BPV TK 39/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-10-29, BPV TK 39/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-10-29, BPV TK 39/85
BPV TK 39/85Verwaltungsgericht29.10.1986
Regest
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet, daß sich der Personalrat bei außergewöhnlichen Aufwendungen (hier: Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen) mit dem Dienststellenleiter vorher ins Benehmen setzt, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024414
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — BPV TK 39/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-10-29
Aktenzeichen: BPV TK 39/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:1029.BPV.TK39.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet, daß sich der Personalrat bei außergewöhnlichen Aufwendungen (hier: Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen) mit dem Dienststellenleiter vorher ins Benehmen setzt, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink
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