Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-08-13, BPV TK 649/86

BPV TK 649/86Verwaltungsgericht13.08.1986

Regest

Kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Beschlußverfahrens, wenn die Streitfrage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt ist. Keine Mitbestimmung, wenn der Dienststellenleiter die arbeitsmedizinische Untersuchung eines krankgemeldeten Beschäftigten durch den Amts-, Vertrauens- oder Vertragsarzt zum Zwecke der Krankenüberwachung anordnet. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024366

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — BPV TK 649/86 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1986-08-13

Aktenzeichen: BPV TK 649/86

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0813.BPV.TK649.86.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Beschlußverfahrens, wenn die Streitfrage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt ist. Keine Mitbestimmung, wenn der Dienststellenleiter die arbeitsmedizinische Untersuchung eines krankgemeldeten Beschäftigten durch den Amts-, Vertrauens- oder Vertragsarzt zum Zwecke der Krankenüberwachung anordnet.

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