projekte
10 A 1227/08.Z•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 2008-10-20, 10 A 1227/08.Z
10 A 1227/08.ZVerwaltungsgericht / Division 1020.10.2008
Entscheidungsdatum: 2008-10-20
Aktenzeichen: 10 A 1227/08.Z
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2008:1020.10A1227.08.Z.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. April 2008 – 5 E 720/07 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die im Berufungszulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden im Berufungszulassungsverfahren nicht erhoben.
1 Der Berufungszulassungsantrag vom 2. Juni 2008 gegen das am 2. Mai 2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. April 2008 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie am 2. Juni 2008 rechtzeitig erhoben und am 20. Juni 2008 rechtzeitig begründet worden. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die im Schriftsatz vom 20. Juni 2008 geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt worden im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; jedenfalls liegen sie nicht vor (vgl. zu dieser Voraussetzung § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2 A) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schon nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich formell lediglich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen, ohne den Vortrag des Klägers näher zu prüfen. Denn dieser Vorwurf ist unberechtigt. Das Verwaltungsgericht folgt zulässigerweise und ausdrücklich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2007 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Klageverfahren ergänzt das Verwaltungsgericht seine Begründung im Folgenden dahin, der Beklagte habe die Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis auf eine Weise fortgesetzt werden könne, die sowohl für die Beigeladene als auch für den Kläger zumutbar sei, zu Recht verneint. Der Vortrag des Klägers, es hätte geprüft werden müssen, ob die Ganztagesstelle des Klägers in eine Halbtagsstelle reduziert werden könne, in welcher er eine Tätigkeit als Ablöser oder Springer ausführen könnte, sei ihm „unbehilflich“. Abgesehen davon, dass dies im Ergebnis auf die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes hinauslaufen würde, wozu die Beigeladene rechtlich nicht verpflichtet sei, sei der Kläger auch nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit halbtags auszuüben. Sodann zitiert das Verwaltungsgericht insoweit das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. November 2006 – 14 Sa 1336/06 -, Urteilsabdruck Seite 12 f.. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Zitat. Aus allem wird deutlich, dass der Vortrag des Klägers vom Verwaltungsgericht näher geprüft worden ist.
3 Es trifft auch nicht zu, dass „in keiner Weise… darauf eingegangen worden“ sei, warum ein Wiedereingliederungsversuch hier von vornherein zum Scheitern verurteilt sei (vgl. Seite 3 oben der Zulassungsantragsbegründung). Mit der zitierten Textstelle aus dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. November 2006 hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es nur von einer sehr eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgeht. In der Zitatstelle heißt es nämlich, folge man den medizinischen Gutachten sowie der vom Kläger selbst vorgelegten Bescheinigung, komme er nur für einen Arbeitsplatz in Betracht, an dem abwechselnde Tätigkeiten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen anfielen, ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltung ausgeschlossen, bereits dies vertrage sich nicht mit der beschriebenen Tätigkeit als Verpacker. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger – entgegen seinem Vortrag auf Seite 3 oben der Zulassungsantragsbegründung – nicht in der Lage ist, täglich drei Stunden seine bisherige Arbeitsleistung zu erbringen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger an seinem früheren Arbeitsplatz überhaupt nicht mehr eingesetzt werden kann. Auch wenn der bisherige Arbeitsplatz des Klägers entsprechend seinem Vortrag (Seite 3 unten der Zulassungsantragsbegründung) unter eventueller Einbeziehung der Ausgleichsabgabe und spezieller Förderung durch den Beklagten erhalten werden könnte, wäre der Kläger nach allem nicht in der Lage, die frühere Tätigkeit weiter zu verrichten. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob – wie der Kläger Seite 3 unten/4 oben der Zulassungsantragsbegründung vortragen lässt – diejenigen Arbeitnehmer, die einen Springerstatus inne haben, einem geringeren sozialen Schutz unterliegen als der Kläger. Auch ist es unerheblich, ob die Wochenendarbeiter nach Bedarf abgerufen werden können und ob für sie keine fest vereinbarten Arbeitszeiten bestehen. Entscheidungserheblich ist schließlich auch nicht, ob „die vergleichbare Arbeiterin Frau A... nur als Wochenendarbeiterin“ beschäftigt werden kann und ihr ähnliche Tätigkeiten zugewiesen werden können. Weiterhin hätte nicht geprüft werden müssen, ob „möglicherweise befristete Arbeitsverhältnisse auch wieder rückgängig gemacht werden konnten“. Denn alle diese Überlegungen scheitern daran, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der vom Kläger selbst durch ärztliches Attest bescheinigten Arbeitseinschränkungen davon ausgegangen ist, er komme nur für einen Arbeitsplatz in Betracht, an dem abwechselnde Tätigkeiten zwischen Gehen, Stehen und Sitzen anfielen, ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltung ausgeschlossen, dies vertrage sich nicht mit der beschriebenen Tätigkeit als Verpacker, die Zwangshaltung ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger verpflichtet sei, im Rhythmus der Produktion jeweils Kunststoffflaschen von einem Band abzunehmen, das sich in einer Höhe von 60 cm bis 80 cm befinde, dies erfordere ein ständiges Bücken, um die Flaschen vom Band abzunehmen. Eine sitzende Tätigkeit komme bereits nicht in Betracht, auch der Kläger behaupte nicht, dass die Arbeiten als Ablöser oder Springer eine sitzende Tätigkeit ermöglichten. Ebenso wenig beinhalte die Tätigkeit eine abwechselnd stehende oder gehende Tätigkeit, vielmehr müsse die Tätigkeit am Band als Abnehmer im Stehen verrichtet werden.
4 Gegen alle diese, seine Arbeitseinschränkungen betreffenden Erwägungen hat der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung keine zugkräftigen Argumente vorgebracht. Er macht auch nicht deutlich, was insoweit noch „von Amts wegen aufzuklären“ sein soll. Es wäre im Rahmen seiner Verpflichtung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorzutragen, seine Sache gewesen, in der Zulassungsantragsbegründung plausibel darzulegen, warum er nunmehr – sechs Jahre nach Beginn des ununterbrochenen krankheitsbedingten Fehlens am Arbeitsplatz – doch in der Lage ist, auch nur in Teilzeitarbeit Tätigkeiten bei der Beigeladenen zu verrichten und dass ein entsprechender Arbeitsplatz dort auch zur Verfügung steht.
5 B) Aus den Ausführungen Seite 4 Mitte der Zulassungsantragsbegründung ergibt sich nicht, worin die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache liegen sollen, das heißt, inwiefern die Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache über die Schwierigkeiten eines durchschnittlichen Verwaltungsstreitverfahrens hinausgehen. Der Kläger erwähnt im Zusammenhang mit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zwar die Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, statt einer kompletten Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur eine Änderungskündigung auszusprechen. Der Kläger legt aber weder dar, ob und warum diese Frage vorliegend entscheidungserheblich sein soll, noch, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Frage liegen sollen. Auch die Bemerkung, eine konkrete Abwägung (der Arbeitgeberinteressen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gegenüber den sozialen Interessen des Klägers finde nicht statt, zeigt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern stellt allenfalls Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar.
6 C) Schließlich fehlt es auch an der Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechtsfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2008 – 10 A 1691/08.Z – Seite 2 des amtlichen Umdrucks; zur entsprechenden Regelung des Revisionsrechts: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97– NJW 1997, 3328).
7 Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag zu C) auf den Seiten 4 und 5 der Zulassungsantragsbegründung nicht. Der Kläger stellt zwar die Frage, warum § 81 Abs. 4 SGB IX bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht stärker zu gewichten sei, sei klärungsbedürftig und von besonderer Bedeutung. Diese Frage betrifft jedoch nach der gewählten Formulierung lediglich den vorliegenden Einzelfall. Es wird nämlich auf die zu treffende Ermessensentscheidung abgestellt und auch nicht ansatzweise dargelegt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage bestehen soll.
8 Weiterhin fehlt es auch an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage. Der Kläger lässt zwar vortragen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet sei, Arbeitsplätze im Bedarfsfall behindertengerecht einzurichten, so müsse hieraus im Sinne des Schutzes des Schwerbehinderten die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er erst recht verpflichtet sei, unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten dem Schwerbehinderten auch einen Arbeitsplatz anzubieten, der an ihn zeitlich geringere Anforderungen stelle als bisher. An einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es insofern aber schon deshalb, weil auch ein Arbeitsplatz, der an den Kläger zeitlich geringere Anforderungen stellt als bisher, voraussetzt, dass der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, die geforderten Arbeitsleistungen nach ihrer Art zu erbringen. Dies ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht der Fall. Substantiierte Einwände dagegen hat der Kläger nicht vorgebracht.
9 Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene im Verfahren zweiter Instanz keinen eigenen Antrag gestellt hat und daher kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).
10 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.