HPV TL 769/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), 1986-03-26, HPV TL 769/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), 1986-03-26, HPV TL 769/85
HPV TL 769/85Verwaltungsgericht26.03.1986
Regest
Der Personalrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unzulässig. Eine mit dieser Begründung versehene Zustimmungsverweigerung löst die Fiktionswirkung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG aus. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024298
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) — HPV TL 769/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-03-26
Aktenzeichen: HPV TL 769/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0326.HPV.TL769.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Personalrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unzulässig. Eine mit dieser Begründung versehene Zustimmungsverweigerung löst die Fiktionswirkung des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG aus.
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