Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1969-12-06, II OE 50/67

II OE 50/67Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.12.1969

Regest

1. Ein Bezirksschornsteinfegermeister kann nach der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 12.11.1964 (BGBl. I S. 874) zu den ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben ausschließlich durch ein Ordnungsgeld angehalten werden. 2. Das von der unteren Verwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde verhängte Ordnungsgeld ist ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht stellen kann; die Verwaltungsgerichte sind hierfür nicht zuständig. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. März 1967, IV/2-67/66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024163

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — II OE 50/67 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1969-12-06

Aktenzeichen: II OE 50/67

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1969:1206.II.OE50.67.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Bezirksschornsteinfegermeister kann nach der Neufassung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 12.11.1964 (BGBl. I S. 874) zu den ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben ausschließlich durch ein Ordnungsgeld angehalten werden.

  2. Das von der unteren Verwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde verhängte Ordnungsgeld ist ein Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht stellen kann; die Verwaltungsgerichte sind hierfür nicht zuständig.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 7. März 1967, IV/2-67/66, Urteil

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