Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1987-01-26, 9 UE 2035/85

9 UE 2035/85Verwaltungsgericht / Division 926.01.1987

Regest

1. Wendet sich ein Widerspruchsführer gegen einen in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen für ihn ungünstigen Kostenausspruch, so bedarf es vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage keines erneuten Vorverfahrens. 2. Einzelfall, in dem die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten in einem Vorverfahren, das sich gegen einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt (Überleitung nach den §§ 90, 91 BSHG) richtete, notwendig war. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024457

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 2035/85 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1987-01-26

Aktenzeichen: 9 UE 2035/85

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:0126.9UE2035.85.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wendet sich ein Widerspruchsführer gegen einen in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen für ihn ungünstigen Kostenausspruch, so bedarf es vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage keines erneuten Vorverfahrens.

  2. Einzelfall, in dem die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten in einem Vorverfahren, das sich gegen einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt (Überleitung nach den §§ 90, 91 BSHG) richtete, notwendig war.

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