VG Darmstadt 3. Kammer, 2004-02-12, 3 E 1357/00

3 E 1357/00Verwaltungsgericht / 3. Kammer12.02.2004

Regest

1. Die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde wird nicht durch die parallele Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde oder der Baubehörde ausgeschlossen. 2. Liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, so ist das Entschließungsermesen der Wasserbehörde auf Null reduziert, wenn gleichzeitig die Naturschutzbehörde zum Einschreiten verpflichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 3. Kammer — 3 E 1357/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-12

Aktenzeichen: 3 E 1357/00

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:0212.3E1357.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 74 Abs 1 WasG HE, § 1 Abs 1 WasG HE, § 8 Abs 1 NatSchG HE, § 78 Abs 1 BauO HE, § 70 Abs 2 WasG HE ... mehr

Leitsatz

  1. Die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde wird nicht durch die parallele Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde oder der Baubehörde ausgeschlossen.

  2. Liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, so ist das Entschließungsermesen der Wasserbehörde auf Null reduziert, wenn gleichzeitig die Naturschutzbehörde zum Einschreiten verpflichtet ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit der ihm die Beseitigung einer Aufschüttung aufgegeben wird. Er war bereits bei Erlass des Ausgangsbescheids Alleineigentümer einer länglichen und in nord-südlicher Richtung nicht mehr als 20 m breiten Grundstücksparzelle im Außenbereich der Stadt Rödermark. Nördlich dieses Grundstücks liegt ein der Stadt gehörendes Waldgrundstück, südlich eine der Stadt gehörende Grabenparzelle. Der darin befindliche Graben läuft aus einem Waldgebiet aus südwestlicher Richtung kommend auf das Grundstück des Klägers zu und parallel zur südlichen Grundstücksgrenze an diesem entlang. Aus nordwestlicher Richtung kommend läuft ein zweiter Graben auf das Grundstück des Klägers zu. Er verläuft im nördlichen Teil des klägerischen Grundstücks parallel zur dortigen Grundstücksgrenze. Am westlichen Ende des Grundstücks ist zwischen den Gräben auf natürliche Weise eine Verbindung entstanden. Am östlichen Grundstücksende befand sich früher eine zweite, künstlich angelegte und (wegen der dort befindlichen Straße) vermutlich verrohrte Verbindung beider Gräben, die heute nicht mehr zu sehen ist. Für weitere geographische Einzelheiten wird auf den in der Akte des Landrats befindlichen Lageplan (Bl. 75 der Behördenakte) verwiesen.

2 In den beiden Gräben fließt – unterbrochen durch gelegentliche Trockenperioden – zeitweise Wasser.

3 Im Jahr 1992 erfolgte im Auftrag der Firma Z. zwischen den beiden Gräben eine Aufschüttung mit Erdmaterial, welches sich in der Farbe und Konsistenz (gelb und tonhaltig) vom vorhandenen dunklen Boden unterschied. Die auftraggebende Firma war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Klägers mit einem Mitgesellschafter. Bei Erlass der wasserrechtlichen Verfügung war sie aufgelöst.

4 Die Aufschüttung ist in ihren Ausmaßen nicht vermessen worden. Mitarbeiter der unteren Naturschutz- und der unteren Wasserbehörde, die mit dem Fall seit 1993 befasst waren, stellten aber fest, dass sie teilweise eine Höhe von 1,70 m erreichte. Mit der Aufschüttung sollte nach Auskunft des Klägers die sumpfige und ungangbare Fläche zwischen den beiden Gräben befestigt werden. Die aufgeschüttete Fläche ist inzwischen mit Sträuchern und kleinen Bäumen bewachsen.

5 Die Aufschüttung ist nie genehmigt worden. Die untere Naturschutzbehörde schloss gegenüber der unteren Wasserbehörde eine Genehmigung stets aus. Weil der Kläger formlosen Beseitigungsaufforderungen nicht nachkam, erließ der Landrat des Kreises Offenbach als untere Wasserbehörde am 6. 4. 1999 eine an den Kläger gerichtete Beseitigungsverfügung, wonach die vorgenommenen Erdablagerungen im Uferbereich zwischen den beiden Bachläufen entfernt werden sollten. Er setzte dem Kläger hierfür eine Frist bis zum 31. 5. 1999 und drohte für den Fall der Nichteinhaltung die Ersatzvornahme an, deren Kosten er mit 30.000,- DM veranschlagte. Die Verfügung wurde auf § 74 HWG gestützt und mit der fehlenden wasserrechtlichen Genehmigung des Vorhabens begründet, die aufgrund fehlender Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde nicht erteilt werden könne. Der Kläger sei als Verhaltens- und Zustandsstörer verantwortlich.

6 Der Kläger legte gegen die Verfügung am 9. 4. 1999 Widerspruch ein und rügte die Unbestimmtheit der Verfügung. Nach Anhörung des Klägers durch den Anhörungsausschuss gab das Regierungspräsidium Darmstadt dem Widerspruch mit Bescheid vom 28. 4. 2000, dem Kläger zugestellt am 3. 5. 2000, teilweise statt. Es fasste die Verfügung insoweit neu, als durch die Entfernung des Erdmaterials das ursprüngliche Höhenniveau des Grundstücks, welches „der Höhe der Uferböschung des nördlichen Wassergrabens entlang des Waldgrundstückes“ entspreche, wiederhergestellt werden sollte. Das wiederhergestellte Gelände sollte der natürlichen Sukzession überlassen werden. Im Übrigen wies das Regierungspräsidium den Widerspruch mit den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.

7 Der Kläger hat am 29. 5. 2000 Klage erhoben.

8 Er ist der Ansicht, dass die Verfügung auch in der Fassung des Widerspruchsbescheids nicht hinreichend bestimmt sei. Die Verfügung habe nicht ohne Vermessung der Aufschüttung ergehen dürfen. Ohne Vermessung sei der abzutragende Boden nicht zu ermitteln. Im Übrigen kenne er die Gräben nur als trocken.

9 Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 06.04.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.04.2000 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe Zusagen, die er gemacht habe, nicht eingehalten, so dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung gekommen sei. Daher habe dem Kläger letztlich die Beseitigung der Ablagerungen aufgegeben werden müssen. Die Ausdehnung und die Menge der Aufschüttung seien dem Kläger hinreichend bekannt. Das Fremdmaterial sei zudem dadurch erkennbar, dass es sich vom ursprünglichen gewachsenen Boden durch gelbes, tonhaltiges Material unterscheide. Es bleibe dem Kläger vorgehalten, zur näheren Klärung des Volumens und des Höhenniveaus eine Vermessung vorzunehmen.

12 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In einer Stellungnahme hat er darauf hingewiesen, dass der durch die Aufschüttung beeinträchtigte Geländestreifen Bestandteil eines geschützten Biotops sei, bei dem es sich um eine wesentliche Verbindungsfläche zwischen feuchte geprägten Waldwiesen handele. Durch das aufgebrachte Fremdmaterial sei die standorttypische Vegetation zerstört worden. Da die Aufschüttung den Charakter des Gebietes verändere und das Landschaftsbild beeinträchtige könnten die Maßnamen auch nicht nachträglich genehmigt werden.

13 Zur Ergänzung des Tatbestands in Einzelheiten wird auf die Behördenakte des Landrats des Kreises Offenbach am Main und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Darmstadt Bezug genommen. Sie sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist unbegründet.

15 Die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass sie das Gericht nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufheben kann.

16 Die Verfügung vom 06.04.1999 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2000 beruht auf § 74 Abs. 1 HWG vom 22. 1. 1990 (GVBl. I, S. 113) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Fassung vom 20.12.1994 (GVBl. I, S. 764) – HWG 1994).

17 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die untere Wasserbehörde war nach §§ 94 Abs. 1, 93 Abs. 3, 74 Abs. 1 HWG zuständige Behörde zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Der Anwendungsbereich des Wassergesetzes ist über § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) HWG 1994 eröffnet. Im Graben der Grabenparzelle der Stadt Rödermark sowie in dem Graben auf dem klägerischen Grundstück fließt zeitweilig Wasser im Sinne der Vorschrift. Die in den Behördenakten befindlichen, im Verlauf des Verwaltungsverfahrens angefertigten Lichtbilder dokumentieren einen Wasserfluss. Gründe, die einen zeitweisen Wasserfluss für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ausschließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein im Sinne des Gesetzes zeitweilig fließendes Gewässer liegt bereits vor, wenn sich im Gewässerbett bei regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Verhältnissen Wasser sammelt und abfließt. Eines bestimmten zeitlichen oder sachlichen Ausmaßes des Wasservorkommens bedarf es nicht (vgl. OVG Münster, ZfW 1987, 122, 123). Deshalb schließen auch längere Trockenperioden ein zeitweilig fließendes Gewässer nicht aus. Im Übrigen unterfällt selbst das nur zeitweilig stehende Wasser nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) HWG 1994 den Vorschriften des Wasserrechts.

18 Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWG 1994 ausgeschlossen. Die Gräben dienen weder allein der Vorflut des klägerischen Grundstücks noch der Bewässerung.

19 Die sachliche Zuständigkeit der Wasserbehörde wird durch die parallele Zuständigkeit anderer Behörden nicht berührt. Die Aufschüttung ist zwar auch naturschutzrechtlich und bauordnungsrechtlich relevant. Weder die naturschutzrechtliche noch die bauordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage stehen aber in einem Spezialitätsverhältnis zu § 74 Abs. 1 HWG. Hinsichtlich der Vorschrift des § 8 Abs. 1 HENatG in der vorliegend anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. 4. 1996 (GVBl. I, S. 145) ergibt sich dies aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Danach ist die Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden zuständig. Daraus folgt, dass andere Behörden parallel zuständig sein können. Der wasserbehördlichen Zuständigkeit steht auch nicht die Zuständigkeit der Bauordnungsbehörde nach § 78 Abs. 1 HBO i. d. F. vom 20. 12. 1993 (GVBl. I, S. 655) entgegen. § 78 Abs. 1 HBO begründet keine spezielle, vorrangige Zuständigkeit der Bauordnungsbehörde. Ein Spezialitätsverhältnis zu § 74 Abs. 1 HWG ergibt sich weder aus Rechtsnormen noch unter Sachgesichtspunkten.

20 Der Bescheid vom 06.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2000 ist auch materiell rechtmäßig.

21 Die Voraussetzungen für eine auf § 74 Abs. 1 HWG 1994 gestützte Verfügung liegen vor. Danach haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnamen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen.

22 Von der Aufschüttung geht eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Gefahren für die Allgemeinheit können sich aus Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften, aber auch aus Verstößen gegen andere öffentlich-rechtliche Normen ergeben. Hier ist eine Gefahr in zweierlei Hinsicht gegeben. Die Aufschüttung ist sowohl wasserrechtlich als auch in naturschutzrechtlicher Sicht formell und materiell illegal.

23 Die Aufschüttung stellt eine Anlage dar, die sowohl nach dem Hessischen Wassergesetz als auch nach dem Wasserhaushaltsgesetz ununterbrochen genehmigungsbedürftig war. Die Genehmigungspflicht nach dem Hessischen Wassergesetz ergab sich für den Zeitpunkt der Aufbringung der Aufschüttung aus § 69 Abs. 2 HWG i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. 1. 1990 (GVBl. I S. 113). Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 23. 9. 1994 folgte sie aus §§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 HWG 1994. Für die Errichtung baulicher Anlagen im Uferbereich formulierten sie wie die heute geltenden Vorschriften ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. In der Aufschüttung liegt eine bauliche Anlage im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HWG 1994. Der Begriff der baulichen Anlage ist mit dem der Hessischen Bauordnung identisch. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HBO ist die Aufschüttung eine bauliche Anlage. Eine Ausnahme vom Verbot nach § 70 Abs. 2 Satz 2 HWG lag nicht vor. Die Aufschüttung liegt gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 HWG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 23. 9. 1994 (GVBl. I S. 424) im Uferbereich. Dieser umfasst die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie im Außenbereich die hieran landseits angrenzenden Flächen in einer Breite von 10 m, weshalb die gesamte zwischen den beiden Gräben befindliche Grundstücksfläche Uferfläche im Sinne des Gesetzes ist. Das im Außenbereich liegende Grundstück ist zwischen den Gräben ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Pläne nicht breiter als 20 m.

24 Eine Befreiung vom Verbot des § 70 Abs. 1 HWG 1994 hatte die untere Wasserbehörde weder erteilt, noch hätte sie sie erteilen können. Denn einer solchen standen die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 HENatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1996 (GVBl. I, S. 145) – HENatG 1996 – entgegen. Danach war die wasserrechtliche Genehmigung vom Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde abhängig, die dieses nicht erteilen konnte. Naturschutzrechtlich war die Aufschüttung nicht genehmigungsfähig. Für die Aufschüttung gilt aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des hessischen Naturschutzrechtes vom 19. 12. 1994 (GVBl. I S. 775) das HENatG in der Fassung dieses Gesetzes und der folgenden Neubekanntmachung vom 16. 4. 1996 (GVBl. I S. 145). Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des hessischen Naturschutzrechtes anhängige Verwaltungsverfahren waren nach dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 1 nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen. Die Voraussetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens lag vor. Die untere Wasserbehörde betrieb ihr Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Aufschüttung seit 1993. Einen Widerspruch nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des hessischen Naturschutzrechts, der eine Anwendung des Gesetzes ausschließen könnte, erklärte der Kläger nicht.

25 Die Aufschüttung ist nach den Vorschriften des HENatG 1996 formell illegal. Sie stellt einen unwiderlegbaren, nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft dar. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HENatG liegt in der Herstellung einer baulichen Anlage im Außenbereich unwiderlegbar ein Eingriff in Natur und Landschaft. Dieser war nicht nach § 6 Abs. 1 HENatG 1996 von der Naturschutzbehörde genehmigt worden. Die Aufschüttung unterfällt auch keinem der in § 6 Abs. 2 HENatG 1996 von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Fälle.

26 Die naturschutzrechtlich formell illegale Aufschüttung ist naturschutzrechtlich auch materiell illegal. Eine Genehmigung des in der Aufschüttung liegenden Eingriffs konnte nach § 6a Abs. 1 HENatG 1996 nicht erteilt werden. Der Erteilung einer Genehmigung stand § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 2 HENatG 1996 entgegen. Denn mit der Aufschüttung auf dem klägerischen Grundstück wurde kein über die Aufschüttung als solche hinausgehender, auch naturschutzrechtlich anerkannter und legitimer Zweck verfolgt, wie dies § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 2 HENatG voraussetzt.

27 Die Aufschüttung ist naturschutzrechtlich auch später nicht genehmigungsfähig geworden. Die Genehmigungsvoraussetzungen für Eingriffe in Natur und Landschaft sind vielmehr gesetzlich immer weiter verschärft worden. So noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach“ vom 13. 3. 2000 (StAnz. 2000, S. 1123). Mit dem Gesetz zur Änderung des hessischen Naturschutzrechtes vom 18. 6. 2002 (GVBl. I S. 364) ferner durch den gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 15d HENatG.

28 Im Übrigen war die Aufschüttung gemäß § 31 Abs. 1 WHG i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. 9. 1986 (BGBl. I. S. 1529) und des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. 2. 1990 (BGBl. I S. 205) schon zum Zeitpunkt ihrer Vornahme genehmigungspflichtig. Sie blieb dies auch nach der Änderung des § 31 WHG durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. 9. 1996 (BGBl. I S. 31) und das Sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. 11. 1996 (BGBl. I S. 1690). Durchgängig handelte es sich bei der Aufschüttung um die wesentliche Umgestaltung eines Ufers im Sinne dieser Vorschrift.

29 Die Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich hat die Behörde nach § 74 Abs. 1 HWG 1996 ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen. Zwar bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Beklagte entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat. Entsprechende Ermessenserwägungen finden sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid. Ein Ermessensnichtgebrauch hinsichtlich des Entschließungsermessens ist im Ergebnis allerdings unschädlich. Denn das behördliche Ermessen war insoweit auf Null reduziert. Entscheidend für den Ermessensspielraum nach § 74 Abs. 1 HWG 1996 ist das Vorliegen eines nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen naturschutzrechtlichen Eingriffs. Nach § 8 Abs. 1 HENatG 1996 hätte die Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der Wasserbehörde selbst gegen die Aufschüttung vorgehen müssen, insoweit besteht für die Naturschutzbehörde kein Entschließungsermessen. Diese Wertung des § 8 HENatG 1996 verdichtete das Entschließungsermessen im vorliegenden Fall zu einer Einschreitpflicht.

30 Hinsichtlich der anzuordnenden Maßnahme kam sinnvollerweise nur die Anordnung der Beseitigung der Aufschüttung in Betracht. Die Verfügung hält auch die Grenzen des Ermessens ein. Mit der Beendigung der andauernden Störung und der Wiederherstellung des ursprünglichen Naturzustands verfolgt sie ein legitimes Ziel. Zur Erreichung desselben ist die Anordnung geeignet, erforderlich und auch angemessen. Wie schon in § 8 Abs. 2 Satz 1 HENatG 1996 zum Ausdruck kommt, überwiegen Naturschutzbelange regelmäßig private Eigentümerinteressen. Dem Schutz von Uferflächen kommt darüber hinaus besonderes Gewicht zu. Der Gesetzgeber hat den hohen Stellenwert des Uferschutzes in zahlreichen Vorschriften des Naturschutz- und Wasserrechts zum Ausdruck gebracht. Verfassungsrechtlich wird dieses Gewicht durch Art. 20 a GG verstärkt. Das Grundstückseigentum des Klägers unterliegt demgegenüber gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG der Sozialbindung. Die öffentlichen Belange an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands überwiegen deshalb die Interessen des Klägers, das Grundstück im aufgeschütteten Zustand zu belassen.

31 Der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung steht auch nicht der auf dem Grundstück inzwischen vorhandene Bewuchs entgegen, mit dessen notwendiger Beseitigung selbst ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden ist. § 74 Abs. 2 Nr. 4 HWG erlaubt die Beseitigung von Baum- und Strauchpflanzungen, wenn dies der Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft dient. Die Wiederherstellung einer Auenlandschaft, wie sie die Verfügung bezweckt, hat einen höheren ökologischen Wert als der Erhalt gewöhnlichen Bewuchses.

32 Sonstige Gründe, aus denen sich die Unverhältnismäßigkeit der Verfügung ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wird vom Kläger nicht verlangt, Erdmaterial in einem Umfang abzutragen, der über den der Aufschüttung hinausgeht.

33 Der Beklagte wählte mit dem Kläger den richtigen Störer aus. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks nach § 74 Abs. 2 Satz 1 HWG i. d. F. des Gesetzes vom 26. 6. 1990 (GVBl. I S. 197) i. V. mit §§ 6 und 7 HSOG i. d. F. vom 31. 3. 1994 (GVBl. I S. 174) zumindest als Zustandsstörer für die Aufschüttung verantwortlich. Darüber hinaus kommt auch eine Verhaltensverantwortlichkeit in Betracht, da der Kläger Gesellschafter in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, welche die Aufschüttung veranlasste.

34 Die Verfügung entspricht in der Fassung des Widerspruchsbescheids auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Die Frage hinreichender Bestimmtheit richtet sich nach der jeweils zu regelnden Materie und ist variabel zu beurteilen. Stets ist der herbeizuführende Erfolg aber so klar zu beschreiben, dass er ohne zusätzliche Konkretisierung Grundlage für die Vollstreckung sein kann. Der vom Verwaltungsakt Betroffene muss dem Bescheid gegebenenfalls durch Auslegung entnehmen können, was von ihm verlangt wird. Diese dem Adressaten obliegende Auslegung unterliegt den Geboten von Treu und Glauben und hat nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften.

35 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien genügt die Verfügung den Anforderungen des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Die von der Beseitigungsaufforderung erfasste Erdmasse ist nicht nur in der Fläche, sondern auch in der Höhe bestimmt. Einer darüber hinausgehenden Vermessung bedarf es nicht. Die Bedeutung des im Verfügungstenor des Widerspruchsbescheides verwandten Begriffes der „Höhe der Uferböschung“ lässt sich durch Auslegung ohne Schwierigkeiten feststellen. Bei verständiger Auslegung kann mit der Höhe der Uferböschung nur die in § 68 Abs. 2 HWG 1996 genannte „Böschungsoberkante“ gemeint sein. Zum einen taucht in diesem Begriff der Wortbestandteil der Böschung auf. Zum anderen ist die Höhenlinie der Uferböschung, die der Beklagte nach dem Sinn und Zweck der Verfügung meint, die Böschungsoberkante im Sinne des Gesetzes. Damit lässt sich klar bestimmen, bis auf welche Höhe eine Abtragung zu erfolgen hat. Ob das abzutragende Erdmaterial darüber hinaus noch immer an seiner Farbe und Konsistenz zu erkennen und schon dadurch vom sonstigen Boden zu unterscheiden ist, kann insofern dahinstehen.

36 Die getroffene Anordnung, das wiederhergestellte ursprüngliche Gelände der natürlichen Sukzession zu überlassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Anordnung hat zum einen klarstellende Funktion. Sie stellt klar, dass den Kläger über die Abtragung der Aufschüttung hinaus keine Verpflichtung zu aktivem Tun trifft. Soweit sie den Kläger inzident zugleich verpflichtet, neuerliche Veränderungen auf dem Grundstück zu unterlassen, konkretisiert sie die entsprechenden Unterlassenspflichten des HENatG und ergänzt die Beseitigungsverfügung, um den mit ihr verfolgten Zweck abzusichern. Die Anordnung gewährleistet die landschaftstypische Entwicklung der Grundstücksfläche nach Beseitigung der Aufschüttung.

37 Die Androhung der Ersatzvornahme entspricht den Vorgaben des HVwVG i. d. F. vom 20. 12. 1995 (GVBl. I S. 555). Mit der Androhung war dem Kläger eine zumutbare Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG gesetzt worden und wie von § 74 Abs. 3 Satz 1 HVwVG verlangt, wurde der Kostenbetrag der Ersatzvornahme mit der Androhung vorläufig veranschlagt.

38 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40 Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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