13 UZ 503/93•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, 1993-05-04, 13 UZ 503/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, 1993-05-04, 13 UZ 503/93
13 UZ 503/93Verwaltungsgericht / Division 1304.05.1993
Regest
Auch im Verwaltungsprozeß ist die Ablehnung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO nicht allein mit der Begründung zulässig, daß das Gericht vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt sei. Ein derartiger Verstoß gegen das Verbot der Vorwegnahme des Beweisergebnisses und der Beweiswürdigung kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Ein Beweisantrag auf Einholung von Stellungnahmen oder Auskünften im Asylverfahren kann unter entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO abgelehnt werden, wenn durch bereits vorliegende Auskünfte, Gutachten etc. das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Die mögliche Veränderung der politischen und sonstigen asylrelevanten Verhältnisse in den Herkunftsländern der Asylkläger erfordert aber eine zurückhaltende Anwendung dieser Vorschrift.
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat — 13 UZ 503/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-05-04
Aktenzeichen: 13 UZ 503/93
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1993:0504.13UZ503.93.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG, § 86 Abs 2 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO, § 244 Abs 4 S 2 StPO
Leitsatz
Auch im Verwaltungsprozeß ist die Ablehnung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO nicht allein mit der Begründung zulässig, daß das Gericht vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt sei. Ein derartiger Verstoß gegen das Verbot der Vorwegnahme des Beweisergebnisses und der Beweiswürdigung kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.
Ein Beweisantrag auf Einholung von Stellungnahmen oder Auskünften im Asylverfahren kann unter entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO abgelehnt werden, wenn durch bereits vorliegende Auskünfte, Gutachten etc. das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Die mögliche Veränderung der politischen und sonstigen asylrelevanten Verhältnisse in den Herkunftsländern der Asylkläger erfordert aber eine zurückhaltende Anwendung dieser Vorschrift.
Gründe
1 Das beim Verwaltungsgericht Kassel am 22. Februar 1993 eingegangene Schreiben des Klägers vom 20. Februar 1993, mit dem dieser "Widerspruch" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Januar 1993 erhebt, ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzusehen, da der Kläger damit zu erkennen gegeben hat, daß er ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen will und vorliegend nach § 78 Abs. 2, Abs. 4 AsylVfG allein der Antrag auf Zulassung der Berufung das statthafte Rechtsmittel darstellt.
2 Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg, da er nicht den zwingenden gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylVfG entspricht.
3 Nach letztgenannter Vorschrift, auf deren Inhalt der Kläger durch die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, ist die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Diese Frist ist vom Kläger nicht gewahrt worden. Laut Angaben seiner Bevollmächtigten im Klageverfahren im Schriftsatz vom 8. März 1993 ist das Urteil dem Kläger am vom 5. Februar 1993 - und nicht wie im Empfangsbekenntnis fälschlicherweise angegeben am 5. Dezember 1993 - zugestellt worden. Zur Wahrung der genannten Zwei-Wochen-Frist hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung daher spätestens am 19. Februar 1993 bei Gericht eingehen müssen. Dies ist indessen nicht geschehen.
4 Da der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 GKG.
5 Dieser Beschlug ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 3 GKG, 152 Abs. 1 VwGO).
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