IV N 8/68•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-12-19, IV N 8/68
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1969-12-19, IV N 8/68
IV N 8/68Verwaltungsgericht / 4. Abteilung19.12.1969
Regest
1. Es ist für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans beendet ist. Somit ist es unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Aufstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Unter Nachteil im Sinne des § 47 S. 2 VwGO wird unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. 3. Der Anlieger hat ein eigenes unmittelbares Recht auf Erhaltung des Zuganges von und zum öffentlichen Weg. 4. Die Widmung eines öffentlichen Weges nach früherem preußischen Recht brauchte nicht ausdrücklich zu geschehen, sondern konnte auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen erfolgen. Dazu reichte aber ein lediglich passives Verhalten der Beteiligten nicht aus, sondern das Gelände mußte für einen öffentlichen Weg so hergerichtet sein, daß er in Gebrauch genommen werden konnte. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024164
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — IV N 8/68 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1969-12-19
Aktenzeichen: IV N 8/68
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:1219.IV.N8.68.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Es ist für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans beendet ist. Somit ist es unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Aufstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
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Unter Nachteil im Sinne des § 47 S. 2 VwGO wird unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden.
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Der Anlieger hat ein eigenes unmittelbares Recht auf Erhaltung des Zuganges von und zum öffentlichen Weg.
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Die Widmung eines öffentlichen Weges nach früherem preußischen Recht brauchte nicht ausdrücklich zu geschehen, sondern konnte auch stillschweigend durch schlüssige Handlungen erfolgen. Dazu reichte aber ein lediglich passives Verhalten der Beteiligten nicht aus, sondern das Gelände mußte für einen öffentlichen Weg so hergerichtet sein, daß er in Gebrauch genommen werden konnte.
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