4 N 1939/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1986-12-02, 4 N 1939/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1986-12-02, 4 N 1939/85
4 N 1939/85Verwaltungsgericht / 4. Abteilung02.12.1986
Regest
Im Verfahren der Normenkontrolle eines Bebauungsplanes ist eine Beiladung nicht zulässig (wie BVerwG, B. v. 12.3.1982 - 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131) .
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — 4 N 1939/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-12-02
Aktenzeichen: 4 N 1939/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:1202.4N1939.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Im Verfahren der Normenkontrolle eines Bebauungsplanes ist eine Beiladung nicht zulässig (wie BVerwG, B. v. 12.3.1982 - 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131) .
Gründe
1 I.
Die Antragstellerinnen sind je zu 1/4 und Herr M.K.F. zu 1 /2 Miteigentümer der im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Parzellen Nr. ... und ... der Flur ... der Gemarkung Frankfurt. Die Antragsteller haben im vorliegenden Normenkontrollverfahren beantragt, die Nichtigkeit des Bebauungsplans festzustellen.
2 Herr M.K.F. beantragt seine Beiladung zum Normenkontrollverfahren.
3 II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine Berechnung nach allgemeiner Meinung unzulässig ist. Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits zu § 47 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO a. F. -. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage auf einen Vorlagebeschluß des OVG Lüneburg hin, rechtsgrundsätzlich Stellung genommen und die Beiladung ebenfalls für nicht zulässig angesehen (BVerwG, B. v. 12.3.1982 - 4 N 1.80 - BRS 39 Nr. 33 = BVerwGE 65, 131 = NJW 13, 1012). Es hat die Unzulässigkeit der Beiladung in Normenkontrollverfahren, in denen es um die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Bebauungsplans geht, aus dem Wortlaut des § 47 VwGO, aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und vor allem aus Sinn und Zweck der Rechtsinstitute, einerseits der Normenkontrolle und andererseits der Beiladung, abgeleitet. Zur Begründung wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen (vgl. ebenso Eyermann/Fröhler, 8. Auflage, § 47 Rdnr. 35; Redeker/v. Oertzen, 8. Auflage, § 47 Rdnr. 28; a.A. Kopp, 7. Auflage, § 47 Rdnr. 23). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß seine Rechtsprechung in Anwendung des § 47 VwGO in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2437) - VwGO n. F. - zu ändern.
4 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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