nichts anderes gilt auch hinsichtlich der auf Seite 15 des Gutachtens getroffenen Feststellung, die präoperativ gefundene veraltete knöcherne Aussprengung entspreche einer Segond Fraktur, die in aller Regel mit einem Verdrehtrauma des Kniegelenks einhergehe und beweisend für eine vordere Kreuzbandruptur sei. Hier befasst sich der Sachverständige mit vorgefundenen Spuren einer älteren Verletzung und erklärt deren Vorhandensein mit dem Regelfall einer Kreuzbandruptur infolge eines Verdrehtraumas. Es geht an dieser Stelle folglich ausschließlich um die Interpretation älterer Verletzungsspuren und die aus deren Vorhandensein abzuleitende Wahrscheinlichkeit, welche Art von Trauma zum Verlust des Kreuzbandes geführt hat; die Frage der Dauer einer völligen Resorption des Kreuzbandes spielt hier offenkundig keine Rolle.

37 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist jedoch die Auffassung des Klägers in Bezug auf die Beweislastverteilung unzutreffend. Grundsätzlich verhält es sich so, dass der Beamte beweispflichtig dafür ist, dass er sich den in Rede stehenden Körperschaden in Ausübung des Dienstes zugezogen hat. Diesem Erfordernis hat der Kläger insoweit genügt, als er den Zusammenhang zwischen Kniegelenkdistorsion links und Ausübung des Dienstes dargelegt hat; dementsprechend ist auch die Anerkennung dieser Verletzungsfolge als Dienstunfall erfolgt. Macht der Dienstherr im Zusammenhang hiermit das Bestehen einer Vorschädigung zum Gegenstand seiner dienstunfallrechtlichen Entscheidung, obliegt ihm die entsprechende Beweisführung. Dieser Beweis ist vorliegend erbracht, denn nach den vom Gericht nicht zu beanstandenden fachwissenschaftlichen Feststellungen des Sachverständigen lag bei dem Kläger eine Vorschädigung in Form eines Kreuzbanddefekts vor. Will nun der Kläger seinerseits - quasi als Replik - geltend machen, entgegen der gutachterlichen Feststellungen liege bei ihm eine Besonderheit vor, die ausnahmsweise zu einer völligen Resorption des Kreuzbandes innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Monat geführt habe, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines derartigen atypischen Geschehensablaufs. Diesem Erfordernis hat der Kläger indes nicht genügt; seinem Vorbringen sind keine handgreiflichen Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles zu entnehmen, so dass sich das Gericht auch nicht zu einer dahingehenden weitergehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen veranlasst sah, zumal - um dies nochmals zu betonen - auch dem eingeholten Gutachten nicht der geringste Anhaltspunkt für die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entnommen werden kann.

38 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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