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5 TG 2940/04•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 2005-10-28, 5 TG 2940/04
5 TG 2940/04Verwaltungsgericht / 5. Abteilung28.10.2005
Entscheidungsdatum: 2005-10-28
Aktenzeichen: 5 TG 2940/04
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2005:1028.5TG2940.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2004
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der
erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Instanzen
auf jeweils 687,63 € festgesetzt.
1 &7625 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die in den §§ 147, 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Fristen für Einlegung und Begründung der Beschwerde sind gewahrt. Auch dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist genügt.
2 Die Beschwerde kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die von dem Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben im Ergebnis keinen Anlass, in der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Heranziehung zum Abwasserbeitrag eine von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung zu vertreten und wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Heranziehung im Sinne der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Im Einzelnen ist zu dem Vorbringen des Antragstellers zu sagen:
3 1. Zu dem Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Beschlussfassung über ihre Entwässerungssatzung das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt:
Der Antragsteller meint damit das Finanzierungsermessen der Gemeinde bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Investitionsaufwand für die leitungsgebundene Einrichtung vorab durch Beiträge oder nachträglich durch die Erhebung von Gebühren gedeckt werden soll (dazu: Driehaus [Hrsg], Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 823). Wie die Antragsgegnerin dem Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht entgegenhält, findet diese Ermessensausübung ihren Ausdruck bereits darin, dass die Gemeinde in der Beitragssatzung Beitragssätze festlegt, auf deren Grundlage in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 11 Abs. 1 KAG Beiträge zur Deckung des Aufwands von Maßnahmen der Herstellung, Erweiterung oder Erneuerung der Einrichtung erhoben werden. Die so getroffene Entscheidung für eine Beitragsfinanzierung ist in aller Regel sachgerecht, denn damit beschafft sich die Gemeinde für ihre Investitionsmaßnahme Startkapital, ohne - wie bei einer nachträglichen Gebührenfinanzierung - zunächst Kredite aufnehmen zu müssen, die als solche zusätzliche Kosten verursachen.
4 2. Zu dem Einwand, dass eine unzulässige Kostenüberdeckung nicht auszuschließen sei, weil die Antragsgegnerin nicht nur Beiträge zur Finanzierung von Maßnahmen der Schaffung und Erneuerung der Abwasseranlagen, sondern auch Gebühren für die Benutzung dieser Anlagen erhebe, bislang jedoch keine Gebührenkalkulation vorgelegt habe:
Benutzungsgebühren werden gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen (KAG) zur Deckung der laufenden "Kosten der Einrichtung" erhoben; hierzu zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG). Davon zu unterscheiden ist die Beschaffung des Startkapitals für Investitionen an der leitungsgebundenen Einrichtung durch Beiträge. Beiträge und Gebühren können daher grundsätzlich nebeneinander erhoben werden. Das Problem der Möglichkeit einer Überdeckung gerade bei der Beitragserhebung stellt sich erst dann, wenn ein durch Gebühren erwirtschaftetes Abschreibungskapital für die Finanzierung einer Ersatzinvestition tatsächlich zur Verfügung steht, bei der Kalkulation des Beitragssatzes jedoch als Abzugsposten unberücksichtigt bleibt. Dass im vorliegenden Fall die Dinge so liegen, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Er meint, aus der Kalkulation der Benutzungsgebühren lasse sich möglicherweise entnehmen, dass die Antragsgegnerin "Gewinn erwirtschaftet" habe, den sie auf den mit Beiträgen zu deckenden Aufwand nicht anrechne. Das sind Mutmaßungen, die als solche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragserhebung nicht auslösen können. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der von der Antragsgegnerin errechneten "Deckungshöchstgrenzen" besteht überdies ein durch die tatsächlich festgelegten Beitragssätze nicht ausgeschöpfter Spielraum, so dass selbst ein bislang unterbliebener Abzug nicht notwendig zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung führen muss.
5 3. Zu dem Einwand, es sei mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, dass die Antragsgegnerin eine Anrechnung von Vorausleistungen bei der endgültigen Veranlagung nur dann vornehme, wenn der Grundstückseigentümer einen Beleg über die Erbringung einer solchen Vorausleistung vorlegen könne:
6 Soweit die Antragsgegnerin die Anrechnung von Zahlungen in der Vergangenheit als "Entgegenkommen" bezeichnet, welches nur bei Vorlage eines entsprechenden Zahlungsnachweises durch den Grundstückseigentümer gewährt werde (so Antragserwiderung des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2004 im erstinstanzlichen Verfahren), ist das in Bezug auf früher erbrachte Vorausleistungen in der Tat eine verfängliche Formulierung. Denn die Anrechnung von Vorausleistungen ist von der Gemeinde von Amts wegen vorzunehmen. Sie hat zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass ihr bei der endgültigen Beitragserhebung die Abrechnungsunterlagen vorliegen, die es erlauben, tatsächlich erbrachte Vorausleistungen mit der endgültigen Beitragsforderung zu verrechnen (gutzuschreiben). Die Nichtvornahme der Anrechnung von Vorausleistungen kann nicht rein formal allein darauf gestützt werden, dass es an der Vorlage eines entsprechenden Zahlungsbelegs durch den Grundstückseigentümer fehle. Die tragende Begründung muss vielmehr sein, dass Vorausleistungen tatsächlich nicht gezahlt worden sind.
7 Hiervon ausgehend hat der Senat mit Verfügung vom 1. April 2005 an die Antragsgegnerin die Frage gerichtet, ob im Zusammenhang mit der Umstellung auf Vollkanalisation auch von den Grundstückseigentümern im Ortsteil Cratzenbach Vorausleistungen erhoben wurden und ob bejahendenfalls auch der Voreigentümer des Antragstellers mit solchen Vorausleistungen belastet worden ist. Entgegen dem, was die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2002 dazu ausführt, liegt in dieser Fragestellung keine Überschreitung der Grenzen, die dem Beschwerdegericht durch die Beschränkung der Prüfung auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gesetzt sind. Zum Beschwerdevorbringen des Antragstellers im vorliegenden Fall gehört die Beanstandung, die Antragsgegnerin habe "die damaligen Zahlungen der Grundstückseigentümer" nur bei Vorlage eines entsprechenden Zahlungsbelegs berücksichtigt, nicht dagegen dann, wenn der Beleg infolge zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels vom derzeitigen Eigentümer nicht beigebracht werden könne. In der Sache wendet sich der Antragsteller damit gegen die Nichtanrechnung einer Vorausleistung in seinem Fall. Der Frage der tatsächlichen Zahlung einer solchen Vorausleistung für das Grundstück des Antragstellers nachzugehen, entspricht von daher gebotener richterlicher Aufklärung. Auch die anderen Fragen in der gerichtlichen Verfügung vom 1. April 2005 weisen den erforderlichen Bezug zum Beschwerdevorbringen auf. Da im Ortsteil Gemünden unstreitig im Jahre 1979 mit Blick auf die hier anstehenden Vollkanalisierungsarbeiten Vorausleistungen erhoben worden sind, hätte es der Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet entsprochen, bei gleicher Ausgangslage hinsichtlich des Baubeginns dies auch in anderen Ortsteilen - so z. B. im Ortsteil Cratzenbach - zu tun. Ob die Ausgangslage in den einzelnen Ortsteilen tatsächlich gleich war, lässt sich dem zeitlichen Ablauf der Arbeiten und der darauf bezogenen Planung entnehmen. Die diesbezüglichen Fragen machen daher für das tatsächliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers Sinn und stellen keine Prüfung dar, mit der das Gericht seine durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzte Prüfungsbefugnis überschreitet.
8 In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Frage nach der Entrichtung von Vorausleistungen für das Grundstück des Antragstellers dahingehend beantwortet, dass im Ortsteil Cratzenbach generell deshalb keine Vorausleistungserhebung erfolgt sei, weil ohnehin "eine baldige Endabrechnung" im Raume gestanden habe. Letzteres erscheint nach der "Auflistung der gemeindlichen Kanalbauarbeiten", die die Antragsgegnerin ihrer Stellungnahme beigefügt hat, nachvollziehbar. Mit den Vollkanalisierungsarbeiten im Ortsteil Cratzenbach ist danach nämlich erst im Jahre 1994 begonnen worden. Bereits 1995 waren hier die Arbeiten beendet. Die Verhältnisse liegen insoweit gänzlich anders als im Ortsteil Gemünden, in dem bereits im Jahre 1980 mit der Ausführung begonnen wurde. Von daher ist es gut möglich, dass trotz vorheriger Erhebung von Vorausleistungen im Ortsteil Gemünden eine Erhebung im Ortsteil Cratzenbach unterblieb. Kann so aber von der Erbringung einer Vorausleistungszahlung durch den Voreigentümer des Grundstücks des Antragstellers im Ortsteil Cratzenbach nicht ausgegangen werden, so entfällt die Möglichkeit einer Anrechnung, und auch dieser Einwand des Antragstellers ist mithin nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen.
9 4. Zu dem Einwand, es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der in der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin getroffenen Regelung über die maßgeblichen Geschossflächenzahlen bei Ermittlung der zulässigen Geschossfläche für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, soweit trotz deutlich unterschiedlicher Nutzungsvorteile für vier- bis fünfgeschossige Bauweise sowie für eine sechs und mehr Vollgeschosse umfassende Bauweise jeweils einheitliche Geschossflächenzahlen vorgesehen seien:
Hierzu weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass in ihrem Gemeindegebiet eine Bebauung mit vier und mehr Vollgeschossen nicht vorkommt, so dass insoweit auch keine Regelungsvorsorge getroffen werden musste. Die Geeignetheit der Satzung als gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Anschlussbeiträgen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bleibt mithin unberührt davon, ob die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken im Prinzip berechtigt sind, oder ob sich die von ihm beanstandete Nivellierung der Belastung in den genannten Geschosszahlbereichen im Rahmen zulässiger Gruppenbildung bei annähernd gleichen Vorteilen bewegt (§ 11 Abs. 5 Satz 2 KAG).
10 Weitere Gründe hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht dargelegt. Da sein Vorbringen nach allem keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung auslöst, bleibt es auch nach Auffassung des Senats bei der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheides. Die Beschwerde des Antragstellers ist infolgedessen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Geldleistung festsetzt, auf die die §§ 236 bis 238 AO 1977 Anwendung finden, auf nicht mehr als ein Drittel der im Hauptsacheverfahren streitigen Abgabenforderung festzusetzen ist. Das führt - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung - für beide Instanzen zu einem Streitwert von jeweils 687,63 €.
12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
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