VG Darmstadt 7. Kammer, 2003-02-19, 7 G 247/03

7 G 247/03Verwaltungsgericht / Chamber 719.02.2003

Regest

1. Eine Querversetzung nach § 75 Abs. 3 SchG HE verletzt nicht Art 3 Abs. 1 GG, wenn die Schülerin oder der Schüler entgegen der Empfehlung der Grundschule den gymnasialen Bildungsgang besucht. 2. Die Anknüpfung an die Empfehlung der Grundschule für einen weiterführenden Bildungsgang stellt ein sachliches Differenzierungskriterium dar.

Gesamter Gesetzestext

VG Darmstadt 7. Kammer — 7 G 247/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-19

Aktenzeichen: 7 G 247/03

ECLI: ECLI:DE:VGDARMS:2003:0219.7G247.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 3 SchulG HE

Leitsatz

  1. Eine Querversetzung nach § 75 Abs. 3 SchG HE verletzt nicht Art 3 Abs. 1 GG, wenn die Schülerin oder der Schüler entgegen der Empfehlung der Grundschule den gymnasialen Bildungsgang besucht.

  2. Die Anknüpfung an die Empfehlung der Grundschule für einen weiterführenden Bildungsgang stellt ein sachliches Differenzierungskriterium dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

2 Der Widerspruch der Antragstellerin vom 18.12.2002 entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 3 Satz 5 Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG - ) in der Fassung vom 02. August 2002 (GVBl. I S. 465).

3 Der Antrag ist aber nicht begründet.

4 Einem zulässigen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann zu entsprechen, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Verwaltungsakt schon nach der - im Eilverfahren allein möglichen - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann abzulehnen, wenn die überschlägige tatsächliche und rechtliche Überprüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig erscheint. Ergibt eine summarische tatsächliche und rechtliche Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der gegenseitigen Belange und unter Beachtung des sich abzeichnenden Verfahrensausganges in der Hauptsache darüber zu befinden, welchen der sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist.

5 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Querversetzungsverfügung des Antragsgegners. Bei der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Klassenkonferenz der C.-Schule, Gymnasium, vom 05.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main - der wohl fälschlicher Weise das Datum 28.08.2001 trägt - als offensichtlich rechtmäßig.

6 Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Querversetzung der Antragstellerin ist § 75 Abs. 3 Satz 1 HSchG. Danach können Schülerinnen und Schüler, die die 5. Jahrgangstufe (unter anderem) des Gymnasiums besuchen, obwohl die Klassenkonferenz der Grundschule eine Empfehlung für einen anderen weiterführenden Bildungsgang erteilt hatte, und deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung die Anforderungen des gewählten Bildungsganges nicht erfüllen und eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht erwarten lassen, am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung). Die vom Staatlichen Schulamt des Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung, dass die Antragstellerin nach dem Schulhalbjahr eine Förderstufenklasse der D.-Schule zu besuchen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klassenkonferenz der C.-Schule, Gymnasium, und das Staatliche Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main von dem im § 75 Abs. 3 Satz 1 HSchG eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht haben. Die Entscheidung leidet insbesondere nicht unter formellen Mängeln. Die Eltern der Antragstellerin wurden am 05.12.2002 schriftlich über den Beschluss der Klassenkonferenz benachrichtigt und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie ein Beratungsgespräch am 18.12.2002 angeboten (§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21.07. 2000 [ABl. S. 602] - SchVO -).

7 Des weiteren sind auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Querversetzung erfüllt. Die Antragstellerin besucht seit Beginn des Schuljahres 2002/03 auf Wunsch ihrer erziehungsberechtigten Eltern die 5. Klasse der C.-Schule, Gymnasium. Die Klassenkonferenz der Grundschule hatte eine Empfehlung für einen anderen weiterführenden Bildungsgang - die Realschule - erteilt, der die Erziehungsberechtigten am 11.04.2002 widersprochen hatten. Die Klassenkonferenz der C.-Schule ging in ihrer Entscheidung am 04.12.2002 davon aus, dass eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht aufgrund des Leistungsbildes der Antragstellerin nicht zu erwarten sei, da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erfüllte. Dabei legte sie zugrunde, dass die Antragstellerin in den Fächern Deutsch und Erdkunde die Note mangelhaft und in Mathematik die Note ausreichend hatte. Zwar verbesserte sich die Antragstellerin bis zum Halbjahreszeugnis im Fach Mathematik auf die Note befriedigend, jedoch führt auch diese Leistungssteigerung nicht dazu, dass die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt wären. Nach Anlage 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen - II Nr. 4 d) kann die Antragstellerin die Note mangelhaft nicht ausgleichen so dass deshalb eine Versetzung ausgeschlossen wäre. Danach kann sie die Note mangelhaft im Fach Deutsch nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in den Fächern Englisch und Mathematik ausgleichen. Die Note befriedigend im Fach Mathematik könnte nur zum Ausgleich herangezogen werden, wenn die Leistungen in allen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) wären. Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn der Notendurchschnitt der Antragstellerin liegt bei 3,6.

8 Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Leistungen allein aufgrund des Wechsels von der Grundschule auf das Gymnasium und den damit für sie verbundenen Umstellungs- und anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten geprägt sind und deshalb eine zutreffende Leistungsbeurteilung erst nach einem längeren Zeitraum erfolgen kann. Das Halbjahreszeugnis 2002/03 und die bisher erbrachten Leistungen sind nicht losgelöst von den Leistungen in der Grundschule zu sehen. Das Notenbild zum Abschluss der Grundschule enthielt in den Fächern Deutsch, Mathematik und auch im Arbeitsverhalten die Note befriedigend, welches letztlich auch den Ausschlag für die von der Klassenkonferenz abgegebene Empfehlung gab.

9 Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin erfolgreich darauf berufen, dass § 75 Abs. 3 HSchG gegen Art. 3 GG verstoße und verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht sieht den Kern des allgemeinen Gleichheitssatzes in einem Willkürverbot. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG das Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135 ). Willkür liegt vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus dem Natur der Sache ergebend oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14, 52 ). Das Bundesverfassungsgericht betont dabei immer die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muss evident sein, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll (BVerfGE 14, 142, 150 und 18, 121, 124). Nach Auffassung der Kammer liegt der Regelung des § 75 Abs. 3 GG eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zugrunde. Anknüpfungspunkt für die Differenzierung ist der Umstand, dass die abgebende Grundschule für einen bestimmten Bildungsgang keine Empfehlung abgegeben und dem Elternwunsch widersprochen hat. Dies führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu Unzuträglichkeiten gegenüber anderen Schülern, die mit einer Empfehlung einen bestimmten Bildungsgang besuchen, und bei gleichem Leistungsbild nicht querversetzt werden können. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass derjenige Schüler, der trotz einer Empfehlung für das Gymnasium nicht den Leistungsanforderungen entspricht, nach zweimaliger Nichtversetzung ebenfalls den Bildungsgang verlassen muss. Auch wenn bei der von der Antragstellerin aufgezeigten Fallkonstellation eine gewisse Härte oder Ungerechtigkeit unvermeidlich erscheint, so muss dies hingenommen werden. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten jeden Einzelfall gesetzlich zu regeln. Jede gesetzliche Regelung muss generalisieren. Dies lässt sich nur auf der Grundlage einer typisierenden Regelung der sozialen Wirklichkeit durchführen (BVerfGE 11, 245, 254 ). Die Auswahl der Differenzierungskriterien ist grundsätzlich dem Gesetzgeber freigestellt (BVerfGE 9, 237, 248). Das Differenzierungskriterium „Empfehlung der Grundschule“ stellt einen sachlichen Anknüpfungspunkt dar, da die Lehrer der Grundschule die Schülerin oder den Schüler über mehrere Jahre beobachtet haben und dessen Leistungsstand auch einzuschätzen wissen. Unter keinem Gesichtpunkt kann die Auswahl dieses Kriteriums als willkürlich angesehen werden.

10 Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Querversetzung hätte fast zwingend zur Folge, dass sie sich minderwertig fühle und ihr Arbeitsverhalten künftig wieder stark nachlassen werde, ist dem entgegen zu halten, dass bei entsprechendem familiärem Rückhalt dem subjektivem Empfinden der Antragstellerin entgegen gewirkt werden kann. Insoweit nimmt die Kammer gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vorletzte Seite erster Absatz.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, danach hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist.

12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

13 Mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin legt die Kammer den Auffangstreitwert von 4.000,00 EUR zugrunde und halbiert den Streitwert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im Eilverfahren.

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