Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1987-01-23, 9 TG 2484/86

9 TG 2484/86Verwaltungsgericht / Division 923.01.1987

Regest

Für asylsuchende Ausländer, die einem Hochschulstudium nachgehen, schließt § 26 Satz 1 BSHG Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe auch dann aus, wenn sie in Ermangelung einer Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen können (Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 1986 ZfSH/SGB 1986, 508). Auch ein "besonderer Härtefall" im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG ist in derartigen Fällen nicht gegeben. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024452

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 TG 2484/86 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1987-01-23

Aktenzeichen: 9 TG 2484/86

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:0123.9TG2484.86.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Für asylsuchende Ausländer, die einem Hochschulstudium nachgehen, schließt § 26 Satz 1 BSHG Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe auch dann aus, wenn sie in Ermangelung einer Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen können (Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 1986 ZfSH/SGB 1986, 508). Auch ein "besonderer Härtefall" im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG ist in derartigen Fällen nicht gegeben.

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