DH 503/87•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1987-08-31, DH 503/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1987-08-31, DH 503/87
DH 503/87Verwaltungsgericht31.08.1987
Regest
Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024598
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 503/87 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1987-08-31
Aktenzeichen: DH 503/87
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:0831.DH503.87.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86 Abs 1 S 1 BG HE, § 112 DO HE, § 9 BBesG
Leitsatz
Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen.
Permalink
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