BPV TK 1272/85•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-01-22, BPV TK 1272/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), 1986-01-22, BPV TK 1272/85
BPV TK 1272/85Verwaltungsgericht22.01.1986
Regest
Entfällt mit der Schließung eines Bundesbahnausbesserungswerkes zugleich eine Ausbildungswerkstätte, so steht dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG zu. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024267
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) — BPV TK 1272/85 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-01-22
Aktenzeichen: BPV TK 1272/85
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1986:0122.BPV.TK1272.85.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 75 BPersVG, § 78 BPersVG, § 104 BPersVG
Leitsatz
Entfällt mit der Schließung eines Bundesbahnausbesserungswerkes zugleich eine Ausbildungswerkstätte, so steht dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG zu.
Permalink
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