Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 2007-05-22, 10 UZ 901/06

10 UZ 901/06Verwaltungsgericht / Division 1022.05.2007

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat — 10 UZ 901/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-22

Aktenzeichen: 10 UZ 901/06

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2007:0522.10UZ901.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2006 - 1 E 3785/04 (3) - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 195.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, insbesondere statthaft sowie rechtzeitig gestellt und begründet worden, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 Aufgrund der Darlegungen der Klägerin in ihrem Antragsbegründungsschriftsatz vom 4. Mai 2006 hegt der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon deswegen als zutreffend, weil es die Klage - neben anderen Gründen - für sich selbstständig tragend mit der Begründung abgelehnt hat, die Klägerin habe die nach § 5 Ziffer 5.3 der Richtlinie vorgesehenen erforderlichen Angaben über die zu beliefernden Schmierölhersteller nicht gemacht. Soweit die Klägerin in ihrem Begründungsschriftsatz vom 4. Mai 2006 hiergegen einwendet, sie sei nicht in der Lage, diesem Erfordernis nachzukommen, weil sie aus dem von ihr hergestellten Basisöl selbst Schmieröle hergestellt habe, vermag sich hieraus für sie nichts günstigeres zu ergeben. Zunächst steht diese Einlassung im Widerspruch zu ihren Ausführungen auf S. 4 der Klagebegründung vom 1. April 2005, wo die Klägerin selbst ausgeführt hat, sie stelle in ihrer Raffinerie Basisöle her, die ihre Kunden - teilweise nach einer weiteren Behandlung - als Schmieröle i.S.d. Schmierstoffverzeichnisses verwendeten. Aus dieser Äußerung ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin selbst Schmieröle herstellt, sondern allenfalls, dass das von ihr hergestellte Basisöl Schmierstoffeigenschaften aufweist. Unabhängig davon, ob die Klägerin lediglich Basisöl oder nachfolgend auch Schmieröl hergestellt hat, hat sie jedenfalls gegenüber dem Beklagten und gegenüber dem Gericht keine Angaben über ihre Abnehmer gemacht. Allein aus diesem Grunde durfte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) die Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen.

3 Der Zweck der Regelung in § 5 Ziffer 5.3 der einschlägigen Richtlinie, wonach der Antrag Angaben enthalten muss zum Namen und Sitz des zu beliefernden Schmierölherstellers und zum Termin der Anlieferung bei diesem, besteht offensichtlich darin, das Bundesamt in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Voraussetzung des § 2 Ziffer 2 der Richtlinie zu überprüfen, wonach das Basisöl zur Herstellung von Schmierstoffen verwendet werden muss. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt auch im vorliegenden Fall von der Klägerin diese Angaben gefordert hat. Diese hat jedoch keinerlei konkrete Auskünfte über ihre Abnehmer gemacht. Selbst wenn sie zunächst Basisöle und sodann hieraus selbst Schmieröle hergestellt hätte, hätte sie in der Lage sein müssen, ihre Abnehmer zu benennen, um die Überprüfung zu ermöglichen, dass das von ihr hergestellte Basisöl letztendlich auch zur Herstellung und Weiterverwendung von Schmierölen verwendet worden ist. Auch hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

4 Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2006 auf S. 2 ausgeführt hat, sie müsse nur den Sitz des zu beliefernden Schmierölherstellers und den Termin zur Anlieferung benennen, was sie gegenüber der Beklagten vielfach getan habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der Behördenakte ist erkennbar, dass die Klägerin keinerlei Angaben über ihre Abnehmer gemacht hat. Sie hat lediglich einmal mit einem Anschreiben an das Bundesamt vom 26. Mai 2004 eine Bestätigung eines Abnehmers vom 25. Mai 2004 vorgelegt, jedoch bezog sich diese auf das Produkt A..., das mit dem streitgegenständlichen Produkt B... offensichtlich nicht identisch ist, wie sich der von der Klägerin mit der Klagebegründung vom 1. April 2005 vorgelegten Zusammenstellung der "Produktion 2003" entnehmen lässt, wonach zwischen den Produkten B... einerseits und A... andererseits unterschieden worden ist. An keiner Stelle hat die Klägerin vorgetragen, dass A... das aus dem Basisöl B... hergestellte Schmieröl sei.

5 Ohne dass es darauf ankäme, drängt sich der Eindruck geradezu auf, dass die Klägerin Angaben über ihre Abnehmer absichtlich vermeidet, um nähere Überprüfungen über die Verwendung ihres Produktes B... als Schmieröl oder zur Herstellung von Schmieröl zu verhindern. Das Bundesamt hat mehrfach ausgeführt, nach seiner Kenntnis werde das Produkt der Klägerin etwa als Heizöl oder bei der Bitumenproduktion eingesetzt. Die Klägerin hat dies zwar bestrittenen, jedoch keine substantiierten Angaben darüber gemacht, welche Abnehmer ihr Produkt erworben und zu welchem Zweck verwendet haben. Selbst wenn die Klägerin aus eigener Kenntnis keine Angaben über die tatsächliche Verwendung machen könnte, müsste es ihr jedoch möglich sein, ihre Abnehmer zu benennen, um bei diesen nähere Auskünfte einzuholen. Die Kläger hat jedoch die Angabe ihrer Abnehmer stets verweigert.

6 Zu Recht hat daher das Bundesamt die Gewährung der begehrten Förderung verweigert, weil die Überprüfung nicht möglich war, dass das von der Klägerin hergestellte Produkt auch tatsächlich zur Herstellung von Schmieröl oder selbst als Schmieröl verwendet worden ist. Da sich das Bundesamt hiermit im Rahmen seiner generellen Bewilligungspraxis gehalten hat, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 3 GG auf Gewährung der begehrten Förderung haben könnte. Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob den weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen ist, weil bereits allein aufgrund der dargelegten Umstände die Klage der Klägerin auch in einem etwa durchzuführenden Berufungsverfahren keinen Erfolg haben könnte.

7 Auch den zweiten von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründete sie allein mit Umständen, die die oben dargestellten Erwägungen nicht betreffen. Die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sieht die Klägerin allein darin, es sei zu klären, ob ihre Behauptung zutreffe, ihr Verfahren führe im erforderlichen Umfang zur Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze und verleihe dem Produkt B... sowohl Basisöl-Charakter als auch Schmieröleigenschaften. Die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sieht die Klägerin darin, dass zum einen die Frage beantwortet werden müsse, ob nach der zu Grunde liegenden Richtlinie die vollständige Abtrennung sämtlicher Schadstoffe, Oxidationsprodukte und Zusätze verlangt werde und ob die Zuschussvoraussetzungen dann erfüllt seien, wenn das hergestellte Basisöl am Ende zugleich Schmierstoffqualität aufweise. Diese Ausführungen können bereits deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sich diese Fragen in einem etwa durchzuführenden Berufungsverfahren nach den obigen Darlegungen gar nicht stellen würden. Denn der Klägerin kann bereits deswegen kein Anspruch auf die begehrte Leistung zustehen, weil das Bundesamt ermessensfehlerfrei die Bewilligung davon abhängig gemacht hat, dass die Klägerin ihre Abnehmer benennt, was sie nicht getan hat, so dass es bei der Abweisung der Klage bleiben müsste.

8 Nach alldem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzulehnen.

9 Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat gemäß § 154 Abs. 2 die Klägerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG und folgt der Höhe nach der Festsetzung für die erste Instanz, zumal beide Beteiligten gegen den dem angefochtenen Urteil beigefügten Streitwertbeschluss keine Einwendungen erhoben und insbesondere kein Rechtsmittel eingelegt haben.

11 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

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