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3 N 2433/00•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 2002-05-16, 3 N 2433/00
3 N 2433/00Verwaltungsgericht / 3. Abteilung16.05.2002
Entscheidungsdatum: 2002-05-16
Aktenzeichen: 3 N 2433/00
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2002:0516.3N2433.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan Kling-Gelände West der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2000. Er ist Eigentümer der Liegenschaft X…straße … - … in Maintal, die er gewerblich vermietet.
2 Am 29. September 1997 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung "Baugebiet zwischen Philipp-Reis-Straße, Bahnhofstraße und Klingstraße". Mit zwei Aufstellungsbeschlüssen vom 10. Mai 1999 änderte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Planung und teilte das Baugebiet in zwei Planbereiche (Kling-Gelände West und Kling-Gelände-Ost) auf. Die Offenlegung für den Bebauungsplanentwurf Kling-Gelände West erfolgt vom 17. September bis 18. Oktober 1999. Eine erneute Offenlegung ohne inhaltliche Änderung fand in der Zeit vom 11. November bis 10. Dezember 1999 statt. Dies war zuvor im "Maintal-Tagesanzeiger" am 1. November 1999 bekannt gemacht worden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf, weil er durch die geplante Wohnbebauung im Plangebiet eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung seines Grundstücks befürchtete.
3 Am 31. Januar 2000 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Kling-Gelände West gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und wies die Einwendungen des Antragstellers zurück. Das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 22. Februar 2000. Daraufhin wurde dieser am 26. Februar 2000 im "Maintal-Tagesanzeiger" öffentlich bekannt gemacht.
4 Am 28. September 2001 trat die erste Änderung des Bebauungsplans Kling-Gelände West in Kraft. Die Änderung betrifft im Wesentlichen das südliche Plangebiet im Bereich des Park- und Ride-Parkplatzes.
5 Der Bebauungsplan weist den ganz überwiegenden Teil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet aus, einen kleinen Teil im südlichen Bereich des Plangebiets als Mischgebiet.
6 Am 13. September 2000 hat die Gemeindekammer des Umlandverbandes Frankfurt die Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans von 1987 im Plangebiet beschlossen. Danach wurden ca. 6,5 ha von bisher gewerblicher Baufläche "in Wohnbaufläche" und ca. 3,9 ha von bisher gewerblicher Baufläche "in gemischte Baufläche" umgewidmet. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Flächennutzungsplanänderung genehmigt. Die Änderung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. Januar 2001 (S. 500) bekannt gemacht. Im Regionalplan Südhessen 2000 (Teilkarte 2) ist das Plangebiet nunmehr als Siedlungsbereich-Zuwachs ausgewiesen.
7 Mit am 19. Juli 2000 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und zur Begründung ausgeführt, er vermiete auf seinen Grundstücken Hallen zu gewerblichen Zwecken. Er sei antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er einen Verstoß gegen das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ebenso geltend mache, wie eine Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 14 GG, da durch den Bebauungsplan die Möglichkeiten der gewerblichen Nutzung seiner Grundstücke eingeschränkt werden könnten. Der Antrag sei auch begründet, denn die durch den angegriffenen Bebauungsplan bewirkte Verschlechterung seines Eigentumsrechts sei gemäß § 1 Abs. 6 BauGB als privater Belang in die planerische Abwägung zur Aufstellung des Bebauungsplans einzubringen gewesen, was jedoch nicht geschehen sei. Außerdem berücksichtige der Bebauungsplan sein Bestandsinteresse nicht hinreichend. Der Bebauungsplan sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB als Teilbebauungsplan erforderlich gewesen. Er verstoße ferner gegen die Raumordnungsklausel des § 1 Abs. 4 BauGB und sei auch nicht aus dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch bestehenden Flächennutzungsplan in seiner ursprünglichen Fassung entwickelt worden. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB liege auch insofern vor, als sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise hinsichtlich des Abwägungsergebnisses bereits vorab gebunden haben könnte. Das Plangebiet sei bereits vollständig von einem Bauträger erworben. In der Begründung des Bebauungsplans klinge mehrfach an, dass die vorgesehene verdichtete Bauweise und das Maß der baulichen Nutzung dazu dienen sollten, die wirtschaftliche Nutzung der Baugrundstücke sicher zu stellen. Es dränge sich die Vermutung auf, dass eine Scheinabwägung durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin weise unter dem Punkt Kosten darauf hin, dass ihr durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine Kosten entstünden und in einem städtebaulichen Vertrag geregelt sei, dass die Aufwendungen für Planung und Erschließung vom Grundstückseigentümer übernommen würden. Die Finanzierbarkeit einer bestimmten Bauleitplanung stelle zwar einen wesentlichen und rechtmäßig in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt dar, der jedoch in der eigentlichen Abwägung der Antragsgegnerin gerade nicht auftauche. Die vertragliche Übernahme der gesamten Erschließungskosten verstoße gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB.
8 Die Verschlechterung der Situation eines Grundstücks durch einen Bebauungsplan sei ein abwägungserheblicher Belang, der in jedem Fall in die bauleitplanerische Abwägung einzubringen sei. Dabei seien auch Nachbargrundstücke zu berücksichtigen. Die Situation der Grundstücke und der durch seine Mieter betriebenen Gewerbebetriebe werde durch den Bebauungsplan tatsächlich und auch im Rechtssinne erheblich verschlechtert. Seinem Bestandsinteresse sei bei der Abwägung ein angemessenes Gewicht zu geben. In dem Lärmgutachten und in der Stellungnahme der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 27. Juli 1999 sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem Bereich des Bebauungsplans am Tage Richtwertüberschreitungen in der Größenordnung von 5 dB(A) und nachts von 10 dB(A) zu erwarten seien und man sich im Klaren sein müsste, dass es sich bei dem Baugebiet nicht um ein absolut ruhiges Gebiet handele. Dort werde ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen und Neugenehmigungen auf den angrenzenden gewerblich genutzten Flächen unbedingt darauf geachtet werden müsse, dass durch entsprechende Auflagen auch künftig eine Einhaltung der Emissionsrichtwerte der TA Lärm in dem geplanten Wohngebiet gewährleistet sein müsse. Die Ausführungen der Planbegründung bezögen sich ausschließlich auf die Lärmbetroffenheit des Baugebiets und den zu veranlassenden aktiven und passiven Lärmschutz. Die Auswirkungen der Wohnbebauung auf ihn - den Antragsteller - oder auch die anderen planangrenzenden Bereiche würden nicht erörtert. Damit seien seine Belange nicht in die planerische Abwägung der Antragsgegnerin eingestellt worden. Im Übrigen liege auch ein Fall der Abwägungsdisproportionalität vor, da gerade im Bereich der Bahnhofstraße eine besonders intensive Wohnnutzung vorgesehen sei.
9 Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan der Stadt Maintal "Kling-Gelände West" in den Gemarkungen Hochstadt und Dörnigheim, bekannt gemacht am 26. Februar 2000 in der Fassung der 1. Änderung für nichtig zu erklären.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise zu erkennen, dass die Satzung bis zur Behebung der Mängel keine Rechtswirkungen entfaltet.
11 Zur Begründung trägt sie vor, der Bereich westlich der Bahnhofstraße werde überwiegend gewerblich genutzt. In der Nachbarschaft der Grundstücke des Antragstellers befänden sich zudem Wohngebäude. Das Plangebiet sei im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen von 1995 noch als Industrie- und Gewerbeflächebestand ausgewiesen gewesen. Die Regionalversammlung Südhessen habe am 7. Mai 1999 der von der Antragsgegnerin beantragten Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan Südhessen zugestimmt. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe mit Verfügung vom 10. Juni 1999 die Abweichung zugelassen und dies dem Magistrat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. August 1999 mitgeteilt. Parallel zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans sei das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet und abgeschlossen worden, der in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Bebauungsplan das Gebiet nach der allgemeinen Art seiner baulichen Nutzung teils als Wohnbauflächen, teils als gemischte Bauflächen darstelle.
12 Die vom Antragsteller behauptete Verschlechterung seines Eigentumsrechtes sei von diesem nicht hinreichend konkretisiert worden. Soweit es dem Antragsteller um die auch von seinen Grundstücken ausgehenden Geräuschimmissionen auf das Plangebiet gehe, könne von einem Abwägungsausfall nicht gesprochen werden, denn diese seien von der Antragsgegnerin durchaus in ihre planerische Abwägung einbezogen worden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Rüge einer Abwägungsdisproportionalität.
13 Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen wäre. Ganz im Gegenteil habe sich angesichts der Situation im Plangebiet zum Zeitpunkt der Planaufstellung deren Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Antragsgegnerin geradezu aufgedrängt. Ein Verstoß gegen die Raumordnungsklausel des § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor, da eine Abweichung von den ursprünglichen Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsplans zugelassen worden sei. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB sei ebenfalls beachtet worden, denn der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt von 1987 sei im Wege des sogenannten Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert worden.
14 Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Es treffe nicht zu, dass sie - die Antragsgegnerin - sich hinsichtlich des Abwägungsergebnisses bereits vorab gebunden habe. Dies könne insbesondere nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass sich das Plangebiet bereits vollständig im Eigentum eines einzigen Bauträgers befunden habe. Anderenfalls wäre ein auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nach § 12 BauGB entwickelter Bebauungsplan immer unwirksam, weil das Eigentum des Vorhabenträgers an den Grundstücken im Plangebiet bereits eine Vorab-Bindung der Gemeinde hinsichtlich des Abwägungsergebnisses und damit eine Scheinabwägung indizieren müsste. Wenn in der Begründung zum Bebauungsplan mehrfach anklinge, dass die vorgesehene verdichtete Bauweise und das Maß der baulichen Nutzung dazu dienen sollten, die wirtschaftliche Nutzung der Baugrundstücke sicher zu stellen, lasse sich hieraus nichts gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ableiten. Zum einen entspreche dies den gesetzlichen Planungszielen des § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB (Eigentumsbildung weiter Kreise, Förderung kostensparenden Bauens) sowie dem in § 1 a Abs. 1 BauGB geforderten sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Zum anderen verdeutliche die Begründung zum Bebauungsplan, dass damit auch den Dichtevorgaben des Regionalen Raumordnungsplans Rechnung getragen worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Interessen der Planbetroffenen überhaupt nicht auftauchten. Die Interessen der betroffenen Nachbarschaft seien in der Begründung sehr wohl auch aufgeführt. Dies genüge, um im Sinne des § 9 Abs. 8 BauGB die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB seien in der Begründung nur die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen. Das Gesetz fordere überhaupt nicht, dass die Begründung Ausführungen zur Abwägung enthalte, denn für die gerichtliche Abwägungskontrolle stünden auch andere Beweismittel, wie z.B. die Protokolle der Vertretungskörperschaft zur Verfügung. Es müsse genügen, wenn sich die wesentlichen Materialien zur Abwägung aus der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 31. Januar 2000 und den hierzu vorgelegten Beschlussvorschlag des Magistrats nebst Begründung und Anlagen ergäben. Ein Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB liege nicht vor, denn diese Bestimmung finde auf städtebauliche Verträge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Anwendung.
15 Es finde keine Verschlechterung der Situation der Grundstücke des Antragstellers statt. Diese seien ohnedies bereits vorbelastet durch die gebotene Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nachbarschaft im faktischen Gewerbegebiet westlich der Bahnhofstraße bereits vorhandene Wohnbebauung. Insofern ergebe sich keine für den Antragsteller nachteilige Veränderung durch das Hinzutreten weiterer Wohnbebauung im benachbarten Plangebiet. Es treffe nicht zu, dass der private Belang des Antragstellers nicht als abwägungserheblich erkannt und in keiner Weise in die Abwägung eingestellt worden wäre. Auch wenn sich dies hinsichtlich der Grundstücke des Antragstellers nicht aus der Planbegründung ergebe, folge dies jedoch zweifelsfrei aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2000 und der Begründung zum Beschluss über die Anregungen (A 45) des Antragstellers, welche diesem auch mitgeteilt worden seien. Wenn hierin nicht individuell auf die Situation der Grundstücke des Antragstellers eingegangen worden sei, so sei dies im Ergebnis unerheblich, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Situation seiner Grundstücke sich wesentlich von den übrigen Gewerbegrundstücken unterscheide, die an der Westseite der Bahnhofstraße angrenzten. Sie alle würden in gleicher Weise von der heranrückenden Wohnbebauung betroffen. Den sich dadurch ergebenden Konflikt, nämlich des Schutzes der geplanten Wohnbebauung vor unzumutbaren Lärmimmissionen aus dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet einerseits und möglicher Einschränkungen in der gewerblichen Nutzbarkeit der Gewerbegrundstücke andererseits, habe sie - die Antragsgegnerin - jedoch zutreffend erkannt und ihn im Ergebnis auch fehlerfrei bewältigt. Die schalltechnische Untersuchung der Fritz GmbH vom 2. November 1998 komme hinsichtlich der vom Gewerbegebiet westlich der Bahnhofstraße auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der festgestellten Betriebsaktivitäten auf den Geländen der benachbarten Betriebe keine signifikanten gewerblich bedingten Immissionen im Plangebiet zu verzeichnen seien. Lediglich bei noch nicht absehbarer vollständiger Ausschöpfung der in einem Gewerbegebiet zulässigen Immissionen könne eine im Bereich unter 2,5 dB(A) anzusiedelnde geringfügige Überschreitung der Richtwerte bei den Gewerbeflächen an der Bahnhofstraße nächstgelegenen Wohngebäuden nicht ausgeschlossen werden. Wegen der vorgesehenen hochabsorbierenden 2 m hohen Einfriedungen zur Bahnhofstraße hin gelte dies ausschließlich für die Obergeschosse. Außenwohnbereiche würden durch diese Einfriedung soweit abgeschirmt, dass in den Erdgeschossen die Immissionsrichtwerte auch bei Vollausschöpfung der zulässigen gewerblichen Aktivitäten eingehalten würden. Da im Obergeschoss ohnehin Schallschutzfenster vorgeschrieben würden, müsse es als unwahrscheinlich erachtet werden, dass sich aus Gewerbelärmimmissionen erhebliche Belästigungen ergäben. Die Ergebnisse der vorgenannten Untersuchung seien in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan in Teil I unter Ziff. 4 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB berücksichtigt worden. Zudem sei bei der Ermittlung des Lärmrichtwertes unberücksichtigt geblieben, dass nach der TA Lärm gegenüber dem nach DIN 18005 berechneten Werten noch ein Toleranzzuschlag von 3 dB(A) zulässig wäre.
16 In der Abwägung habe sie - die Antragsgegnerin - die rechnerischen Überschreitungen als hinnehmbar betrachten dürfen, weil dieser Nachteil für die unmittelbar an die Bahnhofstraße angrenzende Wohnbebauung durch die günstige Lage des neuen Wohngebietes ausgeglichen werde. Den Belangen des Antragstellers hätten mindestens gleichwertig die in den Planungszielen zum Ausdruck kommenden öffentlichen Belange gegenübergestanden: Bedarf an preiswerten Wohnbaugrundstücken, vor allem für ortsansässige junge Familien, Schaffung einer Verbindungsachse zwischen den beiden Maintaler Stadtteilen Hochstadt und Dörnigheim sowie Aufwertung dieser Flächen und damit Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 5 Nr. 4).
17 Die Grundstücke an der Westseite der Bahnhofstraße seien mit Ausnahme des Grundstücks des Antragstellers und des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks sämtlich mit überwiegend mehrgeschossigen Wohngebäuden bebaut. Die betreffenden Gebäude seien überwiegend bereits errichtet und zu Wohnzwecken genutzt worden, als die Lagerhallen auf dem Grundstück des Antragstellers im Jahre 1970 errichtet worden seien. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller mit der gewerblichen Nutzung seines Grundstücks an die bereits westlich und im nördlichen Teil auch östlich der Bahnhofstraße vorhanden gewesenen Wohnbebauung herangerückt sei. Aus diesem Grunde sei er bereits vor Erlass des angegriffenen Bebauungsplans zur Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft bereits vorhandene Wohnbebauung verpflichtet gewesen, insbesondere im Hinblick auf die von seinem Grundstück auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen. Er habe damit bereits vor Erlass des angegriffenen Bebauungsplans die in Gewerbegebieten sonst zulässigen Höchstwerte nicht voll ausschöpfen dürfen, sodass er durch die Ausweisung der Wohnbauflächen östlich der Bahnhofstraße im Bereich des angegriffenen Bebauungsplans nicht schlechter gestellt worden sei.
18 Dem Senat haben 2 Ordner Planaufstellungsunterlagen sowie ein Ordner Beschlussunterlagen der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bezüglich der beschlossenen Veränderungssperren vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
19 Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Beiakten Bezug genommen.
20 Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn er wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der als Satzung nach dem Baugesetzbuch (§ 10 Abs. 1 BauGB) erlassen worden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
21 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Einen Normenkontrollantrag kann stellen, wer geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift i.S. des § 47 Abs. 1 VwGO oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ebenso wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach § 42 VwGO reicht für die Geltendmachung aus, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers möglich erscheint. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller kann nach seinem Vortrag in seinem - drittschützenden - Recht auf gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 6 BauGB und in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein.
22 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
23 Der Bebauungsplan "Kling-Gelände-West" ist ebenso wie die erste Planänderung frei von Verfahrensfehlern zustande gekommen. Sie werden vom Antragsteller auch nicht gerügt.
24 Der angegriffene Bebauungsplan ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
25 Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich gewesen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Ziel der Antragsgegnerin war es, brachliegende Industriefläche zwischen den Stadtteilen Dörnigheim und Hochstadt dazu zu nutzen, eine städtebauliche Verbindung herzustellen und preiswerten Wohnraum mit guter Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr für einheimische junge Familien zur Verfügung zu stellen. Hierfür bedurfte es des angegriffenen Bebauungsplans, wobei es sachgerecht war, das ursprüngliche Plangebiet in einen westlichen und einen östlichen Teil aufzuspalten, weil der ehemalige Industriebereich leichter und vor allem schneller zu beplanen war als der ökologisch sensible östliche Bereich, in dem nach wie vor botanische und zoologische Untersuchungen stattfinden.
26 Der Bebauungsplan stimmt mit dem den Zielen der Raumordnung überein (§ 1 Abs. 4 BauGB), denn der Antragsgegnerin war vom Regierungspräsidium Darmstadt eine Abweichung von den ursprünglichen Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen von 1995 gestattet worden. Inzwischen ist das Plangebiet im Regionalplan Südhessen 2000 (Teilkarte 2) erstmals als Siedlungsbereich Zuwachs ausgewiesen.
27 Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB ist beachtet. Der Bebauungsplan konnte vor der Änderung des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt von 1987 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bekannt gemacht werden, weil die geplante Änderung des Flächennutzungsplans eine Anpassung an die Planungsziele der Antragsgegnerin bewirken sollte und im Nachhinein auch tatsächlich bewirkt hat.
28 Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist von der Antragsgegnerin nicht verletzt worden.
29 Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwGE 34, 301 - seither ständige Rechtsprechung -). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
30 Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung und der ersten Änderung des Bebauungsplans beachtet. Es ist ihr weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis unterlaufen.
31 Das Interesse des Antragstellers, seine Grundstücke im Rahmen des rechtlich Erlaubten ungehindert gewerblich - nicht industriell - zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, ist ein abwägungserheblicher privater Belang, denn die Grundstücke sind zwar nicht unmittelbar planbetroffen, grenzen aber westlich an das Plangebiet. Dieser Belang ist entgegen der Ansicht des Antragstellers in die planerische Abwägung des Antragstellers eingebracht worden, wenngleich die Grundstücke des Antragstellers in der Begründung zum Bebauungsplan keine ausdrückliche Erwähnung gefunden haben. Dies ergibt sich aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2000 zu den Anregungen und Bedenken des Antragstellers (A 45) und die an ihn ergangene Mitteilung des Abwägungsergebnisses vom 4. Februar 2000 (Bl. 364, 365 Band II der Aufstellungsunterlagen). Darin ist ausgeführt, dass die von dem Gebiet westlich der Bahnhofstraße ausgehenden Lärmimmissionen für das geplante allgemeine Wohngebiet grenzwertig, im Hinblick auf die zu erwartende Wohnqualität (Nähe zum Kling-See und zur S-Bahn-Station) aber hinnehmbar sein werden. Außerdem werde an der Seite zur Bahnhofstraße eine Lärmschutzwand von 2 m Höhe errichtet. Damit bringt die Antragsgegnerin zugleich zum Ausdruck, dass durch das allgemeine Wohngebiet die bisherige Nutzung der Grundstücke des Antragstellers keine Einschränkung erfährt, sodass der Vorwurf des Antragstellers, in die Abwägung sei nur die Lärmbetroffenheit des geplanten Wohngebiets eingestellt worden, nicht jedoch sein Interesse an ungestörter gewerblicher Nutzung seiner Grundstücke, nicht zutrifft. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung verletzt die zuvor aufgezeigten Grenzen nicht, sondern ist Ergebnis ihres planerischen Ermessens und ihrer Gestaltungsfreiheit. Sie hatte dabei insbesondere als öffentlichen Belang im Blick zu behalten, dass für die einheimische Bevölkerung, insbesondere junge Familien, bezahlbarer Wohnraum in relativer Nähe zu den Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden musste, um eine Abwanderung in das weitere Umland zu verhindern. Es bot sich deshalb an, das Kling-Gelände als brachliegende Industriefläche hierfür zu nutzen und überdies auf diese Weise ein Zusammenwachsen der Stadtteile Hochstadt und Dörnigheim zu fördern.
32 Soweit der Antragsteller aus der Begründung zum Bebauungsplan, wonach die vorgesehene verdichtete Bauweise und das Maß der baulichen Nutzung dazu dienen sollen, die wirtschaftlichen Nutzungen der Grundstücke sicherzustellen, den Schluss zieht, die Abwägung sei einseitig zu Gunsten des Bauträgers ausgefallen, verkennt er, dass die Antragsgegnerin sich an den Planungszielen des § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB (Eigentumsbildung weiter Kreise, Förderung kostensparenden Bauens) und des § 1 a Abs. 1 BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) zu orientieren hat.
33 Der Antragsteller konnte auch ohne das ausgewiesene allgemeine Wohngebiet nicht davon ausgehen, seine Grundstücke intensiver als bisher gewerblich zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, denn er muss bereits jetzt auf die in der Umgebung seiner Grundstücke außerhalb des Plangebiets vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen, wie sich dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplan, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung inhaltlich nicht in Frage gestellt hat (Bl. 44 der GA), entnehmen lässt.
34 Schließlich ist ein Abwägungsfehler auch nicht darin zu sehen, dass die Planung der Antragsgegnerin in enger Abstimmung mit dem Alleineigentümer des Plangebiets, der Firma Y…, erfolgte. Eine Bauleitplanung wird erleichtert, wenn die zu beplanenden Flächen sich in einer Hand befinden, insbesondere, wenn eine städtebauliche Perspektive des Planungsträgers den Leitgedanken der Planung, wie hier zu Grunde liegt. Das Baugesetzbuch sieht die Zusammenarbeit von Planungsträgern und Privaten in den §§ 11 und 12 BauGB ausdrücklich vor. Die Antragsgegnerin wollte im Plangebiet Wohnbauflächen aus den zuvor erwähnten Gründen schaffen und durfte sich dafür der Unterstützung eines privaten Bauträgers zu deren Verwirklichung bedienen. Eine abwägungserhebliche und unzulässige "Vorabbindung" der Antragsgegnerin, der deren Stadtverordnetenversammlung überdies jederzeit einen Riegel hätte vorschieben können, ist deshalb nicht anzunehmen. Gleiches gilt für die angeblich unzulässige vertragliche Übernahme der gesamten Erschließungskosten durch die Firma Y…, denn der Antragsteller übersieht, dass § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach 10 vom Hundert der Erschließungskosten von der Gemeinde nicht abgewälzt werden dürfen, bei Erschließungsverträgen nicht gilt (§ 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
35 Nach alledem hat der Normenkontrollantrag keinen Erfolg.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.
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