DH 1857/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1988-02-19, DH 1857/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1988-02-19, DH 1857/85
DH 1857/85Verwaltungsgericht19.02.1988
Regest
Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, die den Verlust der Dienstbezüge begründen sollen. Zum schuldhaften Fernbleiben vom Dienst bei verspäteter Rückkehr von einer Abenteuerreise. Der Verlust der Bezüge nach § 9 BBesG tritt nicht nur für die Zeit ein, in der der Beamte Dienst zu leisten gehabt hätte, sondern er umfaßt auch dienstfreie Tage, die von Zeiten schuldhaften unerlaubten Fernbleibens umschlossen werden, falls die persönlichen Verhältnisse des Beamten gleichgeblieben sind (wie BVerwG im Beschluß vom 20. Juli 1981, BVerwGE 73, 227). Die Regelung - Verlust der Bezüge für die Zeit des ohne Genehmigung schuldhaften Fernbleibens ist (mit) ein Ausdruck des synallagmatischen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung, wie er dem neueren Verständnis des Alimentationsprinzips entspricht (wie BVerwG). In Fällen, in denen der Beamte (nur) für Teile eines Tages (ohne Genehmigung schuldhaft) dem Dienst ferngeblieben ist, wird der stundenweise Fortfall der Bezüge, wenn es sich bei dem Beamten um einen Lehrer handelt, nach dem Unterrichtsstundensoll berechnet (wie Beschluß des Disziplinarhofs vom 27. Juni 1986 - DH 4/82); es verbleibt jedoch auch im Falle eines Lehrers bei dem Verlust des Tagesbezuges in voller Höhe, wenn der Lehrer an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet hat. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024744
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 1857/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-02-19
Aktenzeichen: DH 1857/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1988:0219.DH1857.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, die den Verlust der Dienstbezüge begründen sollen. Zum schuldhaften Fernbleiben vom Dienst bei verspäteter Rückkehr von einer Abenteuerreise. Der Verlust der Bezüge nach § 9 BBesG tritt nicht nur für die Zeit ein, in der der Beamte Dienst zu leisten gehabt hätte, sondern er umfaßt auch dienstfreie Tage, die von Zeiten schuldhaften unerlaubten Fernbleibens umschlossen werden, falls die persönlichen Verhältnisse des Beamten gleichgeblieben sind (wie BVerwG im Beschluß vom 20. Juli 1981, BVerwGE 73, 227). Die Regelung - Verlust der Bezüge für die Zeit des ohne Genehmigung schuldhaften Fernbleibens ist (mit) ein Ausdruck des synallagmatischen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung, wie er dem neueren Verständnis des Alimentationsprinzips entspricht (wie BVerwG). In Fällen, in denen der Beamte (nur) für Teile eines Tages (ohne Genehmigung schuldhaft) dem Dienst ferngeblieben ist, wird der stundenweise Fortfall der Bezüge, wenn es sich bei dem Beamten um einen Lehrer handelt, nach dem Unterrichtsstundensoll berechnet (wie Beschluß des Disziplinarhofs vom 27. Juni 1986 - DH 4/82); es verbleibt jedoch auch im Falle eines Lehrers bei dem Verlust des Tagesbezuges in voller Höhe, wenn der Lehrer an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet hat.
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