9 UE 2035/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1987-01-26, 9 UE 2035/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1987-01-26, 9 UE 2035/85
9 UE 2035/85Verwaltungsgericht / Division 926.01.1987
Regest
1. Wendet sich ein Widerspruchsführer gegen einen in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen für ihn ungünstigen Kostenausspruch, so bedarf es vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage keines erneuten Vorverfahrens. 2. Einzelfall, in dem die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten in einem Vorverfahren, das sich gegen einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt (Überleitung nach den §§ 90, 91 BSHG) richtete, notwendig war. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024457
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 2035/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-01-26
Aktenzeichen: 9 UE 2035/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:0126.9UE2035.85.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Wendet sich ein Widerspruchsführer gegen einen in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen für ihn ungünstigen Kostenausspruch, so bedarf es vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage keines erneuten Vorverfahrens.
-
Einzelfall, in dem die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten in einem Vorverfahren, das sich gegen einen sozialrechtlichen Verwaltungsakt (Überleitung nach den §§ 90, 91 BSHG) richtete, notwendig war.
Permalink
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