3 N 2446/94•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1995-12-12, 3 N 2446/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1995-12-12, 3 N 2446/94
3 N 2446/94Verwaltungsgericht / 3. Abteilung12.12.1995
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — 3 N 2446/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-12
Aktenzeichen: 3 N 2446/94
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1995:1212.3N2446.94.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 1 BauGBMaßnG, § 36 BauGB, § 47 VwGO
Gründe
1 Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Erledigung, die Verfahrenskosten in vollem Umfang dem Antragsteller aufzuerlegen. Bei streitigem Verfahrensausgang wäre er voraussichtlich unterlegen gewesen.
2 Dies beruht darauf, daß die streitbefangene Satzung, an deren Stelle für die Bezeichnung der Gebiete nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG auch ein einfacher Beschluß der Gemeinde ausgereicht hätte (Krautzberger/Runkel, DVBl. 1993, 453, 458), bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar mag es im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG, wonach die Gemeinde für ihr Einvernehmenserfordernis "Gebiete bezeichnen" kann, und die Entstehungsgeschichte (BT-Dr. 12/3944, S. 41), wonach die Gemeinden "städtebaulich besonders sensible Gebiete bezeichnen" können, in denen ihr Einvernehmen erforderlich ist, als problematisch anzusehen sein, daß die Antragsgegnerin in § 1 ihrer Geschoßflächensatzung vom 11. August 1993 sämtliche Plangebiete von P ihrem Einvernehmenserfordernis nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG, 36 BauGB unterworfen hat. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Antragsgegnerin damit in der Sache lediglich das unzureichende Mitwirkungsrecht der Gemeinden bei dem "eigenständigen Befreiungstatbestand" (BT-Dr. 12/3944, S. 41) des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGBMaßnG und den Wertungswiderspruch zu Art. 28 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 BauGB, wonach den Gemeinden die Planungshoheit in eigener Verantwortung zusteht, sowie zu den gemeindlichen Mitwirkungsbefugnissen nach § 36 BauGB und § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 aufzufangen versucht. In diesem Zusammenhang ist auf die vielfache kritische Bewertung des § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG in der Literatur hinzuweisen (Schmaltz, DVBl. 1993, 814, 817; Schmaltz in Schrödter, BauGB, Kommentar, 5. Aufl., Nachtrag zum IWG, 1994, § 4 BauGBMaßnG, Rdnr. 4; Hofherr in Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 4 BauGBMaßnG, Rdnr. 4). Im Hinblick darauf, daß die Planungshoheit der Gemeinden nicht nur durch § 2 Abs. 1 BauGB einfachgesetzlich, sondern über Art. 28 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich gewährleistet ist, erscheint es systemfremd, von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichende Baugenehmigungen auch ohne und gegen den Willen der betroffenen Gemeinde zuzulassen und damit, noch dazu ohne Beschränkung auf Einzelfälle, die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen Geschoßflächenzahl ohne weiteres und ohne Mitwirkung der Gemeinde einer abweichenden Disposition des Bundesgesetzgebers zu öffnen. Nach alledem läßt es eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGBMaßnG als naheliegend erscheinen, die Befugnis der Gemeinde zur Bezeichnung von Gebieten mit Einvernehmenserfordernis auf eine Vielzahl und gegebenenfalls auf sämtliche Plangebiete im Gemeindebereich zu erstrecken.
3 Begegnet die Geschoßflächensatzung vom 11. August 1993 mithin aus sich heraus keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, gilt dies auch für den mit ihr verknüpften Bebauungsplan der Antragsgegnerin für den Stadtteil H Nr. 5/II "Baugebiet H" von 1986. Etwaige Mängel der Abwägung für diesen vor dem 1.7.1987 bekanntgemachten Bebauungsplan sind gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Darauf hat die Antragsgegnerin, ohne daß der Antragsteller dem widersprochen hat, zutreffend hingewiesen. Bei alledem ist von Bedeutung, daß der gesetzlich an sich vorgeschriebenen Hinweisbekanntmachung nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine konstitutive Wirkung zukommt. Dies bedeutet im Ergebnis, daß der Rügeverlust nach sieben Jahren auch ohne ortsübliche Hinweisbekanntmachung auf die sich nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebende Änderung der Rechtslage eintritt (vgl. Lemmel in Schlichter/Stich, a.a.O., § 244 BauGB, Rdnr. 6).
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, daß der erfolgreiche Ausgang des Normenkontrollverfahrens für das tatsächliche Begehren des Antragstellers, eine über die planerisch festgesetzte Geschoßflächenzahl von 0,4 hinausgehende Geschoßflächenzahl von 0,48 ausnutzen zu können, nur eine Vorstufe darstellte.
5 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 2 Satz 2 entsprechend, 158 Abs. 2 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 entsprechend GKG).
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