VG Darmstadt 3. Kammer, 2003-09-18, 3 E 409/03

3 E 409/03Verwaltungsgericht / 3. Kammer18.09.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 3. Kammer — 3 E 409/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-18

Aktenzeichen: 3 E 409/03

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2003:0918.3E409.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27a Abs 3 HwO, § 42a HwO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger schloss mit dem Beigeladenen am 18.07.2000 einen Umschulungsvertrag ab, nach dem er zum Tischler ausgebildet werden sollte. Das Umschulungsverhältnis begann danach am 01.08.2000 und endete am 31.07.2002. Wegen weiterer Einzelheiten des Umschulungsvertrages wird auf dessen Inhalt Bezug genommen (Bl. 10, 68 GA).

2 Während der Umschulungszeit war der Kläger häufig arbeitsunfähig erkrankt. Zur Prüfungsanmeldung im Sommer 2002 kam es nicht. Am 14.05.2002 teilte der Beigeladene dem Kläger mit, dass er weder das Ausbildungsverhältnis verlängern noch den krankheitsbedingt unfähigen Kläger zur Prüfung anmelden werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das dem Gericht vorliegende Schreiben Bezug genommen (Bl. 11 f .GA).

3 Bereits am 10.04.2002 hatte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte gewandt und um Verlängerung der Umschulungsmaßnahme um sechs Monate gebeten, da der Kläger im Jahr 2001 aufgrund unterschiedlicher Ursachen häufig erkrankt gewesen sei. Wegen der einzelnen Krankheitszeiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Bl. 16 f. GA). Die Beklagte suchte daraufhin am 29.04.2002 den Umschulungsbetrieb auf und ließ sich von dem Beigeladenen die Situation aus seiner Sicht schildern. Hierbei erfuhr die Beklagte, dass der Beigeladene zu keiner Verlängerung des Umschulungsverhältnisses bereit sei.

4 Am 17.06.2002 hat der Kläger beim Arbeitsgericht B-Stadt Klage gegen den Beigeladenen und die Beklagte erhoben, um auf diesem Wege die Verlängerung des Ausbildungsvertrages bis zum 31.07.2003 zu erreichen.

5 Er hält die Beklagte für verpflichtet, die Umschulungszeit zu verlängern, und zwar unbeschadet dessen, dass der Umschulungsvertrag des Klägers mit dem Beigeladenen nicht verlängert worden ist. Ausschlaggebend sei, dass der Kläger vor Ablauf des Umschulungsverhältnisses den Antrag auf Verlängerung der Umschulungszeit bei der Beklagten gestellt habe. Der Krankheitszustand des Klägers, der seit dem 31. Juli 2002 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war und am 16.01.2003 sechs Wochen in einer Reha - Klinik aufgenommen war, stehe einer Prognose nicht entgegen, dass der Kläger nach Verlängerung der Umschulungszeit das Umschulungsziel doch noch erreiche. Dass eine Verlängerung des Umschulungsverhältnisses auf Antrag des Umzuschulenden bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längerer Krankheit, Unfall) vereinbart werden könne, wenn eine solche Verlängerung zum Erreichen des Umschulungszieles notwendig ist, ergebe sich aus § 2 Nr. 3 des Umschulungsvertrages und sei in vergleichbaren Fällen üblich.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Beklagte zu verpflichten, die Umschulungszeit des Klägers ab Rechtskraft des Urteils um ein weiteres Jahr zu verlängern,

8 hilfsweise, festzustellen, dass die Unterlassung der beantragten Verlängerung der Umschulungszeit rechtswidrig gewesen ist,

9 höchsthilfsweise erklärt der Kläger die Klage für erledigt und beantragt in diesem Fall, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen,

12 hilfsweise, die Klage für erledigt zu erklären und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

13 Sie ist der Auffassung, für eine Verlängerung der Umschulungszeit gebe es keine Rechtsgrundlage. Mit Schreiben vom 25.09.2001 (Bl. 129 f. GA) habe das Arbeitsamt B-Stadt bestätigt, dass Umschulungsmaßnahmen bei dreijährigen Ausbildungsberufen eine Zweijahresfrist nicht überschreiten dürften, von Ausnahmen bei Teilzeitmaßnahmen abgesehen. Bei derartigen Umschulungsmaßnahmen handele es sich um Maßnahmen der Arbeitsförderung gem. §§ 77 ff. SGB III, welche die Arbeitsverwaltung unter Einsatz ihr zur Verfügung stehender öffentlicher Gelder bewillige und über deren Dauer auch allein die Arbeitsverwaltung zu entscheiden habe.

14 Durch Beschluss vom 30.09.2002 hat das Arbeitsgericht B-Stadt den Rechtsstreit, soweit er sich gegen die Beklagte richtet, an das Verwaltungsgericht B-Stadt verwiesen, da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben sei (Bl. 86 ff. G.A.). Der weiterhin bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängige Rechtsstreit des Klägers gegen den Beigeladenen (Az.: 2 C a 149/02) ist bislang nicht entschieden, da nach Auffassung des Arbeitsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgreiflich ist.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der Hilfsanträge abzuweisen.

16 Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Umschulungszeit ab Rechtskraft des Urteils um ein weiteres Jahr zu verlängern, kann das Gericht dem nicht entsprechen, denn die Ablehnung bzw. Unterlassung der Verlängerung der Umschulungszeit ist nicht rechtswidrig und verletzt daher den Kläger auch nicht in seinen Rechten.

17 Die berufliche Umschulung in einen Handwerksberuf ist in § 42 a Handwerksordnung (HwO) geregelt, der im 6. Abschnitt des 2.Teils der Handwerksordnung steht. Es handelt sich hierbei um Spezialvorschriften zu § 47 Berufsbildungsgesetz (BBiG), der - im Wesentlichen gleichlautend - Umschulungsverhältnisse in anderen beruflichen Tätigkeiten regelt. Die berufliche Umschulung soll dem Umschüler - anders als die Erstausbildung - eine schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ermöglichen (Wohlgemuth, Komm. z. BBiG, 2. Auflage 1995, § 47 Rdnr. 1). Als besondere Form der Berufsbildung (vgl. §1 Abs. 1 BBiG) hat sie den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung zu entsprechen (§ 47 Abs. 1 BBiG, § 42a Abs. 1 HwO). Im Einzelnen verweisen die Regelungen zur beruflichen Umschulung auf bestimmte, jedoch nicht alle Vorschriften für die Berufsausbildung, die neben den für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang auch eine breit angelegte berufliche Grundbildung und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen vermitteln bzw. ermöglichen soll (§ 1 Abs. 2 BBiG).

18 Die zuständige Handwerkskammer hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen (§ 42a Abs. 4 Satz 1 HwO) und hierfür,Umschulungsberater zu bestellen (§ 42a Abs. 4 Satz 2 HwO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 2 HwO). Sie hat auch darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung des Umschulenden sowie die Eignung des Umschulungsbetriebes gegeben ist (§ 42a Abs. 4 Satz 2 HwO i.V.m. § 23a Abs. 1 HwO). Auf § 27a HwO nimmt § 42a HwO keinen Bezug, sodass die Beklagte die Umschulungszeit nicht über die im Umschulungsvertrag vorgesehene Zeit hinaus - entsprechend der Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 27 a Abs-3 HWO) - kraft privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts verlängern kann. Der Handwerkskammer ist deshalb keine Befugnis zur Verlängerung der Umschulungszeit eingeräumt, weil dies zum einen kaum dem Charakter der Umschulung als Maßnahme der beruflichen Erwachsenenbildung angemessen wäre und zum andern mit den Interessen etwaiger (mit-)finanzierender Kosten-/bzw. Rehabilitationsträger kaum vereinbar wäre. Damit ist eine Verlängerung eines Umschulungsvertrages nicht von vornherein ausgeschlossen, sie kann jedoch nur durch Einigung der Vertragspartner bewirkt werden, wie sich auch aus § 2 der Vereinbarungen des hier abgeschlossenen Umschulungsvertrages ergibt. Der beruflichen Umschulung als Maßnahme der beruflichen Erwachsenenbildung entspricht es nicht, der Beklagten die Befugnis zur Verlängerung der Umschulungszeit einzuräumen, denn der erwachsene Umschüler bedarf nicht in gleichem Maße der Fürsorge durch die überwachende Handwerkskammer, wie es bei dem berufsunerfahrenen Auszubildenden der Fall ist.

19 Da es von vornherein an einer Befugnis der Beklagten zur Verlängerung der Umschulungszeit fehlt, kann offen bleiben, ob nach Auslaufen des Umschulungsverhältnisses überhaupt noch Platz für eine Verlängerung der Umschulungszeit wäre.

20 Unter den gegebenen Umständen muss auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der bei Verpflichtungsklagen nach § 113 Abs. 5 VwGO entsprechend anwendbar ist, erfolglos bleiben, da es zu keiner Zeit einen Anspruch auf Verlängerung der Umschulungszeit gegeben hat und somit sich ein solcher Anspruch auch nicht durch Zeitablauf erledigt haben kann.

21 Die hilfsweise erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist unzulässig, denn ein Kläger, der eine streitige Entscheidung begehrt, kann nicht hilfsweise für den Fall, dass er bei streitiger Entscheidung unterliegt, den Rechtsstreit für erledigt erklären. Stellt der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis einen Antrag, der auf eine streitige Entscheidung seines Begehrens durch das Gericht gerichtet ist, bringt er damit zum Ausdruck, dass er Interesse an dieser streitigen Entscheidung hat. Damit begibt er sich des prozessualen Rechts, eine streitige Entscheidung in der Sache zu vermeiden, indem er eine Erledigungserklärung abgibt.

22 Da der Kläger unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

23 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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