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1 A 1892/09.Z•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 2009-11-13, 1 A 1892/09.Z
1 A 1892/09.ZVerwaltungsgericht / 1. Abteilung13.11.2009
Eine beamtete Lehrkraft, die unter Weitergewährung der Besoldung für die Unterrichtstätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft beurlaubt worden ist, kann für die an dieser Schule geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) die besondere Ausgleichszahlung nach § 3 Abs. 2 der ArbeitszeitkontenVO in Anspruch nehmen. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 17. Dezember 2008, 5 K 1391/08.GI, Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-13
Aktenzeichen: 1 A 1892/09.Z
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2009:1113.1A1892.09.Z.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine beamtete Lehrkraft, die unter Weitergewährung der Besoldung für die Unterrichtstätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft beurlaubt worden ist, kann für die an dieser Schule geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) die besondere Ausgleichszahlung nach § 3 Abs. 2 der ArbeitszeitkontenVO in Anspruch nehmen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 17. Dezember 2008, 5 K 1391/08.GI, Urteil
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Dezember 2008 - 5 K 1391/08.GI - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.184,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bewilligung einer Ausgleichszahlung für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden) verpflichtet hat. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
3 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 - ArbeitszeitkontenVO - (GVBl. I 2003 S. 2) in der die Ausgleichszahlung betreffenden Fassung der Verordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. I S. 525) auf den Kläger Anwendung findet, der gemäß § 15 HUrlVO unter Weitergewährung der Besoldung zur Dienstleistung an einer Förderschule in freier Trägerschaft beurlaubt worden ist. Das ergibt sich zum einen aus dem Status des Klägers als Beamter des Landes Hessen, zum anderen aus der schulrechtlichen Stellung der Schulen in freier Trägerschaft.
4 Unter den besonderen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 (wichtiger Grund) und Abs. 2 HUrlVO (dienstliches Interesse) ist der obersten Dienstbehörde bei der Entscheidung, ob die Besoldung weiter zu gewähren ist, ein Ermessensspielraum eingeräumt, den sie im vorliegenden Fall durch die Verfügung vom 20. September 1995 zu Gunsten des Klägers ausgefüllt hat. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2002 zusätzliche Unterrichtsstunden im Umfang von einer Wochenstunde geleistet. Damit besteht ein Besoldungsanspruch gegen den Beklagten, dessen Umfang sich nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG bestimmt. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG gehören Vergütungen nach Art der durch § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArbeitszeitkontenVO geregelten besonderen Ausgleichszahlung zum Ausgleich der nach § 2 der Verordnung zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden zur Beamtenbesoldung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat; dies bestreitet auch der Beklagte nicht. Weder der Verordnung selbst noch ihrer Ermächtigungsgrundlage ist jedoch eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu entnehmen.
5 Die ArbeitszeitkontenVO beruht entgegen der Darstellung des Beklagten nicht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 91 Abs. 2 HSchulG. Diese Vorschrift wäre gemäß § 179 Abs. 1 HSchulG mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht auf Schulen in freier Trägerschaft anwendbar. Die genannte Verordnung ist vielmehr ausdrücklich auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 HBG erlassen und durch die Verordnung vom 23. Juli 2007 hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ausgleichszahlung geändert worden. Zweck der Regelung ist nach dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm (§ 85 Abs. 4 Satz 1 HBG) die Sicherung der Unterrichtsversorgung. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, die mit Hilfe aller im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrkräfte in allen Schulformen wahrzunehmen ist.
6 Der in Art. 56 Hessische Verfassung (HV) verankerte Bildungsauftrag wird nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 HSchulG von den Schulen im Land Hessen „in ihren verschiedenen Schulstufen und Schulformen“ erfüllt. Die Schulen in freier Trägerschaft werden vom Gesetzgeber als Bereicherung des Schulwesens betrachtet; „sie können das Schulwesen durch besondere Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern“ (§ 166 Abs. 1 HSchulG). Sie unterliegen gemäß § 167 Abs. 2 HSchulG der staatlichen Schulaufsicht in den Grenzen des Abs. 3 der Vorschrift. Mit dem Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG -) vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009, GVBl. I S. 658) hat der Gesetzgeber darüber hinaus festgelegt, dass die Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrages auch finanziell gefördert werden; dies gilt gemäß § 5 ESchFG auch für Förderschulen. Auch vor diesem Hintergrund ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beamtete Lehrkräfte an Privatschulen von der Geltung der Vorschriften der ArbeitszeitkontenVO über die besondere Ausgleichszahlung auszunehmen.
7 Der Beklagte kann den Besoldungsanspruch im Hinblick auf die Ausgleichszahlung auch nicht auf den privaten Schulträger abwälzen; denn es fehlt an einer Anspruchsgrundlage des Klägers gegenüber dem Schulträger. Ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag ist nicht geschlossen worden. Alleinige Grundlage der Tätigkeit des Klägers war vielmehr die Beurlaubungsverfügung vom 20. September 1995, die den beamtenrechtlichen Status des Klägers unberührt ließ und in ihren Auswirkungen als Personalmaßnahme einer Abordnung (§ 29 HBG) gleichkommt.
8 Der Beklagte kann sich ferner entsprechend der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf berufen, dass der Kläger den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung erst nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 Satz 3 ArbeitszeitkontenVO festgelegten Ausschlussfrist (30. September 2007) gestellt hat. Auf Grund des Rundschreibens des Hessischen Kultusministeriums vom 19. April 2007 durfte der Kläger vielmehr davon ausgehen, dass er ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes untätig bleiben könne, bis er seitens des Kultusministeriums schriftlich zu einer Rückmeldung aufgefordert werde. Angesichts dieses vom Empfängerhorizont her unmissverständlichen Wortlauts ist der auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gewahrt, wenn dem Kläger, der im Gegensatz zu anderen Kollegen kein weiteres Schreiben erhalten hat, die Versäumung der Ausschlussfrist entgegen gehalten wird. Der Senat sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.
9 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtsfragen
10 „(der) Anwendbarkeit der ArbeitszeitkontenVO auf beamtete Lehrkräfte, die zur Dienstleistung an einer Schule in privater Trägerschaft beurlaubt waren, sowie das Absehen von der Einhaltung der Ausschlussfrist“
11 bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit oder der Fortbildung des Rechts. Unter welchen besonderen Umständen es einer Behörde verwehrt ist, sich gegenüber einem Beamten auf die Versäumung einer Ausschlussfrist zu berufen, ist eine Frage des Einzelfalls; die Geltung der ArbeitszeitkontenVO für beamtete Lehrkräfte an Privatschulen ergibt sich dem Grunde nach unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung und ist im Übrigen an den jeweiligen Status des Anspruchstellers und damit ebenfalls an den im Einzelfall gegebenen Sachverhalt geknüpft. Der Hinweis auf die Bedeutung der Sache „für eine Reihe von Vergleichsfällen“ ist nicht hinreichend substantiiert im Sinne des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), um allein daraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herzuleiten.
12 Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehlers, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann, kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte sich - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist berufen kann. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Für seine Entscheidung war es daher unerheblich, wann genau der Kläger von dem (weiteren) Schreiben des Hessischen Kultusministeriums an einen seiner Kollegen vom 24. August 2007 erfahren hatte.
13 Da der Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, da dieser keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 verkündeten Beschluss.
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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