9 UE 792/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-12-10, 9 UE 792/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-12-10, 9 UE 792/85
9 UE 792/85Verwaltungsgericht / Division 910.12.1986
Regest
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. BAföG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden, eine höhere Qualifikation vermittelnde Schule in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung noch nicht erschöpft war. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024437
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 792/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-12-10
Aktenzeichen: 9 UE 792/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:1210.9UE792.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. BAföG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden, eine höhere Qualifikation vermittelnde Schule in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung noch nicht erschöpft war.
Permalink
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