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7 B 2806/09•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, 2009-11-26, 7 B 2806/09
7 B 2806/09Verwaltungsgericht / Division 726.11.2009
1. Ein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelbarer Anspruch auf Wiederholung einer durchgeführten Prüfung setzt grundsätzlich voraus, dass die Prüfungsentscheidung keine Bestandskraft erlangt hat und die Prüfung an einem für das Prüfungsergebnis erheblichen Verfahrensmangel leidet, der nicht durch eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung korrigiert werden kann und dessen Geltendmachung nicht - etwa infolge der Verletzung einer Rügeobliegenheit - ausgeschlossen ist. 2. Materielle Beurteilungsfehler im Rahmen einer durchgeführten Prüfung begründen demgegenüber regelmäßig von vornherein (lediglich) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Neubewertung der erbrachten Leistung und Neufeststellung des Prüfungsergebnisses. 3. Im Rahmen des Prüfungsteils Präsentation in der Abiturprüfung haben sämtliche Mitglieder des die Prüfung abnehmenden und bewertenden Fachausschusses die Berechtigung, Prüfungsfragen zu stellen. 4. Die Reflexion, d.h. die kritische Überprüfung von Form und Inhalt seiner Präsentation durch den Prüfling anlässlich des Prüfungsgesprächs, ist ein materielles Bewertungskriterium. 5. Eine das Prüfungsverfahren steuernde Wirkung im Sinne einer Hinweispflicht des Fachausschusses auf das Gebotensein der Reflexion oder im Sinne einer obligatorischen Reflexionsphase am Ende des Prüfungsgesprächs kommt diesem materiellen Kriterium im Grundsatz nicht zu. 6. Die Normierung einer Regelprüfungsdauer von 30 Minuten lässt es zu, dass der Fachausschuss in Sonderfällen, in denen eine beurteilungsfehlerfreie Bewertung bereits vor Ablauf der 30 Minuten möglich ist oder aber einen längeren Zeitraum als 30 Minuten erfordert, von der Regeldauer abweicht. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 2009, 5 L 1949/09.F (1), Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2009-11-26
Aktenzeichen: 7 B 2806/09
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2009:1126.7B2806.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 Abs 3 BerGymOAbiPrO HE, § 24 Abs 2 BerGymOAbiPrO HE, § 24 Abs 1 BerGymOAbiPrO HE, § 41 Abs 1 BerGymOAbiPrO HE, § 40 Abs 6 BerGymOAbiPrO HE ... mehr
Ein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelbarer Anspruch auf Wiederholung einer durchgeführten Prüfung setzt grundsätzlich voraus, dass die Prüfungsentscheidung keine Bestandskraft erlangt hat und die Prüfung an einem für das Prüfungsergebnis erheblichen Verfahrensmangel leidet, der nicht durch eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung korrigiert werden kann und dessen Geltendmachung nicht - etwa infolge der Verletzung einer Rügeobliegenheit - ausgeschlossen ist.
Materielle Beurteilungsfehler im Rahmen einer durchgeführten Prüfung begründen demgegenüber regelmäßig von vornherein (lediglich) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Neubewertung der erbrachten Leistung und Neufeststellung des Prüfungsergebnisses.
Im Rahmen des Prüfungsteils Präsentation in der Abiturprüfung haben sämtliche Mitglieder des die Prüfung abnehmenden und bewertenden Fachausschusses die Berechtigung, Prüfungsfragen zu stellen.
Die Reflexion, d.h. die kritische Überprüfung von Form und Inhalt seiner Präsentation durch den Prüfling anlässlich des Prüfungsgesprächs, ist ein materielles Bewertungskriterium.
Eine das Prüfungsverfahren steuernde Wirkung im Sinne einer Hinweispflicht des Fachausschusses auf das Gebotensein der Reflexion oder im Sinne einer obligatorischen Reflexionsphase am Ende des Prüfungsgesprächs kommt diesem materiellen Kriterium im Grundsatz nicht zu.
Die Normierung einer Regelprüfungsdauer von 30 Minuten lässt es zu, dass der Fachausschuss in Sonderfällen, in denen eine beurteilungsfehlerfreie Bewertung bereits vor Ablauf der 30 Minuten möglich ist oder aber einen längeren Zeitraum als 30 Minuten erfordert, von der Regeldauer abweicht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 2009, 5 L 1949/09.F (1), Gerichtsbescheid
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2009 - 5 L 1949/09.F (1) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
1 I.
Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes eine Wiederholung der einen Bestandteil seiner Abiturprüfung bildenden Präsentation im Fach Physik, hilfsweise eine Neubewertung der Präsentation.
2 Der Antragsteller unterzog sich im Schuljahr 2008/2009 der Abiturprüfung. Im Fach Physik wählte er statt einer mündlichen Prüfung eine Präsentation. Die Präsentation wurde mit 3 Punkten (mangelhaft) bewertet. Am 4. Juni 2009 wurde dem Antragsteller bekannt gegeben, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe. Im Abgangszeugnis vom 4. Juni 2009 wird attestiert, dass der Antragsteller den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.
3 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 7. Juli 2009 Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Abiturprüfung ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.
4 Am 22. Juli 2009 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach Einholung einer Stellungnahme der Mitglieder des Fachausschusses, die die Präsentation des Antragstellers abnahmen und beurteilten, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 9. Oktober 2009 ab.
5 Am 15. Oktober 2009 hat der Antragsteller gegen den ihm am 9. Oktober 2009 bekannt gegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 4. November 2009, der am selben Tag beim Beschwerdegericht eingegangen ist, begründet.
6 Der Antragsteller meint, wegen formeller und materieller Mängel der Prüfung einen Anspruch auf Wiederholung des Prüfungsteils Präsentation im Fach Physik, hilfsweise einen Anspruch auf dessen Neubewertung zu haben.
7 In formeller Hinsicht beanstandet der Antragsteller zunächst, dass nicht nur der Prüfer, sondern auch der Vorsitzende und der das Protokoll führende Lehrer Prüfungsfragen an ihn gerichtet hätten. Dies stehe mit der Prüfungsordnung nicht in Einklang, nach der allein der Prüfer die Befugnis habe, Prüfungsfragen zu stellen, die beiden anderen Mitglieder des Fachausschusses hingegen auf Zwischenfragen oder ergänzende Fragen beschränkt seien. Verfahrensfehlerhaft sei zudem eine Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode sowie die vorgetragenen Lösungen und Argumente, die gesetzlich gefordert sei, nicht durchgeführt worden. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass der Fachausschuss den Prüfungsteil Präsentation bereits nach 27 Minuten beendet habe. Die reguläre Prüfungsdauer umfasse 30 Minuten.
8 In materieller Hinsicht rügt der Antragsteller, dass bei der Bewertung seiner Präsentation vom Fachausschuss der bewertungsrelevante Gesichtspunkt des Umgangs mit den zur Präsentation gewählten Medien nicht berücksichtigt worden sei. Dies belege die Bewertungsbegründung (im Protokoll der Präsentationsprüfung), die dieses Kriterium nicht aufführe. Die aus der Bewertungsbegründung im Protokoll der Präsentationsprüfung sowie aus der Stellungnahme des Fachausschusses vom 18. September 2009 ersichtliche Beurteilung von Form und Inhalt seiner Präsentation hält der Antragsteller für unzutreffend.
9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das Protokoll der Präsentationsprüfung vom 4. Juni 2009, die Stellungnahme der Mitglieder des Fachausschusses vom 18. September 2009 sowie die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 4. November 2009 Bezug genommen.
10 II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat - gemessen an den vom Antragsteller dargelegten Gründen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats bestimmen - die vom Antragsteller verfolgten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
11 1. Das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt mit dem auf Wiederholung des Prüfungsteils Präsentation im Fach Physik gerichteten Hauptantrag ohne Erfolg.
12 Ein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelbarer Anspruch auf Wiederholung einer durchgeführten Prüfung setzt grundsätzlich voraus, dass die Prüfungsentscheidung keine Bestandskraft erlangt hat und die Prüfung an einem für das Prüfungsergebnis erheblichen Verfahrensmangel leidet, der nicht durch eine Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung korrigiert werden kann und dessen Geltendmachung nicht - etwa infolge der Verletzung einer Rügeobliegenheit - ausgeschlossen ist. Materielle Beurteilungsfehler im Rahmen einer durchgeführten Prüfung begründen demgegenüber regelmäßig von vornherein (lediglich) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Neubewertung der erbrachten Leistung und Neufeststellung des Prüfungsergebnisses (vgl. zu Vorstehendem: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1432 ff.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 800, 807 ff.; jeweils m. w. N.).
13 Ein auf Wiederholung der Prüfung gerichteter Anordnungsanspruch des Antragstellers scheitert daran, dass die Durchführung des Prüfungsteils Präsentation nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung nicht die vom Antragsteller gerügten Verfahrensmängel aufweist.
14 Nach § 24 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643) ist eine Präsentation ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium, den Schüler nach § 24 Abs. 1 VOGO/BG statt einer mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach der Abiturprüfung wählen können. Für die Durchführung der Präsentation gelten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 6 VOGO/BG die Bestimmungen des § 40 Abs. 3 bis 6 VOGO/BG, die unmittelbar Regelungen für die Durchführung der mündlichen Prüfung enthalten.
15 Die VOGO/BG ist für die rechtliche Beurteilung der Abiturprüfung des Antragstellers vom 4. Juni 2009 maßgeblich. Die Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), nach deren § 53 Nr. 1 die VOGO/BG aufgehoben wird, ist (erst) am 15. August 2009 in Kraft getreten (§ 54 OAVO). Überdies gelten nach § 52 Satz 1 OAVO die Bestimmungen der VOGO/BG für Schülerinnen und Schüler fort, die die Abiturprüfung bis Ende des Jahres 2011 ablegen.
16 Die Beanstandung des Antragstellers, auch der Vorsitzende und die das Protokoll führende Lehrkraft hätten Prüfungsfragen an ihn gerichtet, begründet keinen Mangel des Prüfungsverfahrens.
17 Die mündliche Prüfung bzw. die im fünften Prüfungsfach zulässigerweise an ihre Stelle tretende Präsentation wird von einem Fachausschuss abgenommen. Diesem gehören an ein Vorsitzender, der Prüfer und ein weiterer Lehrer, der das Protokoll führt (vgl. §§ 24 Abs. 3 Satz 6, 40 Abs. 3, 30 Abs. 6 VOGO/BG). Prüfer ist das Mitglied des Fachausschusses, für das § 29 Abs. 3 VOGO/BG dem Schüler ein Wahlrecht einräumt. Die Aufgabenstellung für die Präsentation erstellt als Prüfer der Fachlehrer, regelmäßig im Benehmen mit dem Fachbereichsleiter der gymnasialen Oberstufe für das jeweilige Aufgabenfeld (§ 24 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 4 VOGO/BG). Aufgaben und Fragen im (sich der Präsentation anschließenden) Kolloquium werden von den Prüfern gestellt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 VOGO/BG). Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 VOGO/BG).
18 Nr. I.3.4 der Anlage 11 zur VOGO/BG (fachspezifische Prüfungsanforderungen), deren Bestimmungen nach § 27 Abs. 1 VOGO/BG die Grundlage für die Anforderungen in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen sind, sieht hinsichtlich der Präsentation gleichfalls die Aufgabenstellung durch den Prüfer vor (Satz 1) und spricht von Prüfungsfragen durch den Fachausschuss (Satz 4, 2. Halbsatz).
19 Das Recht, im Rahmen des Prüfungsteils Präsentation in der Abiturprüfung Prüfungsfragen zu stellen, ist hiernach nicht beim Prüfer i. S. d. § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VOGO/BG monopolisiert, der grundsätzlich vom Schüler durch Wahl bestimmt wird. Der Prüfer bestimmt zwar mit der Aufgabenstellung der Präsentation den Rahmen des sich anschließenden Kolloquiums (Prüfungsgespräch). Innerhalb dieses Rahmens besteht jedoch auch für die übrigen Mitglieder des Fachausschusses die Berechtigung, Prüfungsfragen („Zwischenfragen oder ergänzende Fragen“) zu stellen. Dieses Fragerecht stellt sicher, dass der Fachausschuss der ihm als Personenmehrheit auferlegten Aufgabe der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistung (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 VOGO/BG) gerecht werden kann. Die notwendige Fachkompetenz der Fragesteller ist dadurch gewährleistet, dass die Mitglieder des Fachausschusses grundsätzlich fachkundig sein müssen (vgl. § 30 Abs. 6 Satz 2 VOGO/BG).
20 Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht auch § 31 Abs. 3 Satz 1 VOGO/BG nicht gegen ein Fragerecht sämtlicher Mitglieder des Fachausschusses. Nach dieser Vorschrift ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. § 31 Abs. 3 Satz 1 VOGO/BG ermächtigt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der diesem nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VOGO/BG obliegenden Aufgabe, für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung zu sorgen, zum Eingreifen in das Verfahren der Fachausschüsse und weist ihm in diesem Zusammenhang das Recht zu, Prüfungsfragen zu stellen. Rückschlüsse auf den Umfang der Berechtigung der (regulären) Mitglieder der Fachausschüsse lässt die Vorschrift nicht zu, namentlich nicht den vom Antragsteller gezogenen Schluss, wonach eine Befugnis, Prüfungsfragen zu stellen, ohne eine Ermächtigung, die ausdrücklich den Begriff „Prüfungsfragen“ enthält, nicht besteht.
21 Von ihrem sonach bestehenden Fragerecht haben der Vorsitzende des Fachausschusses und der das Protokoll führende Lehrer auch in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Sowohl die Frage nach der Herkunft der Energie, die bei der Kernspaltung freigesetzt wird, als auch die Frage nach der Neutronenimmission der Radium-Beryllium-Mischung stehen in hinreichend engem Zusammenhang mit dem Präsentationsthema „Die Entdeckung der Kernspaltung, physikalische Grundlagen und chemische Nachweise für das entscheidende Experiment von Otto Hahn und Fritz Strassmann 1938 (Kernphysik 13.2 und Chemie)“.
22 Die weitere Rüge des Antragstellers, ihm sei zu einer Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, die vorgetragenen Lösungen und Argumente vom Fachausschuss keine Gelegenheit gegeben worden, begründet gleichfalls keinen formellen Mangel der Prüfung.
23 Nach Nr. I.3.4 Satz 6, 6. Spiegelstrich der Anlage 11 zur VOGO/BG fließt die Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, die vorgetragenen Lösungen und Argumente in die Bewertung ein. Die Reflexion, d. h. hier die kritische Überprüfung von Form und Inhalt seiner Präsentation durch den Prüfling anlässlich des Prüfungsgesprächs, ist damit ein materielles Bewertungskriterium. Eine das Prüfungsverfahren steuernde Wirkung im Sinne einer Hinweispflicht des Fachausschusses auf das Gebotensein der Reflexion oder im Sinne einer obligatorischen Reflexionsphase am Ende des Prüfungsgesprächs kommt diesem materiellen Kriterium im Grundsatz nicht zu. Ob der Prüfling zum kritischen Hinterfragen der von ihm gewählten Präsentationsmethode sowie der von ihm vorgetragenen Lösungen und Argumente in der Lage ist, soll sich vielmehr im Prüfungsgespräch (Kolloquium) zeigen, in dem der Prüfling auf Fragen reagiert und gegebenenfalls seinen Standpunkt verteidigt, ändert oder aufgibt. Der Antragsteller wurde überdies am Ende des Prüfungsgesprächs, das unter von ihm nicht substantiiert bestrittenen grundlegenden Wissensdefiziten des Antragstellers litt und aus Sicht des Fachausschusses nach 27 Minuten nicht sinnvoll fortgeführt werden konnte, vom Prüfer gefragt, ob er zu seiner Präsentation etwas sagen möchte. Hierdurch wurde dem Antragsteller eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, in eine Reflexion über seine Präsentation einzutreten. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
24 Schließlich stellt sich die vom Antragsteller monierte Beendigung des Prüfungsteils Präsentation nach einer Dauer von 27 Minuten nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Nach § 27 Abs. 5 VOGO/BG dauert das Kolloquium bei der Präsentation in der Regel 30 Minuten. Auf diesen Regelfall bezieht sich Nr. I.3.4 Satz 4 der Anlage 11 zur VOGO/BG, wonach sich das 30-minütige Kolloquium in die selbstständige Präsentation durch den Schüler und die Prüfungsfragen durch den Fachausschuss gliedert. Die Normierung einer Regeldauer von 30 Minuten lässt es zu, dass der Fachausschuss in Sonderfällen, in denen eine beurteilungsfehlerfreie Bewertung bereits vor Ablauf der 30 Minuten möglich ist oder aber einen längeren Zeitraum als 30 Minuten erfordert, von der Regeldauer abweicht. Eine Abweichung im Umfang von 10 % (drei Minuten) unterliegt hiernach abstrakt-generell keinen Bedenken. Sie ist auch im konkreten Fall des Antragstellers nicht zu beanstanden. Nach dem geschilderten Verlauf des Prüfungsgesprächs und der vom Antragsteller verneinten Frage, noch etwas zu seiner Präsentation sagen zu wollen, hat der Fachausschuss ohne Verfahrensverstoß eine Sachlage angenommen, die eine Prüfungsbeendigung drei Minuten vor Ablauf der Regelprüfungsdauer von 30 Minuten gerechtfertigt hat.
25 Die materiellen Beurteilungsfehler, auf die sich der Antragsteller beruft, können - ihr Vorliegen unterstellt - keinen Anspruch auf Wiederholung des Prüfungsteils Präsentation der Abiturprüfung begründen, sondern nur einen Anspruch auf dessen Neubewertung.
26 2. Mit dem auf Neubewertung des Prüfungsabschnitts Präsentation gerichteten Hilfsantrag bleibt das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers gleichfalls ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 4. November 2009 enthält keine Einwände, die hinreichend konkret und substantiiert die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung der Präsentation und des sich anschließenden Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss belegen. Die Darlegungen, wonach der Antragsteller den Prüfungsverlauf anders sieht und gewichtet als der Fachausschuss, genügen hierfür nicht, da dem Fachausschuss insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Behauptung des Antragstellers, das von Nr. I.3.4 Satz 6, 3. Spiegelstrich der Anlage 11 zur VOGO/BG vorgegebene Bewertungskriterium des sachgerechten Einsatzes der Medien sowie der Qualität der audio-visuellen Unterstützung sei vom Fachausschuss nicht berücksichtigt worden, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Soweit der Antragsteller zu Gunsten seiner Behauptung anführt, im Protokoll der Präsentationsprüfung („Bewertungsbegründung“) werde mit keinem Wort auf dieses Bewertungskriterium eingegangen, berücksichtigt er nicht, dass das Protokoll, dessen Inhalt § 40 Abs. 5 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 6 VOGO/BG regelt, nicht sämtliche die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistung betreffenden Gesichtspunkte enthalten muss. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Fachausschuss den bei Präsentationen prinzipiell in die Bewertung einfließenden Kriterien des sachgerechten Einsatzes der Medien und der Qualität der audio-visuellen Unterstützung gerade in seinem Fall keine Beachtung geschenkt hat, legt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht dar. Vor diesem Hintergrund ist es für das Beschwerdegericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Fachausschuss entsprechend seiner Stellungnahme vom 18. September 2009 das Kriterium der Medienkompetenz in seine Bewertung der Prüfungsleistung des Antragstellers eingestellt hat.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren berücksichtigt das Beschwerdegericht, dass der Antragsteller im Eilverfahren sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Der Senat geht demgemäß für die Streitwertfestsetzung in beiden Instanzen vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG aus. Dem Hilfsantrag misst das Beschwerdegericht dabei keine streitwerterhöhende Bedeutung bei, da es auch bei der mit dem Hauptantrag begehrten Wiederholungsprüfung zu einer Neubewertung einer Prüfungsleistung kommen würde. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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