Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-12-10, 9 UE 792/85

9 UE 792/85Verwaltungsgericht / Division 910.12.1986

Regest

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. BAföG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden, eine höhere Qualifikation vermittelnde Schule in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung noch nicht erschöpft war. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024437

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 792/85 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1986-12-10

Aktenzeichen: 9 UE 792/85

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:1210.9UE792.85.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. BAföG kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Besuch einer allgemeinbildenden, eine höhere Qualifikation vermittelnde Schule in einem Zeitraum erfolgt ist, in dem der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung noch nicht erschöpft war.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.