VG Darmstadt 1. Kammer, 2004-01-22, 1 E 2102/02

1 E 2102/02Verwaltungsgericht / 1. Kammer22.01.2004

Regest

Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten steht kein Unterhaltsbeitrag zu, wenn die erworbenen Anwartschaften durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen worden sind und deshalb kein (zusätzlicher) schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vereinbart wurde.

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 1. Kammer — 1 E 2102/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-22

Aktenzeichen: 1 E 2102/02

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2004:0122.1E2102.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1587f Abs 1 BGB, § 1587g Abs 1 S 1 BGB, § 22 Abs 2 BeamtVG, § 86 Abs 4 BeamtVG

Leitsatz

Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten steht kein Unterhaltsbeitrag zu, wenn die erworbenen Anwartschaften durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen worden sind und deshalb kein (zusätzlicher) schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vereinbart wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die 1951 geborene Klägerin war mit dem beamteten Sonderschullehrer Z. A. verheiratet. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 24.05.1984 geschieden. Am 29.04.1992 verstarb der frühere Ehemann der Klägerin.

2 Im Oktober 1996 wandte sich die Klägerin schriftlich an das Regierungspräsidium W. und bat um Prüfung, ob sie Anspruch auf Witwengeld habe. Unter dem 31.10.1996 informierte die Behörde die Klägerin dahingehend, dass ihr ein Unterhaltsbeitrag als geschiedener Ehefrau eines verstorbenen Ruhestandsbeamten dann gewährt werden könne, wenn ihr im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach

3 § 1587 f BGB wegen einer Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zugestanden habe. Diesbezügliche Feststellungen ließen sich nach den vorliegenden Unterlagen aber nicht treffen, denn dem Scheidungsurteil sei zu entnehmen, dass lediglich ein Versorgungsausgleich nach

4 § 1587 a BGB durchgeführt worden sei. Es werde Gelegenheit gegeben, eventuell vorhandene weitere Unterlagen vorzulegen.

5 Mit Wirkung vom 01.05.1996 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente.

6 Im Juni 2000 wandte sich die Klägerin erneut an das Regierungspräsidium W. mit der Bitte um Mitteilung, ob ihr Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich zustünden. Ausweislich des in diesem Zusammenhang vorgelegten Scheidungsurteils vom 24.05.1984 war ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b BGB durchgeführt worden, wonach zu Gunsten der Klägerin Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Der Niederschrift über die Verhandlung in dieser Angelegenheit sind - soweit hier von Bedeutung - folgende Vereinbarungen zu entnehmen:

7 1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, beginnend mit dem 01.06.1984 an die Antragstellerin einen monatlich jeweils im voraus fälligen Unterhalt von 1.150,-- je Monat zu zahlen.

8 ...

9 4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall einer Berufstätigkeit der Antragstellerin sich der Unterhalt entsprechend der beiderseitigen Einkünfte, jedoch für die Dauer von 8 Jahren ab Rechtskraft nur bis zum Sockelbetrag von 575,--DM, mindert.

10 Nach Ablauf von 8 Jahren ab Rechtskraft verzichten die Parteien gegenseitig auf jeglichen

11 Unterhalt, auch für den Fall der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie des Falles der

12 Krankheit und des Alters und nehmen diese Verzichte wechselseitig an.

13 ...

14 6. Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien untereinander einschließlich des Hausrats, jedoch mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, ausgeglichen.

15 Nach Verkündung des Urteils wurde allseits Rechtsmittelverzicht erklärt.

16 Das Regierungspräsidium W. teilte darauf hin der Klägerin unter dem 02.04.2001 mit, nach der vorgelegten Unterhaltsvereinbarung sei der geschiedene Ehemann der Klägerin gegenüber zum Zeitpunkt seines Todes nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen, weil beide Parteien einen entsprechenden Verzicht für die Zeit nach Ablauf von 8 Jahren nach Rechtskraft erklärt hätten.

17 Mit Schreiben vom 12.11.2001 wies die Klägerin die Behörde darauf hin, dass ihr geschiedener Ehemann vor Ablauf der 8-Jahres-Frist gestorben sei; zur damaligen Zeit habe ihr daher noch Ehegattenunterhalt zugestanden.

18 Hierauf erwidernd wiederholte das Regierungspräsidium W. mit Schreiben vom 16.11.2001 seine Auffassung, der Klägerin stünden keine Ansprüche gegen das Land Hessen zu, da im Scheidungsverfahren keine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei.

19 Nachdem das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums W. im Ergebnis bestätigt hatte, wies dieses den mit Schreiben der Klägerin vom 10.06.2002 erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 27.08.2002 als unbegründet zurück. Wegen Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 276 - 280 der Behördenakte verwiesen.

20 Am 12.09.2002 hat die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, nach der im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung habe ihr ein fortwirkende Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Mann zugestanden, so dass sie auch Anspruch auf einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag habe.

21 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

22 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums W. vom 16.11.2001 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27.08.2002 zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren,

23 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über das Begehren der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

24 Das beklagte Land beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Es nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und weist nochmals darauf hin, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Es gebe demgegenüber keine Nachweise für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

27 Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

28 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst einem Band Versorgungsakten verwiesen, welcher dem Gericht vorliegt und der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

29 Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch nicht begründet, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf einen versorgungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu.

30 Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Begehrens ist die Vorschrift des § 86 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach findet die den Anspruch der geschiedenen Ehefrau eines Beamten auf einen Unterhaltsbeitrag regelnde Bestimmung des § 22 Abs. 2 BeamtVG dann in der bis zum 31.Juli 1989 geltenden Fassung Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31.Juli 1989 rechtshängig geworden ist. Da das Scheidungsverfahren der Klägerin unzweifelhaft vor jenem Stichtag rechtshängig geworden war, ist hier § 22 Abs. 2 BeamtVG alte Fassung (a.F.) anzuwenden. Demzufolge wäre der Klägerin - da die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - ein Unterhaltsbeitrag dann zu gewähren, wenn sie im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Mannes gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hatte.

31 Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt.

32 § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB hat folgenden Wortlaut:

33 "Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu entrichten."

34 Zum Verständnis dieser Norm ist auf die den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betreffende generelle Vorschrift des § 1587 f BGB hinzuweisen. Dort ist geregelt, wann ein solcher Ausgleich stattfindet, nämlich dann, wenn - vereinfacht ausgedrückt - der grundsätzlich vorgehende öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht bzw. nicht in vollem Umfang durchgeführt werden kann oder aber das Familiengericht eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat.

35 Vorliegend verhält es sich so, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Urteil des Amtsgerichts X. gemäß § 1587 b BGB ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, wobei die erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung in vollem Umfang ausgeglichen wurden. Da demnach keine noch nicht ausgeglichenen Anwartschaften mehr übrig blieben, bestand zum Abschluss eines ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weder eine Veranlassung noch die rechtliche Möglichkeit; folgerichtig wurde daher auch in jenem Scheidungsverfahren kein derartiger Versorgungsausgleich durchgeführt. Fehlt es aber an einem solchen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, kann nach § 22 Abs. 2 BeamtVG a.F. der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - also der Klägerin - kein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.

36 Diese Regelung ist auch sachgerecht, denn für die Begründung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente besteht dann keine Veranlassung, wenn die bestehenden versorgungsrechtlichen Anwartschaften bereits in vollem Umfang zum Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemacht werden konnten. Anders ausgedrückt: Nur dann, wenn ein Ehepartner bevorteilt würde, weil nicht alle der von ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig aufgeteilt werden können, soll dieser Vorteil durch die Verpflichtung, zusätzlich eine entsprechende Rente an den anderen, "zu kurz gekommenen" Ehepartner zu zahlen, ausgeglichen werden; nur dann kann auch der Dienstherr des (verstorebenen) Beamten verpflichtet sein, an dessen Stelle einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

37 Das Vorbringen der Klägerin gebietet keine andere rechtliche Beurteilung.

38 Allerdings ist es zutreffend, dass ihr geschiedener Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes der Klägerin gegenüber unterhaltspflichtig war, denn der vereinbarte 8-Jahres-Zeitraum war noch nicht verstrichen. Hierbei handelte es sich jedoch um den in den §§ 1569 ff. BGB geregelten so genannten Ehegattenunterhalt. Hiervon zu unterscheiden sind die Bestimmungen der §§ 1587 ff. BGB, die sich mit dem Versorgungsausgleich befassen. Der Klägerin ist ohne weiteres zuzugestehen, dass es sich hierbei insgesamt um eine Materie handelt, deren Verständnis nicht nur dem juristischen Laien Mühe bereiten kann. Infolge der unmissverständlichen Formulierungen in dem hier maßgeblichen Scheidungsurteil des Amtsgerichts X. können indes keine Zweifel daran bestehen, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht vereinbart wurde mit der Folge, dass die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages abzuweisen war.

39 Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen zu tragen.

40 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf

41 § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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