13 TE 3328/88•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, 1988-09-05, 13 TE 3328/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, 1988-09-05, 13 TE 3328/88
13 TE 3328/88Verwaltungsgericht / Division 1305.09.1988
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat — 13 TE 3328/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-09-05
Aktenzeichen: 13 TE 3328/88
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1988:0905.13TE3328.88.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 Abs 1 S 2 GKG, § 5 ZPO
Gründe
1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes in einem asylrechtlichen Klageverfahren. In diesem Verfahren hatte der Kläger einen Bescheid angefochten, mit dem die fünf Mitglieder einer Familie, drei minderjährige Kinder und deren Eltern, als asylberechtigt anerkannt worden waren.
2 Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert auf 30.000,00 DM festgesetzt. Der Kläger hält demgegenüber einen Streitwert in Höhe von 13.000,00 DM für angemessen.
3 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Streitwert von 30.000,00 DM angenommen.
4 Die Grundlage für die Festsetzung bildet die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO), daß mehrere geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind.
5 Wendet sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - wie hier - gegen die Anerkennung eines Asylbewerbers, so ist der Anspruch des Bundesbeauftragten im Streit, daß der Asylbewerber nicht anerkannt wird. Geht es um die Anerkennung mehrerer Asylbewerber, so sind damit mehrere Ansprüche Gegenstand des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Bescheid ergangen ist, der aber mehrere Asylbewerber erfaßt.
6 Da keine Anhaltspunkte für eine konkrete andere Bewertung des geltend gemachten Interesses bzw. Anspruchs bestehen, ist für jede Anerkennungsfrage von dem Hilfsstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Dieser Wert ist hier mit der Zahl der anerkannten Asylbewerber zu multiplizieren. Entgegen der von dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 9. Februar 1987 (DVBl. 1987, 1111) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Gründe, die es rechtfertigen, bei dem Interesse hinsichtlich der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einzelner Familienmitglieder wertmäßig zu differenzieren. Damit folgt er der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß v. 11. Mai 1988
7 - 12 TE 1356/88 -).
8 Da der Kläger mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gemäß § 25 Abs. 3 GKG werden allerdings keine Gerichtsgebühren erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 7 GKG).
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