Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 2009-06-09, 10 B 1681/09

10 B 1681/09Verwaltungsgericht / Division 1009.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat — 10 B 1681/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-09

Aktenzeichen: 10 B 1681/09

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2009:0609.10B1681.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2009 - 12 L 900/09.F - wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses den Antrag des Klägers abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig nach der zuletzt am 28. Juni 2000 geänderten Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 5. April 1993 zu Ende studieren zu lassen, kann nicht entsprochen werden.

2 Der Antrag ist allerdings zulässig. Er ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den soeben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Da dem Antrag von 25. Mai 2009 lediglich ein Entwurf für eine Beschwerdebegründung beigefügt war, kann die Regelung in § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO keine Anwendung finden, wonach die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen ist. Der Antrag konnte daher unmittelbar beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden, weil dieser als "Prozessgericht" im Sinne von § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO für die noch zu erhebende Beschwerde anzusehen ist.

3 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 114 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO nicht vorliegen. Dabei bedarf es keines abschließenden Eingehens darauf, ob der Antragsteller seine prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit hinreichend glaubhaft gemacht hat. Seinem per Telefax übermittelten Antrag war zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die jedoch wegen Mängeln bei der Übermittlung nicht hinreichend deutlich zu entziffern ist. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist nicht erfolgt. Der Senat hat indessen davon abgesehen, den Antragsteller zur Vorlage einer leserlichen Erklärung aufzufordern, weil sein Antrag schon mangels hinreichender Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO abzulehnen ist.

4 Aufgrund seiner Darlegungen im Entwurf einer Beschwerdebegründung mit Datum vom 25. Mai 2009, die nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO vom Senat allein zu prüfen wären, könnte der Beschwerde des Antragstellers nicht entsprochen werden. Zu Recht hat nämlich das Verwaltungsgericht den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass in der neuen Prüfungsordnung durch die Regelung in § 34 Abs. 3 und 4 eine Übergangsregelung getroffen worden ist, die die Interessen der Studierenden, die unter Geltung der früheren Studienordnung ihr Studium begonnen haben, hinreichend berücksichtigt. Es hat zudem zutreffend festgestellt, dass sich der Antragsteller für sein Begehren schon deswegen nicht auf die genannte Übergangsregelung berufen kann, weil diese längstens bis zum Sommersemester 2007 Anwendung finden konnte. Der Antragsteller begehrt letztendlich, dass in seinem Falle die Stichtagsregelung verlängert wird, weil er aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände gehindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht erkennbar.

5 Weder aus Art. 12 Abs. 1 noch aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch eines Studenten ableiten, das nach einer bestimmten Prüfungsordnung begonnene Studium in jedem Fall nach dieser Prüfungsordnung beenden zu können (so auch Bay. VGH, Urteil vom 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, BayVBl 2005, 761; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 42). Die Ausgestaltung des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie auch seiner Änderungen obliegt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie der Gestaltung durch den Gesetzgeber. Dies gilt auch für die Entscheidung, ob bei einer neuen Prüfungsordnung eine Überleitung erfolgen und in welcher Weise sie durchgeführt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1988 - in 1 BvL 5/85 u.a., BVerfGE 79, 212). Dabei kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes etwa der Einführung einer neuen Prüfungsordnung während des Laufs des Prüfungsverfahrens oder einer vom Studierenden nicht vorhersehbaren Verschärfung der Prüfungsbedingungen kurz vor Beginn der Prüfungen entgegenstehen. Diese für die erste juristische Staatsprüfung entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Prüfungsordnung von einem dafür zuständigen Organ einer staatlichen Universität erlassen wird (vgl. hierzu §§ 25, 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HHG).

6 Die Universität soll nicht in unangemessener Weise auf die von Studenten gewählte Gestaltung ihres Studiums durch die Änderung einer Prüfungsordnung Einfluss nehmen, wenn die bisherigen Studenten dadurch gegenüber anderen Studenten unangemessen benachteiligt und insbesondere in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit im Hinblick auf die für die angestrebte Berufsausübung erforderlichen Prüfungen beeinträchtigt werden. Diesem Anliegen ist jedoch von Seiten der Antragsgegnerin mit der Übergangsregelung in § 34 Abs. 3 und 4 der neuen Prüfungsordnung hinreichend Rechnung getragen worden. Die typischerweise mit der Einführung einer neuen Prüfungsordnung verbundenen Schwierigkeiten für Studierende, die ihr Studium noch unter Geltung der ursprünglichen Prüfungsordnung begonnen und dieses hierauf eingerichtet haben, werden hiermit weitgehend aufgefangen, indem es ihnen erlaubt wird, ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung zu Ende zu führen. Da es andererseits - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - für die Universität nicht zumutbar erscheint, über einen unabsehbaren Zeitraum Prüfungen unter Anwendung verschiedener Prüfungsordnungen durchzuführen, ist es nicht zu beanstanden, dass in der genannten Übergangsregelung eine Frist für ihre Beendigung bis zum Sommersemester 2007 aufgenommen worden ist. Da diese nur für Studierende gilt, die ihr Studium spätestens bis zum Sommersemester 2003 aufgenommen hatten, hatten diese jedenfalls weitere 8 Semester Zeit, ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung abzuschließen, was als ausreichend angesehen werden muss.

7 Die Antragsgegnerin hat durch diese Regelung dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Studierenden, die ihr Studium unter Geltung der alten Prüfungsordnung begonnen haben, hinreichend Rechnung getragen. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, ohne Eintritt der von ihm näher bezeichneten Umstände in der Lage gewesen zu sein, bis zum Ablauf der Frist im Sommersemester 2007 sein Studium berufsqualifizierend abzuschließen. Da die Antragsgegnerin nur gehalten sein kann, die durch die von ihr selbst vorgenommene Änderung der Prüfungsordnung eintretenden Beeinträchtigungen der Studierenden abzumildern, bestand keine Verpflichtung, von ihr nicht zu beeinflussende Umstände, die in der Person eines einzelnen Studierenden eintreten mögen, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für solche Umstände, die von dem betreffenden Studierenden ebenfalls nicht zu vertreten sind. Es bestand somit keine Verpflichtung, eine Härtefallregelung - wie vom Antragsteller erstrebt - einzuführen, indem eine Hinausschiebung der Übergangsfrist etwa für den Fall einer Erkrankung oder eines sonstigen von einem Studenten nicht zu vertretenden Umstandes vorgesehen werden musste. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, ohne eine entsprechende Regelung in der Prüfungsordnung in seinem Fall eine "Härtefallregelung" in Anwendung zu bringen, zumal er selbst eine Rechtsgrundlage hierfür nicht anzugeben vermocht hat. Sie lässt sich weder aus den oben genannten Grundrechten noch aus dem Rechtsstaatsprinzip oder allgemeinen Prüfungsgrundsätzen ableiten.

8 Da nach alldem auch in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren das Bestehen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers nicht erkennbar wäre, bedürfte es keines Eingehens darauf, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, was die Antragsgegnerin bestreitet.

9 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.

10 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO.

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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