3 TG 3125/87•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1987-11-17, 3 TG 3125/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1987-11-17, 3 TG 3125/87
3 TG 3125/87Verwaltungsgericht / 3. Abteilung17.11.1987
Regest
Zur Streitwertfestsetzung in einem Nachbarstreit, in dem ein Ehepaar als Grundstückseigentümer den Baustopp mehrerer Einfamilienhäuser begehrt
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — 3 TG 3125/87 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1987-11-17
Aktenzeichen: 3 TG 3125/87
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:1117.3TG3125.87.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 GKG 2004, § 20 GKG 2004
Leitsatz
Zur Streitwertfestsetzung in einem Nachbarstreit, in dem ein Ehepaar als Grundstückseigentümer den Baustopp mehrerer Einfamilienhäuser begehrt
Gründe
1 Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stillegung von Bauarbeiten betreffend die Errichtung von acht Wohneinheiten (Einfamilienhäuser) auf dem in der Nachbarschaft ihres Grundstücks gelegenen Park- und Garagenhaus B-weg/R-gasse in Limburg.
2 Mit Beschluß vom 25. September 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und den Wert des Streitgegenstandes auf 128.000,-- DM festgesetzt. Dabei hat es für jedes der angegriffenen acht Wohnhäuser den um 1/3 verminderten doppelten Hilfsstreitwert zugrundegelegt und diesen Wert wegen der subjektiven Antragshäufung verdoppelt.
3 Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die am 8. Oktober 1987 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Sie sind der Auffassung, der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert sei in dieser Höhe nicht gerechtfertigt.
4 II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht, auf 128.000,-- DM festgesetzt. Der nunmehr von dem Senat bestimmte Streitwert von 10.000,-- DM entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller. Gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 VwGO ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 6.000.-- DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Unter diesen Voraussetzungen ist das Interesse an der Stillegung von Bauvorhaben durch Festsetzung eines bestimmtern Betrages zu bewerten, wenn mit dern Antrag ein konkreter Wertverlust nicht nur pauschal, sondern im einzelnen dargelegt wird. Eine derartige Konkretisierung erfolgt jedoch nur ausnahmsweise. Die Schwierigkeit bei der Festsetzung des Streitwerts besteht hier darin, daß sich die in einem Geldbetrag auszudrückende Bedeutung der Sache aus dem Klageantrag, auf den § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG abstellt, nur unvollkommen erfassen läßt.Da im Regelfall das Vorbringen des Nachbarn eine konkrete Bezifferung der geltend gemachten Nachteile nicht ermöglicht, kann in diesen Fällen bei der Beeinträchtigung bebauter Grundstücke auf den doppelten Auffangwert zurückgegriffen werden. Dabei wird eine Erhöhung dieses Wertes angezeigt sein, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, die angegriffenen Bauvorhaben führten zu einer nachhaltigen Änderung der vorgegebenen Grundstückssituation, die die Antragsteller schwer und unerträglich treffe. Die Erhöhung darf allerdings nicht dergestalt erfolgen, daß die einen Antragsteller beeinträchtigenden Wohneinheiten addiert und sodann pauschal jeweils mit dem einfachen oder doppelten Hilfsstreitwert bewertet werden, weil dies zu einer der Bedeutung des Abwehrinteresses nicht gerecht werdenden Erhöhung und - etwa bei kleinen Grundstücken - sogar zu einer den Wert des betroffenen Grundstücks übersteigenden Streitwertfestsetzung führen kann. In solchen Fällen erscheint dem Senat eine an dem konkreten Einzelfall orientierte Erhöhung des doppelten Auffangwertes angemessen. Aufgrund der in der Antragsschrift geltend gemachten Beeinträchtigungen ist diese Erhöhung im vorliegenden Fall mit 3.000,-- DM für das Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Dies ergibt für das Eilverfahren den um 1/3 verminderten Streitwert von insgesamt 10.000,-- DM.
5 Eine Verdoppelung dieses Wertes kommt nicht deshalb in Betracht, weil auf der Antragstellerseite eine subjektive Antragshäufung in Form der Streitgenossenschaft vorliegt. Eine Zusammenrechnung der Werte für jeden Antragsteller verbietet sich, wenn, wie dies hier gegeben ist, mehrere Antragsteller ihren Abwehranspruch in Rechtsgemeinschaft als Miteigentümer geltend machen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., GKG Anh. § 13 Stichwort Klagenhäufung).
6 Gemäß § 25 Abs. 3 GKG werden Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
7 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG).
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