Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 2007-02-07, 8 TG 2404/06

8 TG 2404/06Verwaltungsgericht / Division 807.02.2007

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat — 8 TG 2404/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-07

Aktenzeichen: 8 TG 2404/06

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2007:0207.8TG2404.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2006 – 3 G 1794/06 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen.

Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO).

2 Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen.

3 Allerdings teilt der Senat auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht die im angegriffenen Beschluss auf Seite 6 geäußerten Zweifel des Verwaltungsgerichts am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es liegt aus den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen auf der Hand, dass die verfügte Einstellung der Einschreibung von Studienanfängern im Diplomstudiengang Soziologie zum Wintersemester 2006/2007 weitreichende Folgen für die Chancen des Antragstellers hat, im Falle eines Erfolgs seiner Klage in der Hauptsache den Diplomstudiengang Soziologie „wiederzubeleben“. Zwar hat die Einstellung der Einschreibung von Studienanfängern zunächst nur die Folge, dass die für die ersten Semester in diesem Studiengang erforderlichen räumlichen und personellen Kapazitäten anderweitig eingesetzt werden können, etwa zur Abwendung der Einführung eines sonst möglicherweise notwendigen Numerus clausus im Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften, für den der Antragsteller bereits für das Wintersemester 2006/07 einen solchen beantragt hatte. Bei der absehbaren Dauer des möglicherweise in mehreren Instanzen zu führenden Hauptsacheverfahrens wäre aber ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung damit zu rechnen, dass über mehrere Semester hinweg keine Neueinschreibungen von Studierenden im Diplomstudiengang Soziologie möglich wären, so dass die Kontinuität des Lehrangebots in den ersten Semestern in diesem Studiengang nicht beibehalten werden könnte und die Attraktivität des Studiengangs für mögliche Studieninteressenten sinken würde. Die Initiative des Antragstellers zur Einführung eines Numerus clausus für Studienanfänger im Bachelor-Studiengang Sozialwissenschaften schon für das Wintersemester 2006/2007 zeigt, dass der Antragsteller selbst mit einer nicht unerheblichen Anziehungskraft der konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengänge im Studienfach Soziologie rechnet.

4 Gleichwohl ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zuzustimmen, weil jedenfalls ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch fehlt. Insoweit kann mit den nachfolgend dargestellten Einschränkungen auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (Teil II. Abschnitt B.2., Seiten 5 bis 10 des angefochtenen Beschlusses; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5 Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Denn der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Antragstellers mit der Entscheidung über die Einstellung des Diplomstudiengangs Soziologie und mit dem Stopp der Einschreibung von Studienanfängern für diesen Studiengang nicht in Rechte des Antragstellers eingegriffen, insbesondere nicht in das auch ihm als Hochschulorgan zustehende Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit dies im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung beurteilt werden kann. Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 unter Hinweis auf § 43 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), geäußerten Zweifel, ob sich der Antragsteller als Hochschulorgan auf dieses Grundrecht berufen könne, teilt der beschließende Senat im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 2 oben seines Schriftsatzes vom 6. November 2006 zitierte eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

6 Die vom Antragssteller in der Beschwerdebegründung vertieften Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 42 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), greifen nach Auffassung des beschließenden Senats nicht durch. Die vom Antragsteller angegriffene Einstellung des Diplomstudiengangs Soziologie und die damit korrespondierende Einstellung der Neueinschreibung von Studienanfängern sind keine „wissenschaftsrelevanten“ Maßnahmen, sondern Organisationsakte zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, an die die Universität gebunden ist. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig mit § 42 Abs. 5 HHG den § 28 Abs. 1 HHG eingefügt, mit dem als Regelangebot ein gestuftes Studiengangsystem mit den konsekutiven Abschlüssen Bachelor und Master eingeführt worden ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucksache 16/2718, Seite 27). Zwar lässt § 28 Abs. 2 HHG die Verleihung anderer akademischer Grade zu, allerdings nur „bei besonderen Studiengestaltungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule“, was hier offenbar nicht vorliegt, jedenfalls vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht ist.

7 Soweit der Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 28 HHG in Studiengängen mit genehmigter Diplom-Prüfungsordnung der Diplomgrad weiter verliehen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur einstweilen möglich sein soll (LT-Drucksache 16/2718, Seite 27). Eine entsprechende Übergangsphase ist selbstverständlich notwendig, um während des so genannten Bologna-Prozesses und nach Einstellung von Diplom-Studiengängen den dort bereits eingeschriebenen Studierenden noch den Abschluss ihres Studiums innerhalb der Regelstudienzeit ermöglichen zu können (vgl. dazu § 20 Abs. 5 S. 1 HHG). Wann ein einstweilen noch fortbestehender Diplom-Studiengang eingestellt wird und wann ein Einschreibungsstopp erfolgt, entscheidet die einzelne Hochschule unter Berücksichtigung ihrer mit dem zuständigen Ministerium zur Verwirklichung der Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung geschlossenen Zielvereinbarungen (§ 88 Abs. 2 HHG). Deshalb widerspräche es § 28 HHG nicht zwangsläufig, wenn das Präsidium der Universität Frankfurt am Main das Weiterbetreiben der Diplom- und Magisterstudiengänge im Fach Soziologie in modularisierter Form bis 2010 zulassen sollte, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 6. November 2006 mitgeteilt hat.

8 Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die Entscheidung über die hier umstrittenen Organisationsmaßnahmen dem Präsidium zu übertragen, obgleich in diesem Zentralorgan der Hochschule die Hochschullehrer nicht zwangsläufig mit Stimmenmehrheit oder wenigstens mit einer Sperrminorität vertreten sind. Es kann deshalb dahinstehen, welche Auswirkungen andernfalls der Umstand hätte, dass zum Zeitpunkt der hier umstrittenen Entscheidungen der Antragsgegner tatsächlich paritätisch mit zwei Hochschullehrern und zwei weiteren Mitgliedern – dem zweiten Vizepräsidenten und dem Kanzler – besetzt war, wie der Antragsgegner auf Seite 15 seiner Klageerwiderung vom 11. August 2006 unwidersprochen ausgeführt hat.

9 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen hochschulorganisatorische Entscheidungen nicht maßgeblich den Hochschullehrern vorbehalten bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 -1 BvR 911/00 u.a. - (BVerfGE 111, 333; juris Rdnrn. 139 ff.) zur Regelungsfreiheit des Gesetzgebers bei Organisationsnormen im Hochschulbereich folgendes ausgeführt:

10 „Die Hochschulen und ihre Untergliederungen sind ebenso wie die Hochschullehrer gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen nur insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu ermöglichen, gefährden können.

11 …Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 [124]). Dagegen ist der jeweilige Grundrechtsträger jedoch durch die Möglichkeit rechtlicher Gegenmaßnahmen geschützt. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten organisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 [279 f.], insoweit BVerfGE 35, 79 [123] präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.

12 ... Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35,79 [116, 120]; 47, 327 [404]; 93, 85 [95]). Für diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber besser geeignet als die an speziellen Interessen orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit. Er ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden. Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfG 47, 327 [404]: "Wissenschaftsmanagement "), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 [117]). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]; 88, 203 [262]).

13 Insbesondere darf der Gesetzgeber die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten. Er kann etwa eine direkte oder repräsentative Beteiligung an Entscheidungen, eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme, Entscheidungs-, Veto-, Mitwirkung- oder Anhörungsrechte, Aufsichts-, Informations- oder Kontrollrechte regeln, je nachdem, welche organisatorischen Strukturen ihm für eine funktionsfähige Wissenschaftsverwaltung geeignet erscheinen. Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen... "

14 Dass die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers oder der ihm angehörenden Hochschullehrer durch die Einstellung des Diplomstudiengangs Soziologie und den ihn einleitenden Einschreibungstopp für Studienanfänger in diesem Sinne in nachvollziehbarer Weise gefährdet sei, hat der Antragsteller nicht plausibel dargetan, jedenfalls aber nicht glaubhaft gemacht. Da der mit einer Professorenmehrheit ausgestattete Fachbereichsrat nach wie vor über den Erlass der Prüfungsordnungen und die Studienordnungen beschließt (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 HHG), hat der Antragsteller auch künftig entscheidenden Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der konsekutiven Bachelor- und Master-Studiengänge, die den Diplomstudiengang Soziologie sukzessive ersetzen sollen.

15 Soweit der Antragsteller zu den Auswirkungen der Abschaffung des Diplomstudiengangs Soziologie auf die Lehre Stellung nimmt (Seiten 11 ff. des beschwerdebegründenden Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2006), vergleicht er den Diplom-Studiengang Soziologie konkret nur mit dem integrierten Studiengang "B.A. – Sozialwissenschaften", der als Kooperationsprojekt der Fächer Soziologie (Federführung), Politikwissenschaft und Ethnologie nach der gesetzlichen Definition in § 28 Abs. 1 S. 1 HHG (nur) zur Verleihung des Bachelorgrades als „ersten berufsqualifizierenden Abschluss" führen soll („undergraduate" nach den Formulierungen der Bologna-Erklärung vom 19. Juni 1999, Anlage 1 zur Klageerwiderung des Antragsgegners). Dies ist jedoch nicht sachgerecht, denn das bisher verliehene Soziologie-Diplom dürfte nach seiner Wertigkeit höher als der Bachelor-Grad einzustufen sein. Das neue System gibt mit dem auf dem Bachelor-Grad aufbauenden Master-Studium die Möglichkeit, auch weiter spezifizierte Lehrveranstaltungen anzubieten . Der Antragsteller hat nicht dargelegt, warum der Fachbereichsrat nicht in der Lage sein soll, im Rahmen der von ihm zu beschließenden Studien- und Prüfungsordnungen für die beiden neuen, konsekutiven Studiengänge bei einer Gesamt-Regelstudienzeit von maximal fünf Jahren (§ 19 Abs. 4 HRG) die von dem Antragsteller im konzipierten Bachelor-Studiengang vermissten Lehrveranstaltungen aus dem bisherigen Diplom-Studiengang Soziologie unterzubringen, obgleich die Regelung in § 19 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 HRG i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HHG Spielräume für eine zeitliche Ausdehnung des Master-Studiums im Verhältnis zum Bachelor-Studium lässt.

16 Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Oktober 1996 – 44/96 – (NVwZ 1997, 790 ) berufen hat, verkennt er, dass die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Konstellation mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Während dort der Gesetzgeber selbst und ohne erforderliche Anhörung der betroffenen Hochschulen und ihrer maßgebenden Organe zwei Fachbereiche aufgehoben hatte, hat der Gesetzgeber hier lediglich neue berufsqualifizierende Studienabschlüsse definiert und es den Hochschulen überlassen, die dafür erforderlichen Lehrangebote zu organisieren. Abgesehen von diesen tatsächlichen Unterschieden stützt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin eher die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass gesetzgeberische Eingriffe in die Organisation des Studienbetriebs nicht notwendig gegen die Wissenschaftsfreiheit verstoßen. Hierzu enthält das Urteil folgende Passage (juris Rdnr. 24):

17 „... Allerdings verstoßen die hier vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen über die Einstellung der Studiengänge und die damit einhergehende Veränderung eines Fachbereichs bzw. einer Fakultät nicht schon um ihrer selbst willen gegen die Wissenschaftsfreiheit. Die Teilhaberechte des einzelnen Wissenschaftlers bzw. der Hochschule als solcher stehen von vornherein unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die insoweit erforderliche Beurteilung hat in erster Linie der Gesetzgeber in Eigenverantwortung vorzunehmen. Gerade im Bereich staatlicher Teilhabegewährung würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem bestimmten Teile der Bevölkerung zugute kommen zu lassen... "

18 Damit liegt diese Entscheidung auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts, das schon in seinem Urteil vom 11. Juli 1984 – 1 BvL 10/83– (BVerfGE 67, 202; juris Rdnr. 17) folgendes ausgeführt hatte:

19 „... Denn aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lässt sich nicht ableiten, dass einer Fakultät oder einem Fachbereich ein verfassungsrechtlich geschütztes autonomes Recht zukommt, ausschließlich über Umfang und Inhalt des Lehrangebotes zu bestimmen und dieses allein wahrzunehmen. Das Grundrecht enthält auch keine Bestandsgarantie der Zuordnung bestimmter Lehrstoffe. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, bestimmte Lehrangebote verschiedenen Fachbereichen zuzuordnen, Anteile eines Studiengangs aus einem Fachbereich auszugliedern und diese von einem anderen Fachbereich wahrnehmen zu lassen. Das alles bewegt sich im Rahmen der gesetzgeberischen Befugnisse und entspricht auch der geschichtlichen Entwicklung (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]). Die freie Betätigung in Wissenschaft, Forschung und Lehre wird dadurch nicht berührt."

20 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch das vom Antragsgegner bei der Vorbereitung seiner Entscheidungen über die Einstellung des Diplomstudiengangs Soziologie und über den Einschreibungsstopp für Studienanfänger praktizierte Verfahren nicht zu beanstanden.

21 Die in § 42 Abs. 5 S. 1 HHG geregelten Mitwirkungsrechte des Fachbereichs, die er im wesentlichen durch den mit einer Professorenmehrheit ausgestatteten Fachbereichsrat wahrzunehmen hat (§ 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HHG), und des ebenfalls mit Professorenmehrheit beschließenden Senats (§ 40 Abs. 4 HHG) genügen den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht zuletzt in seiner oben auf Seite 5 f. zitierten Entscheidung vom 26. Oktober 2004 an die Beteiligung der Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an hochschulorganisatorischen Entscheidungen gestellt hat. Danach reichen die eingeräumten Mitwirkungs- und Anhörungsrechte der Grundrechtsträger für eine wirksame Wahrnehmung ihrer durch die Wissenschaftsfreiheit eingeräumten Rechte aus.

22 Der Antragsteller hatte auch genügend Zeit, seine Mitwirkungsrechte gegenüber dem Präsidium wahrzunehmen. Zwar ist die in einem Beschluss vom 20. Dezember 2005 manifestierte Absicht des Präsidiums, die Einschreibung von Studienanfängern für den Diplomstudiengang Soziologie im Wintersemester 2006/07 einzustellen, dem Dekan des Antragstellers erst mit Schreiben des Vizepräsidenten vom 12. Januar 2006 mitgeteilt worden (Anlage 11 zur Klageerwiderung des Antragsgegners). Angesichts der langen Vorlaufzeit seit Abschluss der Zielvereinbarung vom 27. Januar 2003 (Anlage 3 zur Klageerwiderung) ist aber nicht nachvollziehbar, warum es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb des Zeitraums von mehr als einer Woche bis zur damals anstehenden Sitzung des Fachbereichsrates am 25. Januar 2006 eine inhaltliche Stellungnahme dieses Gremiums zu der Absicht des Präsidiums vorzubereiten und nicht lediglich den formalen Protest gegen die Verfahrensweise, der dann schließlich geäußert worden ist (Anlagen 13,13a zur Klageerwiderung). Aufgrund der mit der Zielvereinbarung vom 27. Januar 2003 konkret eingeleiteten Entwicklung waren alle Fachbereiche der Universität Marburg mit Diplom- und Magister-Studiengängen schon seit Jahren gehalten, für ihre Bereiche ein Konzept für die Umsetzung des Bologna-Prozesses zu entwickeln, das auch den Antragsteller in die Lage versetzt hätte, kurzfristig und substantiiert zu dem beabsichtigten Einschreibungsstopp Stellung zu nehmen. Dass die Angelegenheit damals eilbedürftig war, ergibt sich letztlich aus der Tatsache, dass der Antragsteller damals schon – beginnend Mitte Dezember 2005 – die Einführung eines Numerus clausus für Einschreibungen ab Wintersemester 2006/07 für die Studiengänge B.A. Sozialwissenschaften und Diplom Soziologie betrieb, wie sich einem Schreiben des Studiendekans des Antragstellers an den Vizepräsidenten vom 9. Februar 2006 (Anlage 20 zur Klageerwiderung) entnehmen lässt. Dieses Schreiben dokumentiert, dass auch nach Ansicht des Antragstellers die Kapazitäten des Fachbereichs nicht ausreichten, um beide Studiengänge nebeneinander in vollem Umfang und ohne Einschränkungen beim Hochschulzugang anzubieten. Mithin hat der Antragsteller durch sein Verhalten den Antragsgegner in Zugzwang versetzt und selbst zu dem von ihm beklagten Zeitdruck beigetragen.

23 Ob das Verwaltungsgericht die auf den Seiten 9 f. des beschwerdebegründenden Schriftsatzes vom 2. Oktober 2006 abgehandelten Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zutreffend interpretiert hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den dargestellten Gründen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar und überzeugt den beschließenden Senat auch im Ergebnis.

24 Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen, weil der Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

25 Auch bei der Streitwertfestsetzung schließt sich der Senat der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seiner für die Festsetzung gegebenen Begründung an (§ 47 Abs.1 und 2 GKG).

26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 S. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).

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