Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1975-09-02, II OE 66/74

II OE 66/74Verwaltungsgericht / 2. Abteilung02.09.1975

Regest

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO, insbesondere zur Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO. 2. Zu den wesentlichen "Tätigkeiten eines in der Anlage A" zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerks (§ 1 Abs. 2 HwO) zählen nur solche Tätigkeiten, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf und für die - unter Zugrundelegung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Betrachtungsweise - das Erfordernis des handwerklichen Befähigungsnachweises verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Anschluß an BVerfGE 13, 97 = GewA 1961, 157; BVerwG, Urt. vom 24.10.1967 - I C 57.65 -). Der Einbau und die Montage von industriell vorgefertigten Rolläden, Jalousien bzw. Jalousetten und Markisen stellen "wesentliche" Tätigkeiten des Rolladen- und Jalousiebauerhandwerks (Nr. 54 der Anlage A zur Handwerksordnung) in diesem Sinne dar. 3. Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 8 HwO. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024166

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 66/74 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1975-09-02

Aktenzeichen: II OE 66/74

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1975:0902.II.OE66.74.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO, insbesondere zur Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO.

  2. Zu den wesentlichen "Tätigkeiten eines in der Anlage A" zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerks (§ 1 Abs. 2 HwO) zählen nur solche Tätigkeiten, zu deren einwandfreier Ausführung es einer handwerklichen Befähigung bedarf und für die - unter Zugrundelegung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Betrachtungsweise - das Erfordernis des handwerklichen Befähigungsnachweises verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (Anschluß an BVerfGE 13, 97 = GewA 1961, 157; BVerwG, Urt. vom 24.10.1967 - I C 57.65 -). Der Einbau und die Montage von industriell vorgefertigten Rolläden, Jalousien bzw. Jalousetten und Markisen stellen "wesentliche" Tätigkeiten des Rolladen- und Jalousiebauerhandwerks (Nr. 54 der Anlage A zur Handwerksordnung) in diesem Sinne dar.

  3. Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 8 HwO.

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