BPV TK 303/86•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-02-07, BPV TK 303/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-02-07, BPV TK 303/86
BPV TK 303/86Verwaltungsgericht07.02.1986
Regest
Gibt das Verwaltungsgericht in einer Personalvertretungssache einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allein durch den Vorsitzenden der Fachkammer statt, so steht dem unterlegenen Beteiligten auch dann nur der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu, wenn der Vorsitzende einen Erörterungstermin durchgeführt hat. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024275
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — BPV TK 303/86 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-02-07
Aktenzeichen: BPV TK 303/86
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0207.BPV.TK303.86.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Gibt das Verwaltungsgericht in einer Personalvertretungssache einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allein durch den Vorsitzenden der Fachkammer statt, so steht dem unterlegenen Beteiligten auch dann nur der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu, wenn der Vorsitzende einen Erörterungstermin durchgeführt hat.
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