9 UE 123/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-05-27, 9 UE 123/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, 1986-05-27, 9 UE 123/85
9 UE 123/85Verwaltungsgericht / Division 927.05.1986
Regest
Einzelfall einer unzulässigen Anfechtungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die beklagte Behörde die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, und einer ebenfalls unzulässigen Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, für die kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024323
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat — 9 UE 123/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-05-27
Aktenzeichen: 9 UE 123/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0527.9UE123.85.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Anfechtungsklage, für die kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die beklagte Behörde die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, und einer ebenfalls unzulässigen Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, für die kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers besteht.
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