VG Darmstadt 3. Kammer, 2003-08-18, 3 E 30632/99.A

3 E 30632/99.AVerwaltungsgericht / 3. Kammer18.08.2003

Regest

Seit der Jahreswende 2001 hat sich die innenpolitische Lage in Sri Lanka fundamental verändert, so dass trotz Vorverfolgung LTTE-Anhänger in der Regel bei Rückkehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind.

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 3. Kammer — 3 E 30632/99.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-18

Aktenzeichen: 3 E 30632/99.A

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2003:0818.3E30632.99.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 16a GG, § 51 Abs 1 AuslG 1990, § 53 AuslG 1990

Leitsatz

Seit der Jahreswende 2001 hat sich die innenpolitische Lage in Sri Lanka fundamental verändert, so dass trotz Vorverfolgung LTTE-Anhänger in der Regel bei Rückkehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die 29 Jahre alte Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie ist nach hinduistischem Ritus mit einem anerkannten Asylberechtigten verheiratet, aus der Verbindung sind zwei Kinder hervorgegangen.

2 Nach ihren Angaben reiste die Klägerin am 21.03.1999 aus Sri Lanka auf dem Luftweg aus und kam am 22.03.1999 nach Zwischenlandung in Deutschland an. Zur Ausreise hatte sie einen srilankischen Reisepass, den ihr jedoch ihr Schlepper zu keiner Zeit aushändigte.

3 Anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 15.04.1999 gab die Klägerin an, sie habe bis 1995 die Schule besucht, anschließend bei ihren Eltern gelebt und sei 1998 der LTTE beigetreten. Zunächst sei sie in einem militärischen Trainingscamp der LTTE bei Neddangkendil 16 - 17 Tage gewesen, sei jedoch während der morgendlichen Gymnastik ohnmächtig geworden und deshalb zu einem Arzt gebracht worden. Der habe eine Herzschwäche festgestellt, deshalb sei sie für das Training ungeeignet gewesen. Anschließend sei sie ein halbes Jahr in einem Pflegecamp der LTTE gewesen und habe dort Verwundete gepflegt. Da sie psychisch dieser Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei, habe sie nachts heimlich das Camp verlassen, um zu ihrer Mutter zu gehen. Diese habe sie zu einer Tante nach Tambanai geschickt, wo sie sich einen Monat aufgehalten habe. Während dessen seien LTTE-Angehörige zu ihren Eltern gekommen und hätten sich nach ihr erkundigt. Sie hätten ihre Eltern bedroht und verlangt, dass sie die Klägerin zurückschicken, ansonsten würden sie alle verhaftet und bestraft. Daraufhin hätten ihre Eltern einen Schlepper beauftragt, die Klägerin nach Vavuniya zu bringen, und hierfür 50.000 Rupien bezahlt. In Vavuniya, das sie ohne Passierschein auf Schleichwegen erreicht habe, habe sie sich drei Tage versteckt gehalten und sei anlässlich einer Razzia verhaftet worden. In einem Camp in Vepamkulam habe man sie einer maskierten Person vorgeführt und verdächtigt, der LTTE anzugehören. In einem anderen Camp sei sie inhaftiert und dreimal in der Woche verhört worden. Man habe sie geschlagen und gefoltert, fast verhungern und verdursten lassen und in Handschellen gelegt. Sie habe sich nackt ausziehen müssen und sei fotografiert worden. Ihre Mutter habe nach ihr gesucht und sei in das Camp gekommen, obwohl die Polizei ihr erzählt habe, dass sie nicht dort sei. Ihre Mutter sei auch geschlagen worden. Nach fünf Monaten habe sie anlässlich eines Verhörs zugegeben, bei der LTTE gewesen zu sein, weil sie die Folterung nicht mehr habe ertragen können. Ihre Mutter habe einen tamilischen Polizisten mit 50.000 Rupien bestechen können, der habe sie schließlich nachts aus dem Lager geschleust und zu ihrer Mutter gebracht. Er habe jedoch verlangt, dass sie aus Sri Lanka weggehe, sonst werde er Probleme bekommen. Ein EPDP – Mitglied habe sie schließlich zusammen mit ihrer Mutter nach Colombo gebracht. Dort seien sie am 19.02.1999 angekommen, bereits am 24.02.1999 sei sie jedoch verhaftet und bis zum 20.03.1999 inhaftiert worden. Die Polizei habe das Haus der moslemischen Familie umzingelt und mit einem Foto nach ihr gefahndet. Ebenso wenig wie in Vavuniya habe sie einen Passierschein vorlegen können, die Polizei habe sie verdächtigt, in Colombo Anschläge durchführen zu wollen. Sie sei während des Verhörs mit einem Schlauch an ein Gitter festgebunden worden, man habe ihr drei Tage lang Handschellen angelegt. Sie sei immer wieder verhört, beschimpft und mit Erschießung bedroht worden. Schließlich habe sie gestanden, dass sie wenn auch nur kurze Zeit bei der LTTE als Krankenpflegerin tätig gewesen und danach nach Vavuniya gekommen sei. Sie sei in ein anderes Zimmer verlegt und dort 15 bis 16 Tage festgehalten worden. Während des Verhörs habe man sie geschlagen, mit Füßen getreten, an den Haaren gepackt und mit Erschießung bedroht. Man habe ihr kaum zu essen und zu trinken gegeben. Schließlich habe ihre Mutter über einen Bekannten mit Hilfe eines Polizeichefs gegen Bezahlung von 60.000 Rupien sie freikaufen können. Ein Schlepper habe sie nach ihrer Freilassung sofort aus Sri Lanka herausgebracht. Bei Rückkehr nach Sri Lanka sei ihr Leben in Gefahr.

4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte durch Bescheid vom 09.06.1999 als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, es lägen offensichtlich weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Die Behörde forderte die Antragstellerin gleichzeitig auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde sie nach Sri Lanka abgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Gesamtvortrag der Klägerin sei in hohem Maße unglaubhaft, nicht nur hinsichtlich des Reiseweges und der Einreisemodalitäten, sondern auch hinsichtlich ihrer angeblichen Tätigkeit für die LTTE, ihrer ärztlichen Behandlung und ihrer angeblichen Verhaftungen und Misshandlungen durch srilankische Sicherheitskräfte. Ebenso unglaubhaft sei, wie die Klägerin angeblich zweimal freigekauft worden sei.

5 Nach Zustellung des Bescheides des Bundesamts am 14.06.1999 hat die Klägerin am 17.06.1999 Klage erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

6 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, denn er beruhe auf einer verfehlten Beweiswürdigung, hinzu komme, dass die Person, die über ihren Asylantrag entschieden habe, nicht mit derjenigen, die sie angehört habe, identisch sei. Sie, die Klägerin, habe das, was ihr zugestoßen sei, wahrheitsgemäß geschildert. Schließlich macht die Klägerin auch geltend, sie werde in Sri Lanka wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen politisch verfolgt. Am 24.03.2003 hat die Klägerin ein ergänzendes Statement vorgelegt (Bl. 117 f. GA).

7 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihr Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Das Gericht hat durch Beschluss vom 06.07.1999 der Klägerin vorläufigen Rechtsschutz gewährt (Az.: 3 G 30631/99.A[3]).

10 Das Gericht hat die Klägerin als Beteiligte vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.08.2003 Bezug genommen.

11 Zur Ergänzung des Tatbestandes in Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Außerdem wird Bezug genommen auf die Gutachten und Auskünfte, die der Quellenliste zu entnehmen sind, welche den Beteiligten am 30.07.2003 übersandt worden ist. Auch diese Auskünfte und Gutachten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, außerdem Stürzinger, Zwischen Krieg und Frieden, Bericht vom 20.03.2003.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist nach der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte hat und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag sowie die beantragte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht abgelehnt hat (A.). Auch die Abschiebungsandrohung unter ausdrücklicher Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist nicht zu beanstanden (B.). Die aus dem Tenor ersichtlichen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz (C.).

A.

13 Die Klage kann keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte begehrt, denn der Klägerin droht bei Rückkehr nach Sri Lanka keine politische Verfolgung.

14 Als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a GG ist anzusehen, wer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder der Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 –, BVerfGE 54, 341 [357]). Eine Verfolgung ist als politisch in diesem Sinne anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen abzielt (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. bspw.: Beschl. v. 01.07.1987 – 2 BvR 478, 962/86 –, BVerfGE 76, 143 [157]). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 – 2 BvR 502, 1000, 961/86 –, BVerfGE 80, 315 [335]). Art und Umfang der Gewährung von Asyl ist im Wesentlichen von der Menschenwürde bestimmt. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für die genannten Rechtsgüter besteht, können politische Repressalien ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 –, BVerfGE 54, 341 [357]).

15 Politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist weiterhin grundsätzlich nur die vom Staat bzw. seinen Organen ausgehende unmittelbare Verfolgung. Übergriffe Dritter, die den Asylbewerber gezielt in existenzgefährdender Weise in dessen Rechtssphäre treffen oder treffen sollen, sind nur dann asylrechtlich relevant, wenn diese Maßnahmen dem Heimatstaat des Betroffenen als eigene mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Staat die betreffenden Personen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt, derartige Handlungen unterstützt oder hinnimmt und somit dem Verfolgten den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 –, BVerfGE 54, 341 [358]).

16 Die Gefahr politischer Verfolgung im vorstehenden Sinne muss für den Asylsuchenden selbst bestanden haben bzw. im Falle seiner Rückkehr bestehen. Allerdings kann der Betroffene aus dem asylrelevanten Schicksal Dritter die begründete Furcht vor der Verfolgung seiner eigenen Person in naher Zukunft ableiten, wenn diese Personen wegen eines asylrechtlich erheblichen Merkmales verfolgt wurden oder werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und er sich daher in einer vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine bisherige Verschonung eher zufällig erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 – 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 –, BVerfGE 83, 216).

17 Der Asylbewerber muss auch derzeit der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein. Diese ist gegeben, wenn der Asylsuchende glaubhaft gemacht hat, dass er vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist oder eine politische Verfolgung unmittelbar bevorstand. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 – 1 BvR 147, 181, 182/80 –, BVerfGE 54, 341 [360]), wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urt. v. 03.12.1985 – 9 C 22.85–, NVwZ 1986, 760 m. w. N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach ausnahmsweise gleichwohl einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 – 2 BvR 1058/85–, BVerfGE 74, 51 [64 f.]). Ein solcher Umstand liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Umstände im Herkunftsland des Betroffenen nachträglich derart geändert haben, dass dem Asylbewerber nunmehr bei seiner Rückkehr politische Verfolgung droht (objektiver Nachfluchtgrund). Hat der Ausländer aber bei seiner Rückkehr in seine Heimat aufgrund von Umständen politische Verfolgung zu befürchten, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, wird er nach § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anerkannt, wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, dass der Asylsuchende sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

18 Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei dieser gehalten ist, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern. Demgegenüber ist der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweismittel angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85–, InfAuslR 1986, 79 [80]).

19 Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka zwar nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen (1.) jedoch aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt worden ist. Bei Rückkehr nach Sri Lanka ist sie jedoch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sowohl wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen und als auch aus individuellen Gründen (3.). Dementsprechend liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor (4.).

20 1. Die Klägerin wurde nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen verfolgt. Tamilen waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise weder als Gruppe insgesamt noch als Teilgruppe – Tamilinnen und Tamilen im Alter zwischen 11 und 40 Jahren – politischer Verfolgung ausgesetzt.

21 Die Annahme einer Gruppenverfolgung als gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen gerichtete politische Verfolgung entweder unmittelbar oder mittelbar staatlicher Art mit der Folge, dass jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist, setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Angriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, NVwZ 1993, 192).

22 Bei der Beurteilung der innenpolitischen Lage in Sri Lanka seit 1980 legt das Gericht, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, den Bericht von Stürzinger „Zwischen Krieg und Frieden“ vom 20.03.2003 zugrunde.

23 In Sri Lanka kämpfte seit den achtziger Jahren die größte ethnische Minderheit der vorwiegend hinduistischen alteingesessenen Tamilen (ca. 12 % der srilankischen Bevölkerung), die hauptsächlich im Norden und Nordosten Sri Lankas leben, mit dem von der Bevölkerungsmehrheit der vorwiegend buddhistischen Singhalesen (ca. 74 % der Bevölkerung) getragenen Regime um einen selbständigen Tamilenstaat im Norden Sri Lankas. Bewaffneter Gegner des srilankischen Staates ist dabei die LTTE, während andere tamilische Gruppierungen inzwischen mit dem srilankischen System kollaborieren und dadurch Gegner der LTTE geworden sind. Nach Abzug der von 1987 bis 1990 auf der Jaffna-Halbinsel stationierten indischen Soldaten füllte die LTTE das dadurch entstandene Machtvakuum aus und übte im Norden und Nordosten Sri Lankas eine „De-Facto“-Herrschaft aus. Der srilankische Staat war ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Bürgerkriegspartei ohne Ordnungsmachtfunktion in diesem Gebiet, die srilankische Armee übte nur noch in wenigen Stützpunkten sowie am einzigen regulären Landzugang zur Halbinsel, dem Elephant-Pass, eine gewisse Kontrolle aus. Ab 1990 führte die srilankische Armee den Kampf um den Norden und Nordosten Sri Lankas in einer Art und Weise, die auf die physische Vernichtung von Teilen der tamilischen Zivilbevölkerung gerichtet war. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine militärische Stellung der LTTE wurden wahllos zivile Objekte bombardiert und dabei Verluste unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen. Bei Angriffen, die reiner Machtdemonstration dienten, wurden auch Tempel, Schulen, Kirchen und Krankenhäuser zerstört (AA, Lagebericht vom 23.06.1992, Keller-Kirchhoff: Rückkehr in Sicherheit und Würde? v. Oktober 1992).

24 1994 kam es erstmals seit 1977 zu einem Machtwechsel. Die Macht übernahm die Parteiengruppierung „People's Alliance“ (PA) unter Führung Chandrika Kumaratunga Bandaranaikes, die vor den Wahlen bedingungslose Gespräche mit allen Parteien und der LTTE versprochen hatte und eine Dezentralisierung der Macht für erforderlich hielt. Anfang 1995 kam es zu einem Waffenstillstand im Bürgerkrieg zwischen der srilankischen Armee und der LTTE, der jedoch bereits im April 1995 endete. Frau Kumaratunga arbeitete weiter an ihrem Ziel, den Zentralstaat mit weitgehenden Befugnissen der Präsidentin durch eine föderale Union von autonomen Regionen abzulösen. Da die oppositionelle United National Party (UNP) die geplanten Verfassungsänderungen nicht mittrug, wagte es Frau Kumaratunga nicht, das Parlament damit zu befassen.

25 Nach den Wahlen 1994 kam es zu einer erheblichen Verbesserung der Menschenrechtslage, auch nach Beendigung der Waffenruhe im April 1995 konzentrierte sich der Kampf der Regierung und des Militärs zunehmend gegen die LTTE und richtete sich nicht mehr global gegen die tamilische Bevölkerung (Bericht der CIREA-Arbeitsgruppe vom 14.04.1997). Nach Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel im Mai 1996 suchte das Militär im Rahmen einer Hearts and Minds-Aktion ein positiveres entspannteres Verhältnis zur Zivilbevölkerung in Jaffna (AA an VG Regensburg vom 05.09.1997). Gleichwohl kam es zu einer von der LTTE initiierten Massenfluchtbewegung der ansässigen tamilischen Bevölkerung in die Vanni-Region, jedoch kehrten später Hunderttausende wieder in ihre angestammten Wohngebiete zurück. Die LTTE verübte 1995/96 zahlreiche Terroranschläge, vor allem im Großraum Colombo. Dies führte zu einer erheblichen Verschärfung der Sicherheitsvorkehrungen durch Polizei und Militär, die sich bei ihren Maßnahmen auf den ausgerufenen Ausnahmezustand und die eingeführten Notstandsregeln berufen konnten (Lagebericht des AA vom 30.08.1996).

26 Menschenrechtsverletzungen nahm die Regierung nach 1994 nicht mehr einfach hin, sondern ließ sie durch Untersuchungskommissionen aufklären (Lagebericht des AA vom April 1998). Nach Einschätzung des UNHCR an VG Chemnitz vom 13.01.1997 fand seitdem keine staatliche Verfolgung von Tamilen aufgrund der bloßen Volkszugehörigkeit mehr statt. Staatlich verfolgt als Terroristen wurden weiterhin die (in der Regel) tamilischen Mitglieder der LTTE und ihre Helfer. Da die LTTE im ganzen Land operierte, war es für die Sicherheitskräfte allgemein schwierig zu ermitteln, wer aktives Mitglied der LTTE war, wer lediglich gezwungenermaßen oder freiwillig die LTTE unterstützte und wer überhaupt mit dieser Kontakt hatte. Es bestand ein weites Ermessen bei der Einleitung von Strafverfolgung, abhängig u. a. vom Grad der Unterstützung und der Motivation bzw. dem Vorliegen einer Zwangssituation (AA an VG Stade vom 08.09.1997), allerdings war das Vorgehen der Sicherheitskräfte häufig auch willkürlich (Keller-Kirchhoff an VG Hannover vom 07.01.1998). Außerhalb der Krisengebiete führte in der Regel nicht die Volkszugehörigkeit, sondern die ungeklärte Identität eines Tamilen oder der Verdacht der Kenntnis oder Unterstützung eines LTTE-Anschlages zur Festnahme. Bei den Festnahmen wurde hauptsächlich die Identität des Betroffenen geklärt, allerdings erfolgten zum Teil auch scharfe Verhöre der Betroffenen über die LTTE und die Gründe ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Heimatbezirks. Ein hoher Prozentsatz der Festgenommenen (ca. 90 %) wurde innerhalb von 48 Stunden nach Verhaftung und nach Feststellung der Identität wieder freigelassen, ein weiterer Großteil folgte innerhalb einer Woche (Lagebericht des AA vom April 1998). Lediglich ein geringerer Prozentsatz von Personen, bei denen sich der Verdacht der LTTE-Unterstützung konkretisierte, wurde länger inhaftiert (UNHCR an VG Chemnitz vom 13.01.1997). In diesem Fall stieg auch die Gefahr unmenschlicher Behandlung im Polizeigewahrsam (Keller-Kirchhoff an VG Niedersächsisches OVG vom 22.02.1997). Während Folter bei Verhören früher stillschweigend geduldet wurde, untersagte die Regierung nunmehr eindeutig Folterungen, ohne dass dies allerdings überall beachtet wurde (Lagebericht des AA vom April 1998).

27 2. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka aus individuellen Gründen politisch verfolgt worden ist und auch im Großraum Colombo keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung finden konnte.

28 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Vortrag der Klägerin in Einzelheiten nicht frei von Widersprüchen ist, ohne dass jedoch diese Widersprüche die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin insgesamt und ihre Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage stellen. Das Gericht berücksichtigt zu Gunsten der Klägerin, dass ein Teil der Widersprüche übersetzungsbedingt sein kann oder auf mangelndes Erinnerungsvermögen zurückzuführen ist.

29 So hat die Klägerin vor dem Bundesamt anlässlich ihrer Anhörung am 15.04.1999 ausgeführt, sie sei fünf Monate in Vavuniya inhaftiert gewesen, während sie anlässlich ihrer Beteiligtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung aussagte, sie sei lediglich vier Monate in Vavuniya inhaftiert gewesen. Anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, sie habe bis zum 13.10.1998 in einem Camp der LTTE gelebt und habe sich nach ihrer Flucht aus dem Camp etwa einem Monat bei ihrer Tante in Tambanai aufgehalten, dagegen hat sie anlässlich ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie sei vom 13.10.1998 bis zum 19.02.1999 in Vavuniya inhaftiert gewesen. Unklar ist auch, wie lange die Klägerin eine militärische Ausbildung genossen hat. Anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 15.04.1999 hat die Klägerin angegeben, sie sei etwa 16 - 17 Tage in einem Trainingscamp gewesen und danach wegen ihrer mangelnden körperlichen Leistungsfähigkeit in einem Pflegecamp der LTTE. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.03.2003 (Bl. 117 ff. GA.) hat die Klägerin dagegen angegeben, sie habe sich sechs Monate lang einer Waffenausbildung unterzogen. Zweifelhaft ist auch, weshalb die Klägerin eigentlich in Colombo festgenommen worden ist. Anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 15.04.1999 hat sie angegeben, die Polizei habe mit einem Foto nach ihr bei der moslemischen Familie gefahndet, bei der sie sich aufgehalten habe, und sie sei festgehalten worden, weil sie unerlaubt nach Colombo gekommen sei. In ihrer Stellungnahme vom 24.03.2003 hat die Klägerin angegeben, sie sei in Colombo festgehalten worden, weil sie keine Aufenthaltsgenehmigung für Colombo habe vorweisen können. Anlässlich ihrer Beteiligtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat sie als Grund für die Festnahme in Colombo den Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit und den Verdacht der Verwicklung in einen geplanten Anschlag angegeben. Ebenso fraglich sind die Angaben der Klägerin dazu, durch wessen Vermittlung sie aus der einmonatigen Haft in Colombo freigekommen ist. Nach ihren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt hat ihre Mutter sie mit Hilfe eines Polizeichefs in Colombo "freigekauft", während die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2003 sich dahingehend geäußert hat, ihre Eltern hätten durch Kontakt zu einem tamilischen Soldaten mittels Bestechung sie aus der Haft geholt. Schließlich weichen die Angaben der Klägerin auch dazu ab, welche Behandlung ihr in Colombo zuteil geworden ist. Während sie anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, man habe sie mit Handschellen gefesselt, geschlagen, mit Füßen getreten, an den Haaren gepackt und ihr nichts zu essen und trinken gegeben, hat die Klägerin anlässlich ihrer Beteiligtenvernehmung betont, sie sei in Vavuniya schwer misshandelt worden, in Colombo habe man sie mit einem Gürtel an ein Fenstergitter gefesselt und eingeschüchtert. Von anderen Misshandlungen vergleichbar denjenigen in Vavuniya ist im Zusammenhang mit der Inhaftierung in Colombo keine Rede mehr gewesen. Wegen der ungenauen Datenangaben hat die Klägerin anlässlich ihrer Beteiligtenvernehmung eingeräumt, dass sie schon seit Schulzeiten ein schwaches Gedächtnis habe.

30 Das Gericht hält es durchaus für möglich, dass sich ein Teil der oben erwähnten Ungereimtheiten auf mangelnde Gedächtnisleistungen zurückführen lassen, die insbesondere nach gewissem Zeitablauf, wie hier, dazu führen, dass die Erinnerung den tatsächlichen Ablauf nur noch undeutlich und bruchstückhaft festgehalten hat. Aufgrund des Gesamteindrucks von der Klägerin ist das Gericht jedenfalls überzeugt, dass die Klägerin anlässlich ihrer Inhaftierungen sowohl in Vavuniya als auch in Colombo unangemessen lang festgehalten und misshandelt worden ist, und dass es sich hierbei um ein Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte handelt, das sich in dieser Art und Weise nur aus der Volkszugehörigkeit der Klägerin und der (vermuteten) politischen Einstellung erklären lässt, somit als politische Verfolgung zu qualifizieren ist.

31 3. Obwohl die Klägerin somit politisch verfolgt ausgereist ist, käme ihre Anerkennung als Asylberechtigte nur in Betracht, wenn sie auch für den Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka dort gegenwärtig oder in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müsste. Dies ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

32 Nach der Ausreise der Klägerin hat sich die innenpolitische Lage in Sri Lanka wie folgt entwickelt:

33 Vor den am 21.12.1999 geplanten vorzeitigen Präsidentschaftswahlen startete die LTTE am 01.11.1999 eine kriegerische Operation und brachte nach weniger als einer Woche die gesamte Vanni-Region nördlich von Vavuniya unter ihre Kontrolle. Andauernde Kämpfe ließen den ethnischen Konflikt zur zentralen Frage im Wahlkampf werden. Frau Kumaratunga versprach erneut eine größere Autonomie für die acht Provinzen des Landes und machte die UNP dafür verantwortlich, dass sie bislang ihre Pläne nicht habe umsetzen können. Der Führer der UNP, Ranil Wickremasinghe, versprach hingegen, Gespräche mit der LTTE – ohne Bedingungen und auch mit der Vermittlung einer Drittpartei – aufzunehmen und gegebenenfalls den Norden und Osten des Landes für zwei Jahre an die LTTE abzutreten. Beide Parteien hatten eine Kehrtwende vollzogen, denn Frau Kumaratunga war nun entschlossen, mit aller Härte gegen die LTTE vorzugehen, während die UNP, die noch 1994 Friedensgespräche abgelehnt hatte, nun bereit war, mit der LTTE zu verhandeln. Am 18.12.1999 verlor Frau Kumaratunga bei einem Selbstmordattentat das Augenlicht auf einem Auge. Sie gewann die Wahlen nur noch ganz knapp, die UNP unter Führung von Wickremasinghe steigerte ihren Stimmenanteil erheblich.

34 Im April 2000 nahm die LTTE das strategisch außerordentlich wichtige Armeelager am Elefantenpass ein und marschierte Anfang Mai in Richtung Jaffna. Hierbei eroberte sie eine ganze Reihe von Armee-Camps. Anfang September 2000 startete die srilankische Armee eine Gegenoffensive und eroberte noch im selben Monat die Stadt Chavakachcheri, 15 km südöstlich von Jaffna. Nach den Parlamentswahlen am 10.10.2000 konnte die PA erneut die Regierung bilden, allerdings nur mit Hilfe der linksnationalistischen Volksbefreiungsfront JVP und der tamilischen EPDP. Eine Zusammenarbeit mit der UNP lehnte Frau Kumaratunga entschieden ab.

35 Ende 2000 rief die LTTE einseitig einen einmonatigen Waffenstillstand aus, den sie in den folgenden drei Monaten jeweils verlängerte. Während dessen verteidigte sie lediglich ihre Positionen gegen Offensiven der Armee, ohne selbst anzugreifen. Im April 2001 brachen jedoch wieder heftige Kämpfe aus, die srilankische Armee erlitt eine schwere Niederlage, gleichwohl kam es im Mai 2001 zu Gesprächen des norwegischen Vermittlers Solheim mit dem politischen Führer der LTTE. Dieser bezeichnete das staatliche Verbot der LTTE und das Wirtschaftsembargo gegenüber der Vanni-Region als wesentliche Hindernisse für die Gesprächsaufnahme mit der Regierung. Aufgrund der knappen Regierungsmehrheit musste am 06.07.2001 der Notstand aufgehoben werden, nachdem die Emergency Regulations (ER) am 05.07.2001 ausgelaufen waren. Der Prevention of Terrorism Act (PTA) blieb jedoch weiterhin in Kraft. Auch die LTTE blieb verboten. Nach einer Regierungskrise und einem angekündigten Misstrauensantrag der Opposition suspendierte Frau Kumaratunga am 10.07.2001 das Parlament und ordnete ein Verfassungsreferendum an. Ihr Versuch, ihre Position durch militärische Erfolge zu stärken, scheiterte, als am 24.07.2001 ein Selbstmordkommando der LTTE den einzigen internationalen Flughafen des Landes bei Colombo angriff und dabei vier Flugzeuge der srilankischen Fluglinie und sechs Armeeflugzeuge zerstörte. Dieser Anschlag brachte den Tourismus zum Erliegen, das Wirtschaftswachstum brach zusammen und hohe Steuern zur Finanzierung des Bürgerkriegs schwächten das Einkommen zusätzlich. Dies verstärkte den Druck im Süden, eine politische Lösung herbeizuführen. Immer mehr Singhalesen kamen zu der Einsicht, dass der Bürgerkrieg militärisch nicht zu gewinnen sei. Zur Vermeidung einer Niederlage setzte Frau Kumaratunga schließlich das beabsichtigte Referendum ab, löste ein Jahr nach den letzten Wahlen das Parlament auf und kündigte Neuwahlen für den Dezember 2001 an.

36 Nach dem verheerenden Selbstmordattentat am 11.09.2001 in New York geriet die LTTE massiv unter Druck, da die Weltöffentlichkeit terroristische Anschläge auch in Sri Lanka nicht mehr als legitimen Befreiungskampf ansah. Bei den Wahlen im Dezember 2001 schlug die UNP deutlich die PA und Wickremasinghe wurde neuer Ministerpräsident, während Frau Kumaratunga Staatspräsidentin blieb.

37 Als die LTTE Ende Dezember 2001 erneut einen einseitigen Waffenstillstand verkündete, akzeptierte dies auch die neue Regierung. Unter Vermittlung eines norwegischen Unterhändlers einigten sich beide Seiten am 22.02.2002 auf einen unbefristeten Waffenstillstand und unterzeichneten eine Vereinbarung („Memorandum of Understanding“). Diese hielt fest, dass die bestehenden Positionen vom 24.12.2001 erhalten werden und ein Mindestsicherheitsabstand von 400 m zwischen den Einflusszonen der Regierung und der LTTE zu gewährleisten sei. Nach der Vereinbarung darf sich die Armee auch im LTTE-Gebiet, die LTTE – unbewaffnet und ohne Uniform – auch außerhalb ihres Einflussgebietes aufhalten. Die Straße von Kandy nach Jaffna sollte wieder eröffnet werden. Die Armee hatte alle besetzten Tempel innerhalb von 30 Tagen und Schulgebäude innerhalb von 90 Tagen zu räumen. Zur Überwachung des Waffenstillstandes wurde die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) eingesetzt, besetzt mit Repräsentanten aus skandinavischen Ländern. Ein Abkommen vom März 2002 legte die Aufgaben und Rechte der SLMM fest. Wesentliche Erleichterungen für die tamilische Zivilbevölkerung waren die Folge des Abkommens. Straßensperren und Kontrollen in Colombo wurden weitgehend aufgehoben und auch in Jaffna und Vavuniya erhielt die Zivilbevölkerung mehr Bewegungsfreiheit.

38 Mitte April 2002 hielt der Führer der LTTE, Prabhakaran, erstmals seit 12 Jahren wieder eine Pressekonferenz ab und verlangte kategorisch das Recht auf eine tamilische Heimat, eine tamilische Nationalität und das tamilische Recht auf Selbstbestimmung als Bedingung für die Aufgabe des bewaffneten Kampfes. Daraufhin wurden die für Mai geplanten Friedensgespräche erst einmal verschoben. Als endlich die erste Gesprächsrunde am 16.09.2002 feststand, hob die Regierung das Verbot der LTTE am 04.09.2002 – gegen das Votum von Frau Kumaratunga – auf. Eine Woche vor den ersten Friedensgesprächen demonstrierte eine halbe Million Menschen in Colombo für den Frieden. Nach Abschluss der Gespräche verzichtete die LTTE erstmals öffentlich auf einen eigenen tamilischen Staat. Obwohl Prabhakaran wegen eines Selbstmordattentates vom 31.01.1996 am 29.10.2002 vom obersten Gericht Sri Lankas zu einer Strafe von 200 Jahren verurteilt worden war, führte die zweite Runde der Friedensgespräche vom 30.10. bis 03.11.2002 in der Nähe von Bangkok zu einem Durchbruch, weil die LTTE auf die zuvor von ihr noch geforderte Übergangsregierung im Norden und Osten des Landes verzichtete. Man beschloss die Bildung von drei aus Mitgliedern der Regierung und der LTTE zusammengesetzten Komitees zur Lösung dringender humanitärer und sonstiger Fragen. Im Dezember 2002 kam es zu einer dritten Gesprächsrunde und zuvor zu einer Geldgeberkonferenz in Oslo, an der 39 Staaten teilnahmen und in der Sri Lanka 70 Millionen Dollar zugesagt wurden. An dieser Konferenz trafen erstmals Wickremasinghe und der Sprecher der LTTE, Balasingham, zu einem Gespräch zusammen.

39 Im Dezember 2002 einigten sich die Regierung und die LTTE auf eine gemeinsame Deklaration, nach der eine politische Lösung gesucht wird, die auf interner Selbstbestimmung gründet und auf einer föderalen Struktur innerhalb eines geeinten Sri Lankas basiert. Damit verzichtete die LTTE auf einen eigenen Staat, die Regierung gab ihr Einverständnis zur Selbstbestimmung für die tamilische Minderheit sowie zu einer föderalen Struktur des Landes. Beide Seiten bekräftigten außerdem, dass das abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen besser eingehalten werden müsse, nachdem bis dahin Hunderte von Waffenstillstandsverletzungen registriert wurden. Obwohl sich vor der vierten Gesprächsrunde im Januar 2003 die Stimmung verschlechterte, weil die Armee sich entgegen der Forderung der LTTE nicht aus den Hochsicherheitszonen auf der Halbinsel Jaffna zurückzog, damit die Zivilisten dorthin zurückkehren könnten, einigten sich beide Seiten auf eine beschleunigte Rücksiedlung von Kriegsvertriebenen. 94.000 Familien sollten ab Ende Februar in Gebiete außerhalb der Hochsicherheitszonen auf der Jaffna-Halbinsel zurückkehren und die Rückkehr von Kriegsvertriebenen in die Hochsicherheitszonen sollte sobald als möglich stattfinden. Anfang Februar 2003 kam es zu einer schweren Waffenstillstandsverletzung: Angehörige der SLMM entdeckten auf zwei Schiffen der LTTE schwere Waffen und Munition, daraufhin zündeten die drei LTTE-Mitglieder das Boot an und sprengten sich in die Luft, die skandinavischen Angehörigen der SLMM konnten sich mit einem Sprung ins Meer retten. Gleichwohl fand unmittelbar im Anschluss daran eine fünfte Gesprächsrunde statt, in der sich die LTTE verpflichtete, in Zukunft keine Kinder mehr zu rekrutieren, bereits zwangsrekrutierte Kindersoldaten sollten zu ihren Familien zurückkehren können. Der ehemalige Generalsekretär von amnesty international wurde beauftragt, sich mit den bisherigen Menschenrechtsverletzungen und den Möglichkeiten zu ihrer Prävention zu befassen.

40 Nach wie vor sind die Probleme des Landes ungelöst und man erkennt ernüchtert, dass es noch lange dauern wird, bis im Land Frieden einkehrt. Eine Demonstration gegen die Regierung und das Waffenstillstandsabkommen am 10. März 2003 in Colombo verlief weitgehend friedlich. Die großen Zerstörungen des Landes erschweren die Rückkehr der internen Vertriebenen, der UNHCR hält das Klima für eine Rückkehr der ins Ausland geflohenen Tamilen noch für zu unsicher, eine Rückkehr von Flüchtlingen in die Hochsicherheitszonen auf der Jaffna-Halbinsel wird in absehbarer Zeit kaum möglich sein, obwohl 250.000 intern Vertriebene inzwischen an ihren Wohnort außerhalb der Hochsicherheitszonen zurückgekehrt sein sollen. Bis Dezember 2002 stellte die SLMM insgesamt 556 Waffenstillstandsverletzungen fest, von denen rund 90 % durch die LTTE begangen wurden, vor allem hatte sie weiterhin Kinder rekrutiert, 89-mal Erwachsene entführt und 41-mal belästigt. Der Regierung wurde Belästigung in 20 Fällen vorgeworfen, 13-mal Erpressung und 7-mal eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Nach Unterzeichnung des Waffenstillstands begann die LTTE in den von ihr kontrollierten Gebieten ihre Verwaltung auszubauen und Abgaben auf Importe zu erheben. Die LTTE verstärkte ab November 2002 ihre eigene Polizei und richtete Gefängnisse und Gerichte im Nordosten des Landes ein. Entsprechend der Vereinbarung vom Februar 2002 zwischen der Regierung und der LTTE dürfen keine Suchaktionen und Verhaftungen nach der PTA vorgenommen werden. Bis Oktober 2002 wurden 424 Personen freigelassen, die unter der PTA verhaftet worden waren. Nach Zeitungsberichten waren noch 222 Personen in Haft. Im Februar 2003 sollen nur noch 104 unter der PTA verhaftete Personen in Gefängnissen gewesen sein, nach Angaben der Behörden ausschließlich Terroristen, die an Anschlägen beteiligt gewesen waren. Gleichwohl gab es auch im Jahr 2002 zahlreiche Berichte über Folter, vor allem durch die Polizei. Obwohl 124 Folterfälle von einer Kommission der Polizei untersucht wurden, ist nicht bekannt, dass bisher in irgendwelchen Fällen Anklage erhoben worden ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Entspannung der Konfliktsituation zur weiteren Verbesserung der Menschenrechtslage erheblich beigetragen hat (Lagebericht des AA vom 19.06.2003).

41 Seit Aufhebung des LTTE-Verbots werden weder bloße Anhänger noch Mitglieder der LTTE strafrechtlich verfolgt, sondern nur noch die Unterstützung terroristischer Aktionen. Verwandte von Personen, die terroristische Aktivitäten für die LTTE verdächtigt wurden, wurden schon früher nur in Einzelfällen festgenommen und gemäß den Notstandsbestimmungen in richterlich angeordneter Untersuchungshaft gehalten (Lagebericht des AA vom 19.06.2003). Am 15.01.2002 hat die Regierung die Genehmigungserfordernisse für Reisen aus und in die „uncleared areas“ aufgehoben. Wer aus solchen Gebieten nach Vavuniya reisen will, benötigt nur noch seine NIC (Lagebericht des AA vom 19.06.2003). Über die Inhaftierung von Zivilisten wegen des Verdachts, der LTTE geholfen zu haben, ist seit Abschluss der Vereinbarung vom Februar 2002 nichts bekannt geworden. Angehörige von LTTE-Kampfeinheiten müssen derzeit nicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, ebenso wenig Tamilen, die bereits früher wegen des Verdachts der Unterstützung von LTTE-Aktivitäten durch die Polizei oder die Armee verhaftet worden waren; Angehörige der tamilischen Volksgruppe unterliegen derzeit keiner verstärkten polizeilichen Beobachtung; auch die Meldepflicht für den Aufenthalt von Jaffna-Tamilen im Süden Sri Lankas ist aufgehoben worden. Europa-Rückkehrer werden im Hinblick auf eine mögliche frühere Tätigkeit für die LTTE nicht mehr überprüft (Keller-Kirchhoff an VG Arnsberg vom 27.01.2003).

42 Damit hat sich seit der Jahreswende 2001 die innenpolitische Lage in Sri Lanka fundamental verändert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass aufgrund der noch immer ungelösten Probleme eine gewisse Skepsis angebracht ist, ob und wie lange der derzeitige Entspannungszustand anhält. Andererseits hat es seit Ausbruch des Bürgerkriegs noch keine derart langandauernde Waffenstillstandsphase gegeben, außerdem ist das Land kriegsmüde und ihm kommen die dringend benötigten Finanzhilfen anderer Länder nur zugute, wenn der Bürgerkrieg nicht wieder aufflammt. Die verschärfte weltweite Bekämpfung des Terrorismus setzt die LTTE unter erheblichen Druck und hält sie davon ab, weiterhin Selbstmordattentate in Colombo zu planen und zu begehen. Damit entfällt wiederum die Notwendigkeit verschärfter Sicherheitsvorkehrungen, bei denen die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bis zur Folter besteht.

43 Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin bei Rückkehr nach Sri Lanka nicht (mehr) mit politischer Verfolgung zu rechnen, da sich wie vorstehend ausgeführt, die Gesamtumstände nachhaltig in der Zwischenzeit geändert haben. Zumindest im Großraum Colombo droht der Klägerin bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung mehr, denn zum einen werden keine Suchaktionen und Verhaftungen nach de PTA mehr vorgenommen, zum andern finden sich nur noch wenige Personen aufgrund konfliktbezogener Vorgänge in Haft und schließlich verfolgt inzwischen der srilankische Sicherheitsapparat weder bloße Anhänger noch Mitglieder der LTTE, auch Angehörige von LTTE-Kampfeinheiten müssen nicht mehr mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, so dass die (abgebrochene) Ausbildung der Klägerin als LTTE-Kämpferin vor fünf Jahren uninteressant geworden ist. Da die Klägerin auch während ihres Auslandsaufenthaltes keine Aktivitäten in tamilischen Auslandsorganisationen entfaltet hat, wie sie anlässlich ihrer Parteivernehmung zum Ausdruck gebracht hat, droht ihr auch bei den zu erwartenden Einreisekontrollen keine staatliche Verfolgung, ebenso wenig spielen die bei entsprechender Bekleidung nicht sichtbaren Narben an den Unterschenkeln, die Folge des Kampftrainings gewesen sein sollen, noch eine entscheidende Rolle. Eine Verfolgung durch die LTTE wegen unerlaubten Verlassens des Pflegecamps erscheint unter den derzeit gegebenen Umständen unwahrscheinlich, denn die LTTE ist derzeit damit beschäftigt, in ihrem Einflussgebiet funktionierende Machtstrukturen aufzubauen, und widmet ihre Aufmerksamkeit nicht der Ahndung einer unerlaubten Flucht aus ihren Camps vor inzwischen vier Jahren. Von der LTTE hat die Klägerin in dem von den srilankischen Sicherheitskräften beherrschten Gebieten Sri Lankas ohnehin keine Übergriffe zu erwarten.

44 4. Der Asylantrag der Klägerin kann demnach auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Angesichts der unter 3. dargestellten Umstände, die nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Sicherheit der Klägerin vor politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Sri Lanka begründen, ist festzustellen, dass es gute Gründe für eine Furcht der Klägerin vor einer asylrelevanten Verfolgung bei Rückkehr nach Sri Lanka nicht mehr gibt.

B.

45 Das Bundesamt hat auch mit Recht abgelehnt, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1-4 AuslG gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG festzustellen, denn der Klägerin droht bei Abschiebung nach Sri Lanka weder konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden noch droht ihr dort staatliche menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 3 AuslG. Der Umstand, einen Asylantrag in einem anderen Land gestellt zu haben, hat nach wie vor keine negativen Konsequenzen bei der Rückkehr, denn die srilankischen Behörden sehen im Asylverfahren das rechtliche Instrument, dessen sich Ausreisewillige bedienen, um über einen längerfristigen oder dauerhaften Aufenthalt im westlichen Ausland arbeiten zu können. Ein Asylantrag wird nicht als Indiz politischer Opposition verstanden und führt nicht zu Repressionsmaßnahmen (AA, Lagebericht vom 19.06.2003). Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht aus, dass die srilankische Regierung im Stadtteil Maradana mit norwegischer Unterstützung ein Beratungsbüro eingerichtet hat, an das sich gerade tamilisch sprechende Personen wenden können, die in Colombo eintreffen, um dort die notwendigen Formalitäten erledigen zu können. In diesem Büro sind Nebenstellen mehrerer Behörden zusammengefasst, um die für Colombo notwendigen Papiere schnellstmöglich ausstellen zu können.

46 Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Sri Lanka erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, die nicht von staatlichen Stellen ausgeht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 19.06.2003 mitteilt, gibt es nach wie vor keine speziellen Wiedereingliederungsprogramme für Rückkehrer, die sich in der Mehrzahl im Großraum Colombo niederlassen, wenn sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen erneut ins Ausland reisen. Allerdings gelingt es auch tamilischen Rückkehrern oft, im Großraum Colombo Arbeit zu finden. Wie ein Großteil der hauptstädtischen Bevölkerung können auch sie in den extrem einfachen Wohngebieten leben.

47 Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie bei Rückkehr nach Sri Lanka Unterstützung von ihrem hier lebenden Ehemann erwarten kann, bis sie sich um eine legale Einreisemöglichkeit nach Deutschland bemüht hat, um (wieder) hier - nach Familienzusammenführung - mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenzuleben. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Rückkehr nach Sri Lanka auch von ihrer Mutter, mit der sie in Kontakt steht, in gewissem Umfang Hilfestellung erwarten kann, zumal der Reiseverkehr zwischen den Einflusszonen der LTTE und denjenigen der srilankischen Sicherheitskräfte keinen Restriktionen mehr unterliegt.

C.

48 Da die Klägerin unterlegen ist, trägt sie die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs.1 AsylVfG).

49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.