5 TH 2656/93•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1993-12-20, 5 TH 2656/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1993-12-20, 5 TH 2656/93
5 TH 2656/93Verwaltungsgericht / 5. Abteilung20.12.1993
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — 5 TH 2656/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-12-20
Aktenzeichen: 5 TH 2656/93
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1993:1220.5TH2656.93.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2 S 1 GKG, § 146 Abs 3 VwGO
Gründe
1 Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Dieser richtet sich nach Ansicht des Senats nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und beträgt 100,-- DM (so auch: OVG Münster, Beschluß vom 31. August 1992 - 20 E 579/92.A, JurBüro 1993, 167). Maßgeblich ist in bezug auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozeß demnach nicht die Wertgrenze des § 146 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung des Artikels 5 Nr. 4 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847, von 200,-- DM (so allerdings: OVG Hamburg, Beschluß vom 18. September 1992, Bs I 55/92; OVG Münster, Beschluß vom 17. September 1991 - 13 E 737/91.A). § 146 Abs. 3 VwGO legt die Wertgrenze von 200,-- DM in Streitigkeiten über "Kosten, Gebühren und Auslagen" zugrunde. Streitigkeiten über die Höhe des Streitwerts sind danach vom Wortlaut her nicht erfaßt. Hätte der Gesetzgeber auch diese regeln wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen, um die spezialgesetzliche Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abzuändern. In dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, in dem die Beschwerdewertgrenze des § 146 Abs. 3 VwGO von 100,-- DM auf 200,-- DM heraufgesetzt worden ist, finden sich in Artikel 7 Abs. 16 zwar auch Änderungen des Gerichtskostengesetzes, nicht aber des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dieser ist später dann durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2109, geändert worden; diese Änderung bezog sich aber gerade nicht auf den Beschwerdewert. Somit ist davon auszugehen, daß es bei der bisherigen Wertgrenze für Streitwertbeschwerden auch im Verwaltungsprozeß geblieben ist.
2 Die Beschwerde ist auch begründet.
3 Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Nach der Streitwertpraxis des Senats ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert grundsätzlich mit einem Viertel und nicht höher als einem Drittel des streitigen Betrages festzusetzen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Geldleistung betrifft, auf die - wie bei den Spielapparatesteuerverfahren - die §§ 236 bis 238 Abgabenordnung Anwendung finden (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1981 - V TI 51/80 - ESVGH 32, 144). Letztlich hängt die Festsetzung im einzelnen von der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens ab. Da der Senat in dem Normenkontrollverfahren bezüglich der Spielapparatesteuersatzung der Stadt G 5 N 1359/92 bestimmte Fragen dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19. Juli 1993 vorgelegt hat, ist die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht abzusehen, so daß die Festsetzung eines Drittels des streitigen Betrages angemessen ist, wie es der Senat auch in den übrigen vergleichbaren Eilverfahren getan hat.
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